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Richtlinien für Verwaltungsparkplätze
Präambel
Die Bestimmungen im Einzelnen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für Parkplätze auf Stadtgebiet, welche die Stadt Zürich Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Besucherinnen und Besuchern von städtischen Dienststellen zur Verfügung stellt, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich. Diese Parkplätze werden nachfolgend als Verwaltungsparkplätze bezeichnet.
Für Verwaltungsparkplätze ausserhalb der Stadt Zürich sind die Richtlinien sinngemäss ebenfalls anwendbar, jedoch unter Beachtung der lokalen Gegebenheiten und der betrieblichen Erfordernisse.
Für Verwaltungsparkplätze, die mit dem öffentlichen Verkehr gar nicht oder nur schlecht erschlossen sind, bleiben Sonderregelungen vorbehalten, unter Einschluss der Ermässigung der Parkplatzentschädigung oder des Verzichts darauf.
Art. 2 Arten der Verwaltungsparkplätze
Verwaltungsparkplätze werden in vier Nutzungskategorien gegliedert:
a. Besucherparkplätze
b. Dienstparkplätze
c. Personalparkplätze
d. an Dritte vermietete Parkplätze.
Besucherparkplätze sind für den Verkehr von Dritten mit der Stadtverwaltung während der ordentlichen Arbeitszeit bestimmt. Sie werden ausdrücklich als solche bezeichnet.
Dienstparkplätze sind Parkplätze, die unmittelbar für die Erfüllung eines dienstlichen Zweckes benutzt werden. Sie sind insbesondere für städtische Fahrzeuge vorgesehen, aber auch für Privatfahrzeuge, welche auf Verlangen der Stadt für dienstliche Zwecke verwendet werden.
Personalparkplätze sind Parkplätze, die von der Stadt einzelnen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ohne dienstliche Notwendigkeit zur Verfügung gestellt werden. 1 AS 42, 368. Richtlinien für Verwaltungsparkplätze
Art. 3 Zuständigkeiten
Das Amt für Hochbauten – führt eine zentrale Parkplatzübersicht; – erhebt bei denjenigen Parkplätzen, die es verwaltet, für alle Kategorien Mietzinse im Rahmen der Ansätze in Art. 5; – teilt bei Parkplätzen in seiner Verwaltung Parkplatz-Gesamtkontingente, ohne Ausscheidung der einzelnen Nutzungskategorien zu, wo Parkraum von verschiedenen Dienststellen genutzt wird; – bietet Hilfestellung für den technischen und organisatorischen Vollzug.
Das Gesundheits- und Umweltdepartement ist für das ökologische Controlling auf Grundlage der durch die Dienststellen zu erhebenden Kennzahlen besorgt.
Für alles Übrige sind die einzelnen Dienststellen zuständig, namentlich für die Festlegung der Parkentschädigungen, die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu entrichten sind
Art. 4 Parkplatzzuteilung und Parkberechtigung
Es besteht kein Anspruch auf die Zuteilung eines Personalparkplatzes. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze. Personalparkplätze sind im Interesse einer bestmöglichen Nutzung der vorhandenen Parkgelegenheiten wenn immer möglich nicht persönlich zuzuteilen, sondern es ist eine Mehrfachbelegung anzustreben.
Bei der Zuteilung von Personalparkplätzen sind im Rahmen von Abs. 1 bevorzugt zu berücksichtigen:
a. Personen, die infolge einer Behinderung auf ein Fahrzeug angewiesen sind;
b. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Dienst ausserhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel antreten bzw. beenden oder aus Gründen der Sicherheit das Privatfahrzeug benützen müssen;
c. Lehrkräfte mit Schulhauswechsel
Bei nicht fest zugeteilten Parkplätzen ermächtigt die Parkberechtigung lediglich dazu, auf dem bezeichneten Areal einen Parkplatz zu benützen, soweit noch freie Plätze vorhanden sind.
Art. 5 Parkentschädigung/Mietzinsberechnung
Wer Personalparkplätze benützt, muss unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen eine Entschädigung bezahlen. Richtlinien für Verwaltungsparkplätze
Für die Benützung von Personalparkplätzen sowie für die Berechnung des Mietzinses, welchen das Amt für Hochbauten für die von ihm verwalteten Parkplätze erhebt, gelten folgende Richtwerte, von denen in begründeten Fällen abgewichen werden kann:
A. Fest zugeteilte Parkplätze: Fr.
B. Nicht fest zugeteilte Parkplätze: Fr.
Art. 4 rungstatbestand gemäss zen entsprechend r
Abs. 2 gegeben ist, gratis. stellte gelten auf nicht fest zugeteilten Parkplät 4 Für Teilzeitange eduzierte Entschädigungen.
Art. 6 Entschädigungsinkasso
Die Entschädigung wird durch monatlichen Abzug an der Besoldung einkassiert. Das Personalamt vergütet den entsprechenden Betrag direkt den einzelnen Dienststellen.
Die Entschädigung ist auch bei Abwesenheit wegen Ferien, Krankheit, Unfall, Militärdienst usw. geschuldet. Bei zusammenhängenden mehrmonatigen Abwesenheiten kann die Entschädigung auf Gesuch hin erlassen werden.
Art. 7 Kontrolle und Sanktionen bei unberechtigtem Parken
Die Einhaltung der Parkregelungen ist zu kontrollieren.
Parkplatzareale sind mit richterlichem Verbot gemäss § 225 ZPO zu belegen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Dritte, die das richterliche Verbot verletzen, sind zu verzeigen. Die zur Verzeigung zuständige Person ist dem Amt für Hochbauten zu melden.
Art. 8 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Richtlinien treten auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Sie ersetzen alle anders lautenden Regelungen und Vereinbarungen, soweit sie mit diesen Vorschriften in Widerspruch stehen.