734.101

Ausführungsbestimmungen zur Wärmeversorgungsverordnung (AB WVV)

Präambel

Der Stadtrat,

I. Thermische Netze 2–63 3

A. Öffentlicher Auftrag 2–22 3

B. Gebietskonzession 23–41 9

C. Ausschreibung 42–63 13

I. Stilllegung von Gasverteilnetzen 71–74 19

Art. 1 Gegenstand

Diese Ausführungsbestimmungen regeln in Bezug auf die leitungsgebundene Wärmeversorgung:

  1. a. den Inhalt, die Voraussetzungen, die Erteilung, die Änderung und die Umsetzung öffentlicher Aufträge zum Bau und Betrieb thermischer Netze;

  2. b. die Berichterstattung und Datenbearbeitung;

  3. c. den Inhalt und die Ausschreibung von Gebietskonzessionen;

  4. d. die Legitimation weiterer Energieverbunde;

  5. e. die Übergangslösungen.

Sie regeln in Bezug auf die Gasversorgung:

  1. a. die Stilllegung von Gasverteilnetzen;

  2. b. die Entschädigung von Gasgeräten.

  3. 2. Teil: Leitungsgebundene Wärmeversorgung

I. Thermische Netze

A. Öffentlicher Auftrag

Art. 2 Inhalt

Der öffentliche Auftrag verpflichtet die Betreiberschaft zum Bau und Betrieb eines thermischen Netzes. 1 AS 101.100

AS 734.100

Begründung siehe STRB Nr. 1653 vom 7. Juni 2023. 2 Die Betreiberschaft:

  1. a. erstellt und betreibt die Leitungen und Anlagen des thermischen Netzes auf eigene Kosten;

  2. b. ist zuständig für eine fachgemässe Wartung und Instandhaltung der Leitungen und Anlagen nach dem aktuellen Stand der Technik. 3 Sie hält den Betrieb des thermischen Netzes stets aufrecht.

Art. 3 Anforderungen und Auflagen

Der öffentliche Auftrag enthält folgende Anforderungen und Auflagen:

  1. a. die räumliche Festlegung des thermischen Netzes;

  2. b. ökologische Auflagen;

  3. c. wirtschaftliche Auflagen;

  4. d. das technische Konzept;

  5. e. den Übersichtsplan der Leitungen und Anlagen.

Art. 4 Versicherungspflicht a. Bauversicherung

Die Betreiberschaft schliesst für den Bau eines thermischen Netzes eine Bauherrenhaftpflicht- und eine Bauwesenversicherung ab.

Die Versicherung deckt:

  1. a. Folgen der gesetzlichen Haftpflicht;

  2. b. Schäden an Anlagen und Leitungen, Baustelleneinrichtungen sowie Baumaschinen und -geräten;

  3. c. Aufräumkosten.

Die Versicherung deckt Schäden bis zum Betrag von mindestens:

  1. a. 10 Millionen Franken als Einmalgarantie pro Bauzeit für die Bauherrenhaftpflichtversicherung; und

  2. b. der Bausumme gemäss den Positionen 1–4 des Baukostenplans bei der Bauwesenversicherung.

Art. 5 b. Betriebshaftpflichtver­ sicherung

Die Betreiberschaft schliesst für den Betrieb eines thermischen Netzes eine Betriebshaftpflichtversicherung ab.

Die Versicherung deckt die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht der Betreiberschaft, die aus der Erfüllung der ihr obliegenden und von ihr übernommenen Aufgaben entstehen.

Die Versicherung deckt Schäden bis zum Betrag von mindestens:

  1. a. 10 Millionen Franken pro Jahr, wenn die Betreiberschaft ausschliesslich thermische Netze betreibt;

  2. b. 20 Millionen Franken pro Jahr, wenn die Betreiberschaft neben dem Betrieb von thermischen Netzen weiteren Geschäftsaktivitäten mit wesentlichen Versicherungsrisiken nachgeht.

Art. 6 Nachweise a. Inhalt

Die Betreiberschaft erbringt für einen öffentlichen Auftrag folgende Nachweise:

  1. a. erforderliche Bewilligungen und Konzessionen zur Nutzung von Energiequellen;

  2. b. Abschluss einer Bauversicherung;

  3. c. Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung.

Art. 7 b. Fristen

Die Betreiberschaft:

  1. a. erbringt die Nachweise bis spätestens Baubeginn;

  2. b. teilt Änderungen umgehend mit;

  3. c. aktualisiert jährlich den Versicherungsnachweis für die Betriebshaftpflichtversicherung.

Art. 8 Baubeginn und Inbetriebnahme

Der öffentliche Auftrag enthält die Fristen für den Baubeginn und die Inbetriebnahme des thermischen Netzes. 2. Erteilung und Änderung

Art. 9 Erteilung a. Grundsatz

Der Stadtrat erteilt öffentliche Aufträge in Form von:

  1. a. Gebietsaufträgen, wenn die Betreiberschaft eine Verwaltungseinheit der Stadt ist;

  2. b. Gebietskonzessionen bei anderen Betreiberschaften.

Er bestimmt die Fristen für den Baubeginn und die Inbetriebnahme des thermischen Netzes.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe kann die Fristen in begründeten Fällen erstrecken.

Art. 10 b. aufschiebende Bedingung

Der Stadtrat kann den öffentlichen Auftrag unter aufschiebender Bedingung erteilen, wenn die Betreiberschaft im Zeitpunkt der Erteilung die Anforderungen und Auflagen gemäss Art. 3 lit. c–e noch nicht erfüllt.

Er legt die Fristen zur Erfüllung der Anforderungen und Auflagen fest.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe ist zuständig für:

  1. a. die Erstreckung der Fristen in begründeten Fällen;

  2. b. die Feststellung der Erfüllung der Bedingungen.

Art. 11 Änderung

Der Stadtrat genehmigt wesentliche Änderungen betreffend die Anforderungen und Auflagen gemäss Art. 3 lit. a–c.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe genehmigt alle weiteren Änderungen betreffend die Anforderungen und Auflagen gemäss Art. 3.

Sie oder er kann die Befugnis in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen. 3. Umsetzung

Art. 12 Ablaufplanung

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe legt in der Ablaufplanung die Koordination zwischen der etappenweisen Erschliessung eines Gebiets mit einem thermischen Netz und der Stilllegung des Gasverteilnetzes fest.

Sie oder er kann die Befugnis in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.

Die Ablaufplanung umfasst:

  1. a. Erschliessungsetappen mit einem Terminplan;

  2. b. Zeitfenster für den Anschluss von Gebäuden an das thermische Netz je Etappe;

  3. c. die Kommunikation gegenüber den Eigentümerinnen und Eigentümern und der Öffentlichkeit.

Art. 13 Zeitfenster für den Anschluss

Für jede Erschliessungsetappe besteht ein Zeitfenster für den Anschluss an das thermische Netz.

In Ausnahmefällen können zwei Zeitfenster festgelegt werden.

Beim Entscheid über die Anzahl Zeitfenster werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:

  1. a. Anforderungen und Rahmenbedingungen des Bauvorhabens im öffentlichen Grund;

  2. b. die Anzahl Hausanschlüsse;

  3. c. die Anzahl Eigentümerinnen und Eigentümer;

  4. d. die Anzahl dezentraler Gasanwendungen und Dachzentralen;

  5. e. die Erschliessung von Gebäuden ausserhalb des öffentlichen Grunds;

  6. f. der Zustand des Gasverteilnetzes;

  7. g. das Alter bestehender Heizungen;

  8. h. frühere Anschlussmöglichkeiten an das thermische Netz.

Art. 14 Beizug Dritter

Die Betreiberschaft kann für unterstützende Arbeiten Dritte beiziehen.

Die Betreiberschaft stellt sicher, dass beigezogene Dritte über eine ausreichende Versicherungsdeckung verfügen.

Art. 15 Nachgelagerte Netze

Der Anschluss von Gebäuden an das thermische Netz kann durch den Bau und Betrieb nachgelagerter Netze Dritter erfolgen.

Die Betreiberschaft stellt sicher, dass der öffentliche Auftrag gewährleistet bleibt.

Die Betreiberschaft und die Dritten regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten in einem Vertrag.

Art. 16 Durchleitungsrechte

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe ist zuständig für Anordnungen zur Gewährung von Durchleitungsrechten gemäss § 295 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz 4 . 4. Berichterstattung und Datenbearbeitung

Art. 17 Berichterstattung

Die Betreiberschaft teilt den zuständigen städtischen Stellen zum Zweck der Berichterstattung gemäss Art. 10 WVV 5 und des Treibhausgasmonitorings gemäss Art. 152a GO 6 folgende Daten mit:

  1. a. den geplanten Wärmeabsatz im Endausbau in MWh/a;

  2. b. die Herkunft des für den Betrieb von Wärmepumpen bezogenen Stroms;

  3. c. die in der Heizzentrale produzierte Wärmemenge je Primärenergieträger in MWh/a; 4 vom 7. September 1975, LS 700.1. 5 vom 16. März 2022, AS 734.100. 6 AS 101.100

  4. d. die abonnierte Leistung in kW je Anschluss und der Eidgenössische Gebäude-Identifikator der mitversorgten Gebäude;

  5. e. den effektiven Wärmeabsatz in MWh/a je Anschluss.

Die Information erfolgt jährlich jeweils bis 31. Januar.

Art. 18 Datenbearbeitung a. Datenlieferung der Stadt

Die zuständige städtische Stelle teilt der Betreiberschaft und der Betreiberin des Gasverteilnetzes zum Zweck der Ablaufplanung folgende Daten für alle Gebäude im Gebiet mit:

  1. a. die Adressen der Gebäude;

  2. b. die Namen und Adressen der Eigentümerinnen und Eigentümer;

  3. c. den Typ, den Energieträger, die Nennleistung in kW und das Installationsdatum der Heizung.

Die Daten werden jährlich und bei Bedarf aktualisiert.

Art. 19 b. Datenlieferung an die Stadt

Die Betreiberschaft teilt den zuständigen städtischen Stellen zum Zweck der Ablaufplanung, der Energieplanung und der Energieberatung folgende Datensätze je Etappe mit:

  1. a. die Zuordnung der Gebäudeanschlüsse zu einer Etappe;

  2. b. Angaben zur Festlegung der Zeitfenster für den Anschluss;

  3. c. der letztmögliche Zeitpunkt für den Abschluss eines Wärmeliefervertrags;

  4. d. das Datum der geplanten Versorgung.

Die Betreiberin des Gasverteilnetzes teilt den zuständigen städti­schen Stellen für jede Etappe in Bezug auf die Gasgeräte mit:

  1. a. den Typ;

  2. b. die Verwendung;

  3. c. die Feuerungswärmeleistung;

  4. d. den Standort innerhalb des Gebäudes;

  5. e. das Installationsdatum.

Die Daten werden jährlich und bei Bedarf aktualisiert.

Art. 20 Offene Verwaltungsdaten

Die Datensätze gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a–c und Art. 19 Abs. 1 sind offene Verwaltungsdaten.

Art. 21 Zugriffsberechtigung

Städtische Angestellte können auf die Daten zugreifen, soweit der Zugriff für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

Mitarbeitenden der Betreiberschaft und der Betreiberin des Gasverteilnetzes steht der Zugriff gemäss Abs. 1 zu, soweit das Amtsgeheimnis gewährleistet ist.

Art. 22 Datenspeicherung

Personenbezogene Daten zur Umsetzung der Wärmeversorgungsverordnung 7 werden wie folgt gespeichert:

  1. a. in den Datenverwaltungssystemen der Stadt höchstens 760 Tage;

  2. b. in den Datenverwaltungssystemen der Betreiberschaften höchstens 180 Tage nach Ende des letzten Zeitfensters für den Anschluss.

B. Gebietskonzession

Art. 23 Dauer

Die Dauer der Gebietskonzession beträgt höchstens 50 Jahre.

Sie beginnt zu laufen:

  1. a. für neu zu bauende thermische Netze ab dem Datum der Inbetriebnahme gemäss Art. 8;

  2. b. in den übrigen Fällen mit Erteilung der Gebietskonzession.

Art. 24 Nutzung des öffentlichen Grunds

Die Gebietskonzession umfasst das Recht zur Nutzung des öffentlichen Grunds zum Bau und Betrieb von Leitungen und Anlagen des thermischen Netzes.

Art. 25 Eigentum an Leitungen und Anlagen

Leitungen und Anlagen des thermischen Netzes im öffentlichen Grund (einschliesslich Erdreich und Luftraum) stehen im Eigentum der Konzessionärin oder des Konzessionärs.

Sie oder er trägt die mit dem Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten.

Art. 26 Übertragbarkeit

Die Konzessionärin oder der Konzessionär kann die Gebietskonzession mit Zustimmung des Stadtrats an Dritte übertragen.

Art. 27 Schadloshaltung

Die Konzessionärin oder der Konzessionär hält die Stadt für sämtliche Kosten schadlos, die durch die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter entstehen im Zusammenhang mit:

  1. a. dem Bau und Betrieb;

  2. b. der Stilllegung;

  3. c. dem Rückbau des thermischen Netzes. 7 vom 16. März 2022, AS 734.100.

Ausgenommen sind Kosten, die durch die Stadt vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden sind.

Die Konzessionärin oder der Konzessionär und die Stadt informieren sich gegenseitig umgehend über erhobene Ansprüche.

Art. 28 Ersatzvornahme a. Voraussetzungen

Die Stadt droht schriftlich Ersatzvornahme an, wenn die Konzessionärin oder der Konzessionär Pflichten nicht nachkommt.

Sie setzt eine angemessene Frist zur Erfüllung an.

Fristsetzung und Ankündigung können unterbleiben, wenn:

  1. a. Gefahr in Verzug ist; oder

  2. b. feststeht, dass die Konzessionärin oder der Konzessionär Pflichten innert vernünftiger Frist nicht erfüllen kann oder will.

Art. 29 b. Massnahmen

Die Stadt kann alle erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands veranlassen, wenn die Frist ungenutzt verstrichen ist.

Die Ersatzvornahme erfolgt auf Kosten der Konzessionärin oder des Konzessionärs.

Die Stadt setzt die Konzessionärin oder den Konzessionär über ergriffene Massnahmen unverzüglich in Kenntnis.

Art. 30 c. Zuständigkeit

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe ist zuständig für die Anordnung von Ersatzvornahmen.

Art. 31 Stilllegung und Rückbau

Die Konzessionärin oder der Konzessionär ist verpflichtet, nicht weiter betriebene Leitungen und Anlagen:

  1. a. fachgerecht stillzulegen; und

  2. b. zurückzubauen, wenn dies für die öffentliche Sicherheit oder aus anderen öffentlichen Interessen zwingend erforderlich ist.

Sie oder er trägt die Kosten für die Stilllegung, den Rückbau und die Entsorgung nicht weiter betriebener Leitungen und Anlagen.

Kommt die Konzessionärin oder der Konzessionär Stilllegungs- oder Rückbauverpflichtungen nicht nach, kann die Stadt Ersatzvornahme gemäss Art. 28 ff. treffen. 2. Änderungen und Entzug

Art. 32 Änderungen

Die Gebietskonzession verschafft der Konzessionärin oder dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht für den Bau und Betrieb des thermischen Netzes.

Die Gebietskonzession kann nur gegen volle Entschädigung geändert werden, wenn die Änderung wirtschaftlich nicht tragbar ist.

Weitere Änderungen der Gebietskonzession erfolgen ohne Entschädigung.

Art. 33 Entzug

Der Stadtrat kann die Konzession aus wichtigen Gründen jederzeit unter Einhaltung einer angemessen Frist entziehen.

Die Übertragung der Anlagen, Leitungen und Einrichtungen des thermischen Netzes richtet sich sinngemäss nach Art. 37.

Die Bemessung der Entschädigung:

  1. a. richtet sich nach Art. 38 und 39; und

  2. b. wird unter Berücksichtigung der wichtigen Gründe angemessen reduziert.

  3. 3. Heimfall

Art. 34 Grundsatz

Sämtliche Anlagen, Leitungen und Einrichtungen des thermischen Netzes fallen nach Ablauf der Dauer der Gebietskonzession an die Stadt heim.

Art. 35 Heimfallverzicht a. Erteilung freihändige

Der Stadtrat verzichtet auf den Heimfall, wenn er die Gebietskonzession freihändig an die bisherige Konzessionärin oder den bisherigen Konzessionär erteilt.

Art. 36 b. Wegfall des öffentlichen Auftrags

Der Stadtrat verzichtet auf den Heimfall, wenn er für den Gebietsperimeter keinen öffentlichen Auftrag mehr vorsieht.

Die Konzessionärin oder der Konzessionär ersucht die zuständige städtische Stelle vorgängig um Bewilligung der Nutzung des öffentlichen Grunds, wenn sie oder er die bestehenden Leitungen und Anlagen weiter betreibt.

Art. 37 Übertragung

Die Konzessionärin oder der Konzessionär überträgt am Ende der Konzessionsdauer das thermische Netz an die Stadt, insbesondere:

  1. a. das Eigentum an Bauten, Leitungen und Anlagen samt zugehörigen Bauplänen und Dokumentationen;

  2. b. das Eigentum an Einrichtungen zur Regelung, Steuerung und Überwachung der Leitungen und Anlagen samt zugehörigen Plänen, Dokumentationen sowie Betriebsdaten der letzten fünf Betriebsjahre;

  3. c. Bewilligungen, Konzessionen, Dienstbarkeiten und Baurechte;

  4. d. Verträge mit Kundinnen und Kunden;

  5. e. alle weiteren Sachen, Rechte und Pflichten, die für den Betrieb des thermischen Netzes erforderlich sind.

Befinden sich Anlagen und Leitungen auf einem Grundstück der Konzessionärin oder des Konzessionärs, räumt sie oder er der Stadt spätestens im Zeitpunkt der Übertragung die erforderlichen beschränkt dinglichen Rechte ein.

Die Konzessionärin oder der Konzessionär und der Stadtrat regeln bis spätestens drei Jahre vor Ende der Konzessionsdauer:

  1. a. die Modalitäten der Übertragung;

  2. b. das Datum der Übertragung.

Art. 38 Entschädigung

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Ertragswert.

Der Ertragswert wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt.

Der Stadtrat und die Konzessionärin oder der Konzessionär:

  1. a. vereinbaren die Entschädigung;

  2. b. erfüllen ihre Leistungen Zug um Zug.

Art. 39 Beizug Sachverständiger

Die Stadt und die Konzessionärin oder der Konzessionär ziehen für die Beurteilung und Bewertung des Zustands von Anlagen und Leitungen eine Sachverständige oder einen Sachverständigen bei.

Die Konzessionärin oder der Konzessionär:

  1. a. gewährt der oder dem Sachverständigen Zutritt;

  2. b. stellt die für die Beurteilung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

Die Stadt und die Konzessionärin oder der Konzessionär tragen die Kosten für den Beizug je zur Hälfte.

Art. 40 Schiedsgutachten

Die Stadt und die Konzessionärin oder der Konzessionär bestimmen gemeinsam eine Schiedsgutachterin oder einen Schiedsgutachter, wenn sie sich nicht einigen können auf:

  1. a. die Höhe der Entschädigung;

  2. b. eine Sachverständige oder einen Sachverständigen.

Einigen sich die Stadt und die Konzessionärin oder der Konzessionär nicht innerhalb von 10 Tagen auf eine Schiedsgutachterin oder einen Schiedsgutachter, bestimmt auf Antrag einer Partei das Obergericht des Kantons Zürich die Schiedsgutachterin oder den Schiedsgutachter.

Die Stadt und die Konzessionärin oder der Konzessionär tragen die Kosten für das Schiedsgutachten je zur Hälfte.

Art. 41 Gewährleistung

Die Konzessionärin oder der Konzessionär haftet für Mängel:

  1. a. die sie oder er arglistig verschweigt;

  2. b. zu deren Gewährleistung sie oder er sich vertraglich verpflichtet hat.

C. Ausschreibung

Art. 42 Grundsatz

Die Ausschreibung von Gebietskonzessionen erfolgt offen, selektiv oder freihändig.

Art. 43 Offene Ausschreibung

Die Stadt kann Gebietskonzessionen offen ausschreiben.

Art. 44 Selektive Ausschreibung

Die Stadt kann Gebietskonzessionen selektiv 1 ausschreiben. 2 Sie kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, soweit die Auftragserteilung die Verwirklichung der öffentlichen Interessen gewährleistet.

Art. 45 Freihändige Erteilung

Die Stadt kann Gebietskonzessionen freihändig erteilen, wenn:

  1. a. keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen;

  2. b. ein Wechsel der Anbieterin oder des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen:

  3. 1. aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist,

  4. 2. erhebliche Schwierigkeiten bereitet, oder

  5. 3. substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde;

  6. c. ein bestehender Energieverbund ausgebaut oder verdichtet werden kann;

  7. d. nur eine Anbieterin oder ein Anbieter über eine gemäss Energieplanung prioritäre Energiequelle verfügt;

  8. e. im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wärmeversorgungsverordnung 8 für das thermische Netz gemäss Art. 3:

  9. 1. eine räumliche Festlegung besteht,

  10. 2. die ökologischen Auflagen festgelegt sind, und

  11. 3. ein technisches Konzept vorliegt.

Art. 46 Planungswettbewerb

Die Stadt kann den Folgeauftrag an die Gewinnerin oder den Gewinner eines Planungswettbewerbs freihändig erteilen, wenn:

  1. a. das vorausgehende Verfahren in Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Art. 2 Abs. 7 Bundesgesetz über den Binnenmarkt 9 und Art. 13 Abs. 2 WVV 10 durchgeführt wurde;

  2. b. die Lösungsvorschläge von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt wurden; und

  3. c. sie sich diese Möglichkeit in der Ausschreibung vorbehalten hat.

  4. 2. Allgemeine Grundsätze

Art. 47 Ausstand

An der Ausschreibung beteiligte städtische Angestellte treten in den Ausstand, wenn sie nicht unabhängig sind.

Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandsgrunds vorzubringen.

Der Stadtrat entscheidet über das Ausstandsbegehren.

Art. 48 Vorbefassung a. Grundsatz

An der Vorbereitung einer Ausschreibung beteiligte Anbieterinnen und Anbieter sind zum Angebot zugelassen, wenn:

  1. a. der Wettbewerbsvorteil mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann; oder

  2. b. durch den Ausschluss der wirksame Wettbewerb unter den übrigen Anbietenden gefährdet wird. 8 vom 16. März 2022, AS 734.100. 9 vom 6. Oktober 1995, SR 943.02. 10 vom 16. März 2022, AS 734.100.

Geeignete Mittel nach Abs. 1 lit. a sind insbesondere:

  1. a. die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten an die anderen Anbieterinnen und Anbieter;

  2. b. die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;

  3. c. die Verlängerung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge.

Art. 49 b. Marktabklärung

Eine von der Stadt in Auftrag gegebene Marktabklärung für die Ausschreibung führt nicht zur Vorbefassung der Beauftragten.

Die Auftraggeberin gibt die Ergebnisse der in Auftrag gegebenen Marktabklärung in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. 3. Verfahren

Art. 50 Form

Die Ausschreibung kann in elektronischer Form oder in Papierform erfolgen.

Art. 51 Bekanntgabe der Kriterien

Die Stadt gibt bekannt:

  1. a. die Auftragskriterien;

  2. b. die Gewichtung der Auftragskriterien;

  3. c. die Eignungskriterien.

Eine nachträgliche Änderung der Kriterien und deren Gewichtung ist unzulässig.

Art. 52 Dialog a. Grundsatz

Die Stadt kann einen Dialog durchführen.

Mit dem Dialog werden:

  1. a. der Leistungsgegenstand konkretisiert;

  2. b. die Lösungswege oder die Vorgehensweisen ermittelt und festlegt.

Die Durchführung eines Dialogs zur Verhandlung von Preisen oder Gesamtpreisen ist unzulässig.

Art. 53 b. Voraussetzung

Die Stadt weist in der Ausschreibung auf den Dialog hin.

Sie formuliert und erläutert ihre Bedürfnisse und Anforderungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen.

Sie gibt ausserdem bekannt:

  1. a. den Ablauf des Dialogs;

  2. b. die möglichen Inhalte des Dialogs;

  3. c. die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots.

Art. 54 c. Preise

Preise können im Verlauf des Dialogs angepasst werden, wenn die Anpassung eine Folge der Konkretisierung des Leistungsgegenstands ist.

Art. 55 d. Dokumentationspflicht

Die Stadt dokumentiert in geeigneter und nachvollziehbarer Weise den Ablauf und den Inhalt des Dialogs.

Art. 56 e. Vergütung

Wenn in der Ausschreibung nicht anders vermerkt, erfolgt die Teilnahme am Dialogverfahren ohne Vergütung.

Art. 57 Varianten

Die Anbieterinnen und Anbieter können zusätzlich zum Angebot Varianten vorschlagen.

Die Stadt kann die Möglichkeit zur Einreichung von Varianten in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen.

Art. 58 Bewertung

Die Stadt prüft und bewertet die Angebote, wenn die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind.

Die Prüfung und Bewertung erfolgt nach Massgabe der Auftragskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar.

Die Stadt kann die Angebote einer ersten Prüfung unterziehen und rangieren.

Sie kann die zwei bestrangierten Angebote auswählen und nur diese einer umfassenden Prüfung und Bewertung unterziehen.

Art. 59 Zuständigkeit

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe ist zuständig für die Durchführung des Verfahrens.

Sie oder er kann die Befugnis in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen. 4. Zuschlag und Gebühren

Art. 60 Zuschlag

Der Stadtrat ist zuständig für:

  1. a. die Erteilung des Zuschlags;

  2. b. den Widerruf des Zuschlags.

Art. 61 Gebühren

Die Verwaltungs- und Schreibgebühren für die Erteilung der Konzession betragen je nach Aufwand pauschal Fr. 500.– bis Fr. 1000.–. 5. Publikation und Rechtsmittel

Art. 62 Publikation

Im Städtischen Amtsblatt werden publiziert:

  1. a. die Ausschreibung;

  2. b. der Zuschlag;

  3. c. weitere wichtige verfahrensleitende Entscheide.

Art. 63 Rechtsmittel

Gegen Anordnungen gemäss Art. 59 kann innert 30 Tagen beim Stadtrat schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden.

Gegen Beschlüsse gemäss Art. 47 Abs. 3 und Art. 60 kann innert 30 Tagen beim Bezirksrat schriftlich Rekurs erhoben werden.

Anordnungen in der Ausschreibung, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden. II. Energieverbunde mit Legitimation

Art. 64 Voraussetzungen

Der Stadtrat kann feststellen, dass ein Energieverbund über eine vergleichbare energiepolitische Legitimation wie ein thermisches Netz verfügt, wenn:

  1. a. die gelieferte Wärme im Endausbau mindestens 5 GWh/a beträgt;

  2. b. im Gebiet eine genügend hohe Wärmenachfrage für den wirtschaftlichen Bau und Betrieb eines Energieverbunds besteht;

  3. c. die Energieträger gemäss der Priorisierung des kantonalen Richtplans eingesetzt werden;

  4. d. der Anteil erneuerbarer Energieträger an der Wärmeversorgung gemäss Versorgungskonzept mindestens 70 Prozent beträgt und spätestens ab 2040 zu 100 Prozent erneuerbar ist;

  5. e. die Wärmepumpen zu 100 Prozent mit erneuerbarem Strom betrieben werden;

  6. f. im Endausbau ein durch die Energieplanung festgelegter Deckungsgrad erreicht wird; und

  7. g. die Betreiberschaft jährlich über den Fortschritt des Ausbaus, die Einhaltung der Vorgaben und über den aktuellen Deckungsgrad Bericht erstattet. III. Übergangslösungen

Art. 65 Gebäude a. Grundsatz

Fossil betriebene Wärmelösungen bei Neubauten und bestehenden Bauten werden als Übergangslösungen bewilligt, wenn:

  1. a. ein Gebietsauftrag oder eine Gebietskonzession für den Bau und Betrieb eines thermischen Netzes besteht oder ein Energieverbund über eine vergleichbare Legitimation verfügt;

  2. b. ein Anschluss an das thermische Netz oder den Energieverbund im Zeitpunkt der Bewilligung nicht möglich ist; und

  3. c. sich die Eigentümerin oder der Eigentümer in schriftlicher Form zum Anschluss des Gebäudes verpflichtet, sobald das thermische Netz oder der Energieverbund vor Ort verfügbar ist.

Die Bewilligung wird in der Regel für höchstens acht Jahre erteilt.

Sie kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden.

Art. 66 b. bei öffentlichem Auftrag unter aufschiebender Bedingung

Fossil betriebene Wärmelösungen bei Neubauten und bestehenden Bauten können als Übergangslösungen bewilligt werden, wenn:

  1. a. ein Gebietsauftrag oder eine Gebietskonzession für den Bau und Betrieb eines thermischen Netzes unter aufschiebender Bedingung erteilt wurde;

  2. b. die künftige Betreiberschaft darlegt, dass ohne eine Übergangslösung der Bau und der Betrieb des thermischen Netzes erheblich beeinträchtigt wird; und

  3. c. sich die Eigentümerin oder der Eigentümer in schriftlicher Form zum Anschluss des Gebäudes verpflichtet, sobald das thermische Netz vor Ort verfügbar ist.

Die Bewilligung wird in der Regel für höchstens fünf Jahre erteilt.

Sie kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden.

Art. 67 Leitungsgebundene Wärmeversorgung a. Heizzentrale

Der fossile Betrieb von Heizzentralen kann als Übergangslösung bewilligt werden, wenn:

  1. a. ein Gebietsauftrag oder eine Gebietskonzession für den Bau und Betrieb eines thermischen Netzes besteht oder ein Energieverbund über eine vergleichbare Legitimation verfügt; und

  2. b. die Betreiberschaft darlegt, dass für die Realisierung des thermischen Netzes oder des Energieverbunds der Mindestanteil fossilfreier Wärme gemäss § 47g Besondere Bauverordnung I 11 übergangsweise nicht eingehalten werden kann.

Die Bewilligung wird in der Regel für höchstens fünf Jahre erteilt.

Sie kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden.

Art. 68 b. Anschlüsse

Anschlüsse von Neubauten und bestehenden Bauten an thermische Netze sowie Energieverbunde mit Legitimation mit fossil betriebenen Heizzentralen gemäss Art. 67 werden als Übergangslösungen bewilligt.

Art. 69 Datenerfassung

Die zuständige städtische Stelle erfasst die Übergangslösungen in der Baubewilligungsdatenbank.

Art. 70 Meldepflicht

Die Betreiberschaft meldet der zuständigen städtischen Stelle umgehend, wenn:

  1. a. der Anschluss eines Gebäudes an das thermische Netz oder den Energieverbund mit Legitimation erfolgt ist;

  2. b. ein Gebäude unvorhergesehen nicht an das thermische Netz oder den Energieverbund mit Legitimation angeschlossen werden kann.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe informiert die zuständige städtische Stelle, sobald sie oder er die Erfüllung der aufschiebenden Bedingungen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b feststellt. 3. Teil: Gasversorgung

I. Stilllegung von Gasverteilnetzen

Art. 71 Zeitraum

12 1 Der Stadtrat legt den Zeitraum der Stilllegung des Gasverteilnetzes gebietsweise fest. 2 In Gebieten mit thermischen Netzen erfolgt die Festlegung basierend auf der Ablaufplanung gemäss Art. 12. 3 Die Stilllegung hat zur Folge, dass:

  1. a. im Gebiet für Heizung und Warmwasser von Gebäuden und für Gaskochstellen kein Gas mehr geliefert wird; und

  2. b. das Gasverteilnetz ausser Betrieb genommen wird, soweit dieses aus technischen Gründen nicht für weitere Gasanwendungen aufrechtzuerhalten ist. 11 vom 6. Mai 1981, LS 700.21. 12 Fassung gem. STRB Nr. 1447 vom 22. Mai 2024; Inkrafttreten 1. Oktober 2024.

Art. 72 Verlängerung

Der Stadtrat entscheidet über eine Verlängerung, wenn das Gasverteilnetz innerhalb des festgelegten Zeitraums nicht stillgelegt werden kann.

Der Zeitraum verlängert sich um die Dauer der Verzögerungen, die sich aufgrund der Projektportfolioplanung gemäss Art. 9 Baukoordinationsreglement 13 ergeben.

Art. 73 Ende der Gaslieferung

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe bestimmt je Etappe einen Zeitpunkt ausserhalb der Heizperiode, ab dem die Gaslieferung eingestellt wird.

Art. 74 Publikation

Die Beschlüsse gemäss Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 sowie die Anordnungen gemäss Art. 73 werden im Städtischen Amtsblatt publiziert. II. Entschädigung für Gasgeräte

Art. 75 Grundsatz

Können Gasgeräte infolge der Stilllegung des Gasverteilnetzes nicht mehr genutzt werden, bemisst sich die Entschädigung nach den anrechenbaren Investitionskosten für das Gasgerät und der verkürzten Amortisationsdauer.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gasgeräten sind anspruchsberechtigt.

Der Anspruch auf Entschädigung verwirkt 10 Jahre nach dem

Art. 73 Ende der Gaslieferung gemäss

Art. 76 Begriff Gasgeräte

Gasgeräte sind Geräte, die:

  1. a. mit Gas betrieben werden; und

  2. b. an das Gasverteilnetz angeschlossen sind.

Art. 77 Anrechenbare Investitionskosten a. Grundsatz

Die finanziellen Aufwendungen der Eigentümerin oder des Eigentümers für den Erwerb und die Installation des Gasgeräts sind anrechenbar.

Die anrechenbaren Kostenpositionen sind in Anhang 1 abschliessend festgelegt.

Art. 78 b. Bemessung

Die anrechenbaren Investitionskosten von Gasgeräten bemessen sich nach:

  1. a. den tatsächlichen entstandenen Kosten; oder

  2. b. Kostenpauschalen.

Die Eigentümerin oder der Eigentümer belegt die tatsächlich entstandenen Kosten anhand von Rechnungen. 13 vom 26. Februar 2020, AS 702.200.

Art. 79 c. Kostenpauschalen

Kostenpauschalen gelten gemäss Anhang 2 für:

  1. a. Gasheizungen;

  2. b. dezentrale Warmwassererzeuger;

  3. c. Gaskochherde und Gasbackofen.

Die Kostenpauschalen werden anhand branchenüblicher Preise festgelegt.

Sie enthalten alle anrechenbaren Investitionskosten.

Art. 80 Verkürzte Amortisationsdauer a. Berechnung

Die verkürzte Amortisationsdauer ergibt sich aus der Differenz zwischen:

  1. a. der zugesicherten Amortisationsdauer; und

  2. b. den Betriebsjahren des Gasgeräts.

Die zugesicherte Amortisationsdauer beträgt 15 Jahre.

Die Betriebsjahre ergeben sich aus der Differenz zwischen:

  1. a. dem Jahr der Rückgabe des Gaszählers; und

  2. b. dem Jahr der Installation des Geräts.

Art. 81 b. vorzeitige Rückgabe

Wird ein Gasgerät vor Rückgabe des Gaszählers ersetzt, gilt das Jahr des Ersatzes als Grundlage für die Bestimmung der Betriebsjahre.

Die Eigentümerin oder der Eigentümer erbringt den Nachweis für den Zeitpunkt des Ersatzes.

Art. 82 Bemessung der Entschädigung a. Grundsatz

Der entschädigungsberechtigte Anteil der anrechenbaren Investitionskosten ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der verkürzten und der zugesicherten Amortisationsdauer gemäss Anhang 3.

Die Entschädigung ergibt sich:

  1. a. aus dem Produkt:

  2. 1. der anrechenbaren Investitionskosten, und

  3. 2. dem entschädigungsberechtigten Anteil;

  4. b. abzüglich eines allfälligen Förderbeitrags für den vorzeitigen Ersatz eines bestehenden Gasgeräts.

Art. 83 Oktober

(aufgehoben) 14 14 Aufgehoben gem. STRB Nr. 1447 vom 22. Mai 2024; Inkrafttreten 1.

Art. 84 b. Mindestbetrag

15 Auf Entschädigungen von weniger als Fr. 500.– besteht kein Anspruch.

Art. 85 Entschädigungsgesuch

Die Eigentümerinnen und Eigentümer beantragen Entschädigungen mit einem Gesuch. 16

Sie reichen bei der zuständigen städtischen Stelle ein:

  1. a. das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular;

  2. b. die erforderlichen Unterlagen. 17

Die Stadt stellt das Formular für das Gesuch in elektronischer Form zur Verfügung.

Art. 85a Auszahlung

18 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer erbringen den Nachweis über den Ersatz des Gasgeräts. 2 Die Entschädigungen werden ausbezahlt:

  1. a. nach Prüfung der Unterlagen;

  2. b. bei Erfüllung der Voraussetzungen.

Art. 86 Einigungsvereinbarung

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe schliesst Einigungsvereinbarungen ab, soweit ihre oder seine Finanzbefugnisse nicht überschritten werden. 4. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 87 Gebietsaufträge für bestehende und geplante thermische Netze

Der Stadtrat erteilt bestehenden oder geplanten thermischen Netzen Gebietsaufträge gemäss Wärmeversorgungsverordnung 19 , sofern diese:

  1. a. von der Stadt betrieben werden;

  2. b. in der Energieplanung festgesetzt sind.

Die Erteilung der Gebietsaufträge erfolgt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen.

Für die Bewilligung von Übergangslösungen ist innerhalb der Frist gemäss Abs. 2 kein Gebietsauftrag notwendig. 15 Fassung gem. STRB Nr. 1447 vom 22. Mai 2024; Inkrafttreten 1. Oktober 2024. 16 Fassung gem. STRB Nr. 1447 vom 22. Mai 2024; Inkrafttreten 1. Oktober 2024. 17 Fassung gem. STRB Nr. 1447 vom 22. Mai 2024; Inkrafttreten 1. Oktober 2024. 18 Fassung gem. STRB Nr. 1447 vom 22. Mai 2024; Inkrafttreten 1. Oktober 2024. 19 vom 16. März 2022, AS 734.100.

Art. 88 Ausnahmen für die Stadtverwaltung

Der Stadtrat bewilligt Verwaltungseinheiten gestützt auf Art. 16 Abs. 4 WVV 20 Ausnahmen für den Bezug von fossilem Gas, insbesondere wenn ein Anstieg der Energiekosten:

  1. a. aus sozialpolitischen Gründen unerwünscht ist;

  2. b. im Rahmen der Finanzierung eines Verwaltungszweigs nicht geltend gemacht werden kann.

Die Ausnahmebewilligungen sind bis 31. Dezember 2039 befristet.

Art. 89 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2023 in Kraft. 20 vom 16. März 2022, AS 734.100. Anhang 1 Anrechenbare Kostenpositionen Gerätekategorien Anrechenbar Nicht anrechenbar

  • Generelle Bedingun­ Finanzielle Finanzielle gen für alle Geräteka­ Aufwendungen für: Aufwendungen für: tegorien a. den Erwerb von a. den Erwerb von Gerä­ Gasgeräten und der ten und der zugehörizugehörigen Arma­ gen Armaturen sowie turen sowie deren deren Installation, die Installation; nach der Stilllegung

  • die Erstellung oder des Gasverteilnetzes Anpassung von Kami­ weiterverwendet wernen; den können;

  • die Anschluss­ b. die Planung der gebühren. Installation der bestehenden und neuen Geräte;

  • die Baumeisterarbeiten, die nicht direkt mit der Installation des Gasgeräts und der zugehörigen Armaturen zusammenhängen (z. B. Gipser-, Plattenleger- und Schreinerarbeiten).

  • Gasheizungen Finanzielle Finanzielle Gasheizkessel, Gas­ Aufwendungen für: Aufwendungen für das thermen zur zentralen a. den Wärmeerzeuger Wärmeverteilsystem: Wärmeerzeugung (Gaskessel und Bren­ a. den Wärmeverteiler in (Raumwärme und ner); der Zentrale; Brauchwarmwasser)

  • die zugehörigen b. die Verteilleitungen im Armaturen (z. B. Gebäude; Leitungen, Ventile, c. das Wärmeabgabe­ Absperr­armaturen) bis systeme, (z. B. Heizzum Wärmeverteiler; körper, Bodenheizunc. die Installation der gen); Wärmeerzeuger und d. die zugehörigen Arder zugehörigen maturen. Armaturen.

  • Dezentrale Finanzielle Finanzielle Warmwassererzeuger Aufwendungen für: Aufwendungen Dezentrale Brauch­ a. den Warmwasser­ für das Warmwasserwarmwassererzeuger erzeuger (inklusive verteilsystem. mit eigenem Gas­ Speicher); brenner ausserhalb

  • die zugehörigen der Energiezentrale Armaturen (z. B. (Warmwasserauto­ Leitungen, Ventile, maten, Durchlauf­ Absperrarmaturen); erhitzer), inklusive integriertem Warm­ c. die Installation der wasserspeicher Warmwassererzeuger und der zugehörigen Armaturen. Gerätekategorien Anrechenbar Nicht anrechenbar

  • Gaskochherde und Finanzielle Gasbackofen Aufwendungen für: (ausgenommen a. die Gaskochherde Gastronomie) und Gasbackofen (inklusive Kombinationsgeräte);

  • die zugehörigen Armaturen (z. B. Leitungen, Ventile, Absperrarmaturen);

  • die Installation der Gaskochherde und Gasbackofen sowie der zugehörigen Armaturen.

  • Weitere Gasgeräte Finanzielle (z. B. Kochgeräte für Aufwendungen für: die Gastronomie oder a. die Gasgeräte; Wäschetumbler)

  • die zugehörigen Armaturen (z. B. Leitungen, Ventile, Absperrarmaturen);

  • die Installation der Gasgeräte und der zugehörigen Armaturen. Anhang 2 Kostenpauschalen Kostenpauschalen für Gasheizungen Gasheizungen Kostenpauschale Gasheizungen Kostenpauschale nach Leistung 1 in Fr. nach Leistung 1 in Fr. in kW (inklusive MWST) in kW (inklusive MWST) ≤ 5 20 600.– ≤ 80 37 900.– ≤ 10 21 700.– ≤ 90 40 000.– ≤ 15 23 800.– ≤ 100 42 200.– ≤ 20 24 900.– ≤ 200 63 800.– ≤ 25 26 000.– ≤ 300 72 500.– ≤ 30 27 100.– ≤ 400 87 600.– ≤ 35 28 200.– ≤ 500 102 700.– ≤ 40 29 200.– ≤ 600 116 800.– ≤ 45 30 300.– ≤ 700 131 900.– ≤ 50 31 400.– ≤ 800 147 100.– ≤ 60 33 600.– ≤ 900 162 200.–

Massgebend ist die Feuerungswärmeleistung. Kostenpauschalen für Gasgeräte zur dezentralen Wärmeerzeugung sowie Gaskochherde und Gasbackofen 21 Kostenpauschale in Fr. (inklusive MWST) Gasgeräte zur dezentralen 4400.– Wärmeerzeugung (Raumwärme und/oder Brauchwarmwasser) Gaskochherde und Gasbackofen 3300.– (ausgenommen Gastronomie) 21 Fassung gem. STRB Nr. 1447 vom 22. Mai 2024; Inkrafttreten 1. Oktober 2024. Anhang 3 Entschädigungstabelle Verkürzte Amortisationsdauer 15 14 13 12 11 10 9 8 (in Jahren) Entschädigungsberechtigter 100 93 87 80 73 67 60 53 Anteil der anrechenbaren Investitionskosten (in Prozent) Verkürzte Amortisationsdauer 7 6 5 4 3 2 1 (in Jahren) Entschädigungsberechtigter 47 40 33 27 20 13 7 Anteil der anrechenbaren Investitionskosten (in Prozent)