732.150
Verordnung über die Gewinnablieferung des ewz (VGew)
Präambel
Der Gemeinderat,
Art. 1 Gewinnorientierung
Die Stadt führt das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) nach kaufmännischen Grundsätzen als Eigenwirtschaftsbetrieb.
Das ewz strebt einen angemessenen Gewinn an.
Art. 2 Finanzierung
Das ewz ist nachhaltig und risikogerecht zu finanzieren.
Das ewz finanziert sich überwiegend mit selber erarbeiteten Mitteln aus seiner Geschäftstätigkeit. Die Spezialfinanzierungen entsprechen dem Eigenkapital des ewz und sollen das Anlagevermögen grösstenteils abdecken.
Mittel der Spezialfinanzierungen für die «naturemade star»- Fonds werden dem Eigenkapital des ewz nicht angerechnet.
Art. 3 Gewinnablieferung
Das ewz liefert einen angemessenen Anteil am Gewinn an die Stadt ab. Ausnahmsweise kann bei einem negativen Jahresergebnis auch eine Ablieferung aus den Spezialfinanzierungen ausgeschüttet werden.
Die Höhe der Gewinnablieferung ist abhängig:
a. von der Höhe des Anteils der Spezialfinanzierungen (Eigenkapital) an der Bilanzsumme; und
b. vom erzielten Jahresergebnis. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 1047 vom 21. Dezember 2016. Verordnung über die Gewinnablieferung des ewz (VGew)
Die Gewinnablieferung wird wie folgt ermittelt: Eigenkapital negatives positives anteil Jahresergebnis Jahresergebnis ≤ 45 % keine Ablieferung ≤ 50 Mio. Fr.: keine Ablieferung ≤ 45 % keine Ablieferung > 50 Mio. Fr.: 30 % des Jahresergebnisses, höchstens 40 Mio. Fr. > 45 % 20 Mio. Fr. 40 % des Jahresergebnisses: mindestens 20 Mio. Fr., höchstens 40 Mio. Fr. > 55 % 40 Mio. Fr. 50 % des Jahresergebnisses: mindestens 40 Mio. Fr., höchstens 60 Mio. Fr. > 65 % 40 Mio. Fr. 60 % des Jahresergebnisses: mindestens 40 Mio. Fr., höchstens 80 Mio. Fr. > 75 % 60 Mio. Fr. 75 % des Jahresergebnisses: mindestens 60 Mio. Fr., höchstens 80 Mio. Fr.
Zur Ermittlung des Jahresergebnisses ist die Laufende Rechnung des ewz massgebend. Das Jahresergebnis entspricht dem Resultat vor Gewinnablieferung und allfälligen Einlagen und Entnahmen aus den Spezialfinanzierungen. Das ewz hat die Bilanz nach den Rechnungslegungsvorschriften der Stadt zu bewerten.
Art. 4 Zeitpunkt der Gewinnablieferung
Der Gewinn wird jeweils spätestens am 31. Dezember des Folgejahres an die Stadt abgeliefert.
Art. 5 Inkrafttreten
Der Stadtrat setzt die Verordnung in Kraft. 3 3 Inkrafttreten 1. Januar 2018 (STRB Nr. 977 vom 22. November 2017).