724.100

Wasserabgabeverordnung

Präambel

Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf § 27 und § 29 des Was-

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung und die Finanzierung der Wasserversorgungsanlagen sowie die Beziehung zwischen der Wasserversorgung Zürich (WVZ) und ihren Kundinnen und Kunden.

Art. 2 Versorgungsgebiet

Die WVZ stellt die Wasserversorgung in der Stadt Zürich sicher. Ausserhalb der Bauzonen besteht eine Versorgungspflicht nur, soweit der Aufwand für die WVZ zumutbar und verhältnismässig ist.

Die WVZ kann auch für Liegenschaften oder Gebiete in anderen Gemeinden Wasser abgeben. Ebenso kann die WVZ grenznahe Liegenschaften auf Stadtgebiet durch Nachbargemeinden oder andere Versorgungsbetriebe beliefern lassen.

Private Wasserversorgungen dürfen nicht an das Versorgungsnetz der WVZ angeschlossen werden.

Art. 3 Grundsätze der Wasserversorgung

Die WVZ liefert qualitativ einwandfreies Wasser unter genügendem Druck und in ausreichender Menge zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken.

Die WVZ plant, erstellt und betreibt die Wasserversorgungsanlagen unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik.

Die WVZ fördert durch Information und Öffentlichkeitsarbeit den effizienten Umgang mit Trinkwasser.

Die WVZ führt einen Pikettdienst, um auch ausserhalb der Arbeitszeit die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser sicherzustellen. 1 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.

Die WVZ betreibt die Wasserversorgung einschliesslich der Bereitstellung des Wassers für den Brandschutz eigenwirtschaftlich nach dem Kostendeckungsprinzip.

Art. 4 Kundinnen und Kunden

Als Kundinnen und Kunden im Sinne dieser Verordnung gelten:

  1. a. Eigentümerinnen oder Eigentümer einer mit Wasser versorgten Liegenschaft;

  2. b. Baurechtsnehmerinnen oder Baurechtsnehmer, die Eigentümerinnen oder Eigentümer eines mit Wasser versorgten Gebäudes sind;

  3. c. natürliche oder juristische Personen, die berechtigt sind, für vorübergehende Zwecke Wasser zu beziehen;

  4. d. Mieterinnen oder Mieter, Pächterinnen oder Pächter, sofern deren Wasserverbrauch in den gemieteten Räumlichkeiten über einen Wasserzähler der WVZ separat gemessen wird.

Art. 5 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. a. Eigentümerinnen oder Eigentümer einer mit Wasser versorgten Liegenschaft;

  2. b. Baurechtsnehmerinnen oder Baurechtsnehmer, die Eigentümerinnen oder Eigentümer eines mit Wasser versorgten Gebäudes sind;

  3. c. Eigentümerinnen oder Eigentümer einer Liegenschaft, die durch die Infrastruktur der WVZ mit Löschwasser versorgt ist.

B. Anlagen der Wasserversorgung

Art. 6 Generelles Wasserversorgungsprojekt

Die Versorgungsanlagen werden aufgrund des nach den kantonalen Richtlinien ausgearbeiteten und von den zuständigen Stellen genehmigten Generellen Wasserversorgungsprojektes (GWP) erstellt.

Art. 7 Versorgungsanlagen

Die Versorgungsanlagen sind die für die Gewinnung, die Aufbereitung, die Förderung, den Transport, die Speicherung und die Verteilung von Wasser notwendigen Bauten und Einrichtungen (Bauwerke, Leitungsnetz, Anlagesteuerung usw.). Sie stehen im Eigentum der WVZ.

Art. 8 Hydrantenanlagen

Die Hydrantenanlagen sind Teil des öffentlichen Leitungsnetzes. Sie stehen der Feuerwehr und der WVZ uneingeschränkt zur Verfügung.

Die Bestimmung der Standorte von Hydranten erfolgt durch das Tiefbauamt und die WVZ im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich und der Feuerwehr.

Hydranten, die der Löschwasserversorgung dienen, werden durch die WVZ gewartet und unterhalten.

Für die Benützung der Hydranten zu anderen öffentlichen oder zu privaten Zwecken bedarf es einer Bewilligung der WVZ.

Die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer haben gemäss kantonaler Verordnung über die Feuerwehr Hydranten auf ihren Grundstücken entschädigungslos zu dulden.

Art. 9 Ausbau des Leitungsnetzes

Die WVZ baut ihr Leitungsnetz im städtischen Baugebiet nach Bedarf und Wirtschaftlichkeit und nach folgenden Grundsätzen aus:

  1. a. in öffentlichen Strassen ohne Kostenbeteiligung von Privaten;

  2. b. in Privatstrassen, mit deren Öffentlichkeitserklärung nach Fertigstellung zu rechnen ist, nach Vorauszahlung eines Betrags von 30 Prozent der gesamten Baukosten der Versorgungsleitungen bis 150 mm Rohrweite, einschliesslich der Hydranten, durch die Anschlussbegehrenden;

  3. c. in allen anderen Privatstrassen gehen die Leitungsbauten, einschliesslich Hydranten, voll zulasten der Anschlussbegehrenden, die eine Vorauszahlung in der Höhe der von der WVZ geschätzten Kosten zu leisten haben. Die Abrechnung erfolgt nach der Erstellung der Versorgungsleitung zu den Selbstkosten.

Werden innerhalb von 10 Jahren nach Erstellung neuer Versorgungsleitungen, für die eine Kostenbeteiligung von Privaten verlangt wurde, weitere Liegenschaften durch Hausanschlussleitungen daran angeschlossen, so bezahlen deren Eigentümerinnen oder Eigentümer den vorausbelasteten Eigentümerinnen oder Eigentümern einen den Verhältnissen angemessenen ­Kostenanteil zurück, dessen Höhe und allfällige Verteilung die WVZ bestimmt.

Art. 10 Zugang zu Versorgungsleitun- gen und Hydrantenanlagen

Der Zugang zu Versorgungsleitungen und Hydrantenanlagen muss für den Betrieb und die Instandhaltung jederzeit gewährleistet bleiben.

Art. 11 Umlegung und Vergrösserung von Versorgungsleitungen und Hydrantenanlagen

Werden wegen nachträglich erstellten Bauten, Anlagen oder gepflanzten Bäumen Umlegungen von Versorgungsleitungen erforderlich, gehen die Kosten zulasten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

Werden wegen grösseren Anschlussleistungen oder Brandschutzanlagen Versorgungsleitungen mit einer Rohrweite von mehr als 150 mm notwendig, gehen die Kosten zulasten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

Art. 12 Brunnenanlagen auf öffentlichem Grund

Für Brunnen auf öffentlichem Grund liefert die WVZ das Wasser gebührenfrei.

Die Reinigung, der Unterhalt und der Ersatz von Brunnenanlagen auf öffentlichem Grund einschliesslich der Anschlussleitungen erfolgt durch die WVZ zu eigenen Lasten.

Art. 13 Beanspruchung von privatem Grund

Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist gemäss Zivilgesetzbuch gehalten, die für das Leitungsnetz notwendigen Durchleitungsrechte zu gestatten.

Die WVZ ist nach Absprache mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer berechtigt, ohne Entschädigung Hinweisschilder für Werkeinrichtungen an der Hausfassade, an Grundstückeinzäunungen oder an besonderen Pfosten zu befestigen.

C. Hausanschlussleitungen

Art. 14 Definition

Als Hausanschlussleitung wird die Leitung von der Versorgungsleitung bis und mit der Einführung ins Gebäude oder in den Wasserzählerschacht bezeichnet. Unter diesen Begriff fallen auch gemeinsame Anschlussleitungen für mehrere Grundstücke.

Abzweiger vom Versorgungsnetz und Absperrorgane sind Bestandteile der Hausanschlussleitung.

Art. 15 Eigentum, Erstellung und Kosten

Die Hausanschlussleitung wird ausschliesslich durch die WVZ oder deren Beauftragte geplant, erstellt, betrieben und unterhalten. In der Regel wird jedes Grundstück separat an das Versorgungsnetz angeschlossen.

Die Kosten der Neuerstellung und des Unterhalts der Hausanschlussleitung, inklusive Abzweiger, Formstücke und Absperrorgane, gehen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund zulasten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers. Das Gleiche gilt, wenn in deren oder dessen Interesse eine Veränderung, Umlegung, Vergrösserung oder Abtrennung der Hausanschlussleitung notwendig wird. An die Kosten des Unterhalts bis zur Aussenkante der Hausmauer oder des Wasserzählerschachts leistet die WVZ einen Beitrag von 25 Prozent. Die WVZ verrechnet ihre Leistungen zu kostendeckenden pauschalen Laufmeterpreisen.

Nach Fertigstellung gehen alle Anlageteile bis zur Aussenkante der Hausmauer oder des Wasserzählerschachts in das Eigentum der WVZ über.

Wird von der WVZ der Anschluss mehrerer Liegenschaften durch eine gemeinsame Hausanschlussleitung bewilligt oder angeordnet, so bestimmt sie die Verteilung der Bau- und Unterhaltskosten auf die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer. Die Kosten werden nach Massgabe der Zahl der angeschlossenen Liegenschaften und der Länge der jeder einzelnen Liegenschaft dienenden Hausanschlussleitungen aufgeteilt.

Werden wegen nachträglich erstellten Bauten, Anlagen oder gepflanzten Bäumen Umlegungen erforderlich, gehen die Kosten zulasten der Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer.

Art. 16 Technische Bestimmungen

Anschlussgesuche für Hausanschlussleitungen sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer mit den entsprechenden Planunterlagen (Katasterkopie, Grundriss- und Schnittplan) und den Angaben über die Belastung (maximale Belastungswerte oder maximaler Volumenstrom) gemäss den Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW) bei der WVZ einzureichen.

Die WVZ bestimmt die Leitungsdisposition, die Rohrweite und das Leitungsmaterial.

Art. 17 Durchleitungsrecht

Bei Benützung von fremden Grundstücken haben die Beteiligten die gegenseitigen Rechte und Pflichten gegenüber der WVZ schriftlich zu bestätigen. Notwendige Grundbucheinträge für Dienstbarkeiten sind Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

Art. 18 Abtrennung

Unbenutzte Anschlussleitungen werden von der WVZ auf Kosten der Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer an der Versorgungsleitung oder an der gemeinsamen Anschlussleitung abgetrennt, sofern diese nicht schriftlich innerhalb von 30 Tagen nach Ankündigung der Abtrennung eine Wiederverwendung innerhalb von sechs Monaten zusichern.

Unbenützte Wasserzählerschächte sind durch die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer zu verschliessen oder zurück zu bauen.

D. Haustechnikanlagen

Art. 19 Definition

Als Haustechnikanlagen werden die Leitungen, Armaturen und weitere technische Einrichtungen ab der Einführung in das Gebäude oder in den Wasserzählerschacht bis zu den Entnahmestellen bezeichnet.

Art. 20 Erstellung, Änderung und Unterhalt

Die Kundinnen und Kunden beziehungsweise Inhaberinnen und Inhaber von Haustechnikanlagen erstellen, ändern und unterhalten Einrichtungen auf eigene Kosten. Die Planung, die Erstellung, die Änderung und der Unterhalt von Haustechnikanlagen richten sich nach den Vorschriften des Bundes, des Kantons, der WVZ sowie nach den Europäischen Normen und den Richtlinien des SVGW.

Arbeiten an Haustechnikanlagen dürfen nur fachkundige Personen mit einer Installationsberechtigung des SVGW oder Betriebe mit einer in leitender Position vollzeitlich fest angestellten, installationsberechtigten Person vornehmen.

Der SVGW führt ein zentrales Register der Installationsberechtigten.

Für Einzelobjekte erteilt die WVZ Installationsberechtigungen an nicht im zentralen Register eingetragene fachkundige Personen, die die Vorgaben des SVGW an die Fachkompetenz erfüllen. Die Erteilung der Installationsberechtigung ist gebührenpflichtig.

Art. 21 Technische Vorschriften

Leitungen, Armaturen und weitere technische Einrichtungen der Haustechnikanlagen müssen nach Europäischen Normen zertifiziert oder im Zertifizierungsverzeichnis des SVGW enthalten sein.

Leitungen und wasserführende Anlageteile sind gegen Frost zu schützen, allenfalls sind die entsprechenden Haustechnikanlagen abzustellen und zu entleeren. Dauernd geöffnete Entnahmestellen als Frostschutz sind grundsätzlich nicht gestattet.

Erdungen für elektrische Installationen dürfen nicht an Trinkwasserleitungen angeschlossen werden. Noch bestehende derartige Erdungen sind spätestens bei Erneuerung der betroffenen Leitung durch Fundament- oder Tiefenerder zu ersetzen. Die WVZ ist für die korrekte Erdung nicht verantwortlich.

Art. 22 Zutritt

Den Mitarbeitenden der WVZ oder Personen, die im Auftrag der WVZ handeln, ist zur Kontrolle der Haustechnikanlagen, Hausanschlussleitungen und Wasserzähler sowie zur Ablesung der Wasserzählerstände Zutritt zu gewähren.

Der Zugang zur Einführung ins Gebäude oder in den Wasserzählerschacht, zur Hausanschlussleitung, zu den Abstell- und Druckregulierarmaturen, zu den Wasserzählern usw. ist stets freizuhalten. Durch Wegräumarbeiten verursachte Kosten ­haben die Kundinnen und Kunden zu tragen.

Art. 23 Installationskontrolle

Arbeiten an Haustechnikanlagen sind vor der Ausführung durch die Installationsberechtigten mit einer Installationsanzeige oder einem Leitungsschema bei der WVZ zur Bewilligung zu beantragen. Vor Erhalt einer Installationsbewilligung dürfen keine Installationsarbeiten ausgeführt werden.

Die Rohbauinstallationen sowie die fertig gestellten Apparate- und Armaturenanschlüsse aller Entnahmestellen sind rechtzeitig zur Abnahme zu melden.

Die WVZ kontrolliert Haustechnikanlagen nach ihrer Erstellung, Änderung oder Erweiterung auf die Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften und der bewilligten Installationsanzeige oder dem Leitungsschema.

Werden Mängel festgestellt, wird eine angemessene Frist zur Behebung eingeräumt. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist ist die WVZ nach vorgängiger Androhung berechtigt, die Mängel auf Kosten der Inhaberin oder des Inhabers beheben zu lassen. Die WVZ ist berechtigt, eine Vorauszahlung zu verlangen.

Eine Installationskontrolle seitens der WVZ entbindet die I ­ nstallationsberechtigten sowie die Inhaberinnen und Inhaber nicht von der Verantwortung für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften für Haustechnikanlagen. Durch die Kontrolle übernimmt die WVZ insbesondere keine Gewähr für die von den Installationsberechtigten ausgeführten Arbeiten oder für die Betriebstauglichkeit der installierten Haustechnikanlagen.

Die Kosten für die Installationskontrolle werden der Inhaberin oder dem Inhaber nach dem jeweils gültigen Wassertarif verrechnet.

E. Wasserlieferung

Art. 24 Umfang und Garantie

Die WVZ ist bestrebt, zu jeder Zeit Wasser zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken in ausreichender Menge, in einwandfreier Qualität und unter genügendem Druck zu liefern.

Die WVZ ist nicht verpflichtet, Wasser in einer bestimmten Beschaffenheit (Wasserhärte und -temperatur) oder unter konstantem Druck zu liefern.

Art. 25 Einschränkung

Die WVZ kann die Wasserlieferung für Teile des Versorgungsgebiets vorübergehend einschränken oder unterbrechen:

  1. a. im Falle höherer Gewalt;

  2. b. bei Betriebsstörungen;

  3. c. bei Wasserknappheit;

  4. d. bei Unterhalts- und Reparaturarbeiten oder bei Erweiterungen an den Wasserversorgungsanlagen.

Die WVZ übernimmt keinerlei Haftung für dadurch entstehende nachteilige Folgen und gewährt deswegen auch keine Gebührenreduktion. Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche sind den betroffenen Personen rechtzeitig bekannt zu ­geben.

Art. 26 Lieferung an Dritte

Bezogenes Wasser darf nur mit einer Bewilligung der WVZ dauernd auf andere Grundstücke oder an Dritte weitergeliefert ­werden.

Art. 27 Lieferung für besondere Zwecke

Brandschutzanlagen (Sprinkleranlagen) dürfen nur mit Bewilligung der WVZ vor der Wassermessung angeschlossen werden.

Die Lieferung von Wasser zu Kühlzwecken ist bewilligungspflichtig.

Der Betrieb hydraulischer Anlagen, die lediglich der Ausnützung des Wasserdrucks dienen, ist nicht gestattet.

Art. 28 Lieferung für vorübergehende Zwecke

Die vorübergehende Wasserlieferung für Bauarbeiten erfolgt über einen separaten Wasserzähler. Dieser muss vor mechanischen Einflüssen und Frost geschützt werden.

Für vorübergehende Wasserbezüge von kurzer Dauer kann die WVZ die Wasserlieferung mit Wasserzähler ab einem Hydranten bewilligen.

Die vorübergehende Wasserlieferung erfolgt ausschliesslich über werkeigene Wasserzähler.

Art. 29 Unberechtigter Wasserbezug

Bei unberechtigtem Wasserbezug sind die Gebühren gemäss Wassertarif und der Aufwand der WVZ zu bezahlen.

Art. 30 Haftung

Die Kundinnen oder Kunden beziehungsweise Inhaberinnen oder Inhaber von Haustechnikanlagen haften für Schäden, die sie durch unsachgemässe Handhabung, mangelnde Sorgfalt und Kontrolle sowie unzureichenden Unterhalt der Haustechnikanlagen verursachen. Sie haben auch für Mieterinnen oder Mieter, Pächterinnen oder Pächter sowie andere Personen einzustehen, die mit ihrem Einverständnis solche Anlagen benutzen.

Art. 31 Bezugsverhältnis

Das Bezugsverhältnis beginnt nach Erstellung des Anschlusses mit der Installation des Wasserzählers. Beendet wird es mit der Abtrennung des Anschlusses oder auf den Zeitpunkt der ­Handänderung.

Bei der Mieterin oder dem Mieter sowie der Pächterin oder dem Pächter mit einem separaten Wasserzähler richtet sich Anfang und Ende des Bezugsverhältnisses nach dem Miet- oder Pachtvertrag. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist verpflichtet, entsprechende Angaben zu liefern.

Der Verzicht auf eine weitere Wasserlieferung ist der WVZ mindestens 30 Tage vor dem Termin für die Beendigung des Bezugsverhältnisses schriftlich mitzuteilen.

Die Kundin oder der Kunde gilt als Bezügerin oder Bezüger und haftet für alle Verpflichtungen aus dem Bezugsverhältnis. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer haftet zudem solidarisch, sofern sie oder er mit der Kundin oder dem Kunden nicht identisch ist.

Wird der Wasserverbrauch mehrerer Grundstücke oder Gebäude über einen gemeinsamen Wasserzähler gemessen, so haften deren Eigentümerinnen oder Eigentümer solidarisch für alle Verpflichtungen aus dem Bezugsverhältnis.

Bei Mit- oder Gesamteigentum besteht ebenfalls Solidarität unter den dinglich berechtigten Grundeigentümerinnen oder Grund­eigentümern für alle Verpflichtungen aus dem Bezugsverhältnis.

Art. 32 Kein Wasserbezug

Wird über längere Zeit kein Wasser bezogen, ist die Kundin oder der Kunde verpflichtet, durch geeignete Massnahmen die Spülung der Hausanschlussleitung sicher zu stellen.

Kommt die Kundin oder der Kunde dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, kann die WVZ die Abtrennung der Hausanschlussleitung verfügen.

F. Wassermessung

Art. 33 Eigentum, Lieferung und Ersatz der Wasserzähler

Die Wasserzähler werden von der WVZ zur Verfügung gestellt, geliefert, montiert, unterhalten und demontiert. Sie stehen im ­Eigentum der WVZ. Die Montage und die Demontage erfolgen zulasten der Kundinnen und Kunden.

Die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz der Wasserzähler nach einer Beschädigung durch äussere Einflüsse wie Frost, Hitze, unsachgemässe Behandlung usw. gehen zulasten der Kundinnen und Kunden.

Art. 33a Elektronische, fernablesbare Wasserzähler

2 Die WVZ setzt in der Stadt Zürich elektronische, fernablesbare Wasserzähler ein.

Art. 33b Bearbeitung von Verbrauchsdaten

3 1 Die WVZ kann Verbrauchsdaten liegenschaftsbezogen für folgende Zwecke bearbeiten:

  1. a. Ortung von Leckagen im Leitungsnetz;

  2. b. Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetriebs;

  3. c. Rechnungsstellung. 2 Für die Zwecke gemäss Abs. 1 lit. a und b können Verbrauchsdaten mit kurzen Intervallzeiten erhoben werden.

Art. 33c Bekanntgabe technische Spezifikationen

4 Die WVZ gibt der Kundin oder dem Kunden auf Anfrage die technischen Spezifikationen ihres oder seines Wasserzählers bekannt.

Art. 33d Ausführungs­

5 Der Stadtrat legt fest, welche Verbrauchsdaten mit

Art. 33b bestimmungen

Abs. 2 erhoben und für wie lange diese aufbewahrt werden dürfen.

Art. 34 Standort und Einbau der Wasserzähler

Für jedes Grundstück wird in der Regel ein Wasserzähler eingebaut. Die WVZ entscheidet über Ausnahmen.

Die WVZ bestimmt den Standort, die Nenngrösse und die Art des Wasserzählers. Die Kundinnen und Kunden haben einen 2 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.

Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.

Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.

Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. geeigneten Platz kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ist im Gebäude kein frostsicherer oder geeigneter Platz vorhanden, wird zulasten der Kundinnen und Kunden ein Wasserzählerschacht erstellt. 3 Die WVZ ist jederzeit berechtigt, die Wasserzähler auf eigene Kosten auszuwechseln. 4 Die Aufstellung von privaten Wasserzählern nach dem Wasserzähler der WVZ ist Sache der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers. Private Wasserzähler werden nicht durch die WVZ abgelesen und instand gehalten.

Art. 35 Ablesung der Wasserzähler

Die WVZ kann die Ablesung der Wasserzähler selber durchführen, fern ablesen, Dritten übertragen oder durch Selbstablesung die notwendigen Daten erheben.

Die Ableseperioden werden von der WVZ festgelegt.

Spezialablesungen ausserhalb der ordentlichen Termine sind kostenpflichtig.

Die Wasserzählerangaben und -ablesungen der WVZ sind für die Abrechnung verbindlich, sofern nicht unrichtige Funktion oder falsche Ablesung des Wasserzählers nachgewiesen wird.

Auffällig hoher Wasserverbrauch wird der Kundin oder dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Es ist ihre oder seine Sache, den Ursachen nachzugehen und allfällige Mängel der Haustechnikanlagen oder Missstände beim Verbrauch zu beheben.

Sind die Wasserzähler-Verbrauchsangaben trotz Mahnungen nicht erhältlich, kann die WVZ den Wasserverbrauch aufgrund früherer Verbrauchszahlen schätzen.

Art. 36 Messgenauigkeit

Die Messgenauigkeit ist eingehalten, wenn sie bei einem Zehntel der Nennbelastung des Wasserzählers in der Toleranz von ± fünf Prozent liegt.

Bezweifelt eine Kundin oder ein Kunde die Richtigkeit der Anzeige, kann sie oder er jederzeit schriftlich bei der WVZ eine Nachprüfung verlangen. Wer durch das Prüfungsergebnis ins Unrecht gesetzt wird, trägt die Kosten.

Art. 37 Messfehler

Bei festgestelltem Stillstand oder Fehlgang der Wasserzähler gilt:

  1. a. Kann der Fehlgang nach Dauer und Grösse einwandfrei bestimmt werden, sind die Abrechnungen entsprechend zu berichtigen.

  2. b. Wenn sich das Mass der Fehlanzeige nicht bestimmen lässt, setzt die WVZ den Wasserverbrauch unter Berücksichtigung der Angaben der Kundin oder des Kunden fest. Dabei ist vom Verbrauch eines entsprechenden Zeitraums vor dem Defekt auszugehen, wobei Änderungen der angeschlossenen Belastung und des Bezugsverhältnisses zu berücksichtigen sind.

G. Finanzierung

Art. 38 Eigenwirtschaftlichkeit

Die WVZ hat die Aufgaben der Wasserversorgung (Bau, Betrieb, Instandhaltung usw.) finanziell selbsttragend zu erfüllen. Massgebliche Aufwendungen sind insbesondere:

  1. a. die Konzessionskosten;

  2. b. die Kosten für Planung, Projektierung, Erstellung, Dokumentation, Betrieb, Installationskontrolle, Unterhalt und Substanzerhaltung der Infrastruktur einschliesslich Verzinsung und Abschreibung;

  3. c. die Kosten zur nachhaltigen Pflege der Wasserressourcen;

  4. d. die Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und Fachverbände;

  5. e. die Kosten für technologische Weiterentwicklungen.

Art. 39 Kostendeckung

Die Kostendeckung wird erreicht durch:

  1. a. das Erheben von Anschlussgebühren;

  2. b. das Erheben von Wassergebühren;

  3. c. das Erheben von Kostenbeiträgen (z. B. für den Unterhalt von Hausanschlussleitungen);

  4. d. die Zahlungen Dritter (z. B. Beiträge des Kantons);

  5. e. die Abgeltung betriebsfremder Leistungen.

Art. 40 Anschlussgebühr

6 Die Anschlussgebühr ist ein einmaliger Beitrag für den Einkauf in die Infrastruktur der Wasserversorgung und wird aufgrund des Spitzendurchflusses erhoben.

Art. 41 Wassergebühren

Die Wassergebühren setzen sich aus einer jährlichen Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr zusammen. Die Grundgebühr besteht aus einer Leistungsgebühr und einer Gebäudegebühr. 6 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.

Die Wassergebühren sind so zu bemessen, dass mittelfristig die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt sowie Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals gedeckt werden.

Die Leistungs- und Gebäudegebühren dienen zur Deckung der Fixkosten.

Art. 42 Leistungsgebühr

7 Die Leistungsgebühr ist ein Beitrag an die Kosten für die bereitgestellte Leistung und wird aufgrund des Spitzendurchflusses erhoben.

Art. 43 Gebäudegebühr

Die Gebäudegebühr ist ein Beitrag an die Kosten für die Bereitstellung des Löschwassers und wird aufgrund des Gebäudeversicherungswerts erhoben.

Gebührenpflichtig sind die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer auch von Liegenschaften, die nicht an die Wasserversorgung angeschlossen, aber mit Löschwasser versorgt werden (z. B. Lagerhallen).

Art. 44 Verbrauchsgebühr

Die Verbrauchsgebühr wird pro bezogenem Kubikmeter Wasser erhoben.

Art. 45 Gebühren bei Wasserbezug für vorübergehende Zwecke

Bei der Wasserlieferung für vorübergehende Zwecke werden pro Wasserzähler eine Leistungsgebühr und eine Verbrauchsgebühr nach dem jeweils anwendbaren Wassertarif erhoben.

Art. 46 Gebührenanpassung (Grundsatz, Senkung und Erhöhung)

Der Stadtrat kann die vom Gemeinderat im Wassertarif festgelegte Verbrauchsgebühr um maximal 10 Prozent senken oder erhöhen, falls dies zur Einhaltung der Vorgaben des übergeordneten Rechts betreffend die Finanzierung der Kosten für die Wasserversorgungsanlagen erforderlich ist. Eine Erhöhung der Verbrauchsgebühr darf frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Erhöhung erfolgen.

Eine Senkung der Verbrauchsgebühr kann insbesondere dann erfolgen, wenn das Spezialfinanzierungskonto einen ausreichenden Bestand aufweist und wenn aufgrund der Finanz- und Investitionsplanung zu erwarten ist, dass während der nächsten Jahre zusätzliche, nicht benötigte Einlagen in das Spezialfinanzierungskonto für die Ausgleichsreserve erfolgen können.

Eine Erhöhung der Verbrauchsgebühr kann insbesondere dann erfolgen, wenn die Finanz- und Investitionsplanung ergibt, dass 7 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. die während der nächsten Jahre im Bereich der Wasserversorgung zu tätigenden Investitionen nicht so weit mit eigenen Mitteln finanziert werden können, dass ein ausgewogener Kostenverlauf gewährleistet ist.

Art. 47 Verrechnung und Zahlungsbedingungen

Die Wassergebühren und die einmalige Anschlussgebühr werden nach dem anwendbaren Wassertarif erhoben. Die WVZ besorgt ausserdem die Rechnungsstellung für Abwassergebühren (Verbrauch).

Bei der Änderung der anwendbaren Tarife oder der Mehrwertsteuer sowie in besonderen Fällen grenzt die WVZ den Verbrauch nach pflichtgemässem Ermessen ab und stellt pro rata temporis Rechnung.

Bei allen Rechnungen und Zahlungen können Fehler und Irrtümer während fünf Jahren berichtigt werden.

Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird die Kundin oder der Kunde schriftlich gemahnt und dadurch in Zahlungsverzug gesetzt. Ist die Kundin oder der Kunde mit der Zahlung in Verzug, schuldet sie oder er Verzugszinsen in der Höhe von fünf Prozent. Wenn die Kundin oder der Kunde der Mahnung keine Folge leistet, leitet die WVZ die Betreibung ein und verrechnet eine Mahngebühr.

Art. 48 Kundinnen und Kunden mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland

Die WVZ kann von Kundinnen und Kunden mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland die Bezeichnung einer schweizerischen Zustelladresse und einer schweizerischen Zahlstelle verlangen.

H. Rechtsschutz 8

Art. 48b WVZ

9 1 Bei Streitigkeiten, die den Gegenstand dieser Verordnung betreffen, erlässt die Direktorin oder der Direktor der eine Verfügung. 2 Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen werden, können innert 30 Tagen seit Mitteilung mit Begehren um Neubeurteilung beim Stadtrat angefochten werden; das Verfahren der Neubeurteilung richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes 10 und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 11 sowie nach den städtischen Vorschriften. 8 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 9 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 10 vom 20. April 2015, LS 131.1. 11 vom 24. Mai 1959, LS 175.2.

I. Schlussbestimmungen 12

Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts, Erlass von Ausführungsbestim- mungen und Inkraftsetzung

Das Wasserabgabereglement vom 25. Januar 1961 mit Änderungen bis 6. Dezember 1995 (AS 724.100) wird aufgehoben.

Der Stadtrat erlässt die Übergangs- und Ausführungsbestimmungen.

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 13 12 Fassung gem. GRB vom 24. November 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 13 Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2010.