740.720

Reglement über die Organisation der Regionalen Verkehrskonferenz der Gemeinde Zürich(Organisationsreglement RVKZ)Stadtrats

Präambel

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 8 Abs. 2 der Fahrplanver­

Art. 1 Zweck

Die RVKZ bezweckt die wirkungsvolle Mitgestaltung des öffentlichen Personenverkehrs im Dialog mit dem Zürcher Verkehrsverbund (ZVV), den marktverantwortlichen Verkehrsunternehmen des ZVV (MVU) und den Interessenvereinigungen. Sie befasst sich insbesondere mit den Fragen der Angebotsplanung und der Fahrplangestaltung i. S. v. § 19 PVG 1 und des Tarifs gemäss § 17 Abs. 1 PVG.

Die RVKZ vertritt Interessen in Fragen des öffentlichen Verkehrs, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen einer Koordination bedürfen.

Die RVKZ besitzt im Fahrplanverfahren ein selbständiges Antragsrecht, ist beratend, koordinierend und informativ tätig.

Art. 2 Mitglieder

Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Exekutive der Stadt Zürich (die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe, VIB), die Leiterin oder der Leiter des Geschäftsbereichs Mobilität und Verkehr des Tiefbauamts Zürich (TAZ), sieben Vertreterinnen oder Vertreter des Gemeinderats der Stadt Zürich, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Quartiervereine der Stadt Zürich und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerbevereine der Stadt Zürich, insgesamt somit elf Mitglieder, bilden gestützt auf das PVG und die FVV 2 die RVKZ. Die Normen der einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR 3 ) kommen subsidiär zur Anwendung. 4

Die Mitglieder des Gemeinderats und die Mitglieder der Quartiervereine und Gewerbevereine werden von ihren Gremien vorgeschlagen. Der Stadtrat wählt die Mitglieder der RVKZ jeweils nach den Gesamterneuerungswahlen des Gemeinderats auf 1 Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988, LS 740.1. 2 Fahrplanverfahrensverordnung vom 15. Oktober 1997, LS 740.35.

Schweizerisches Obligationenrecht, SR 220.

Fassung gem. STRB vom 3. September 2014; Inkraftsetzung 10. September 2014. Organisationsreglement RVKZ Amtsdauer. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Weitere Details regelt die Verordnung über städtische Vertretungen in Organen und Drittinstitutionen 5 (VVD).

Art. 3 Stimmrechte

Jedes Mitglied der RVKZ verfügt über eine Stimme.

Art. 4 Vorsitz

Die Vertreterin oder der Vertreter der Exekutive der Stadt Zürich (VIB) präsidiert die RVKZ. Die Präsidentin oder der Präsident ist für die Einberufung und Durchführung der Sitzungen zuständig und entscheidet, wer als interessierte Kreise zusätzlich eingeladen wird.

Art. 5 Aufgaben

Die RVKZ führt gemäss den Vorgaben des ZVV Sitzungen durch, mindestens aber einmal jährlich. Schriftliche Vernehmlassungen oder Zirkularbeschlüsse sind möglich.

Die RVKZ muss gemäss § 10 FVV Vertretungen der MVU, des ZVV, der Transportunternehmen, anderer RVK und ausserkantonaler Gemeinwesen zu den Sitzungen einladen. Diese Vertretungen nehmen mit jeweils einer beratenden Stimme teil.

Interessierte Kreise wie Pro Bahn Schweiz, das Konsumentenforum kf Sektion Zürich, Zürich Tourismus, Flughafen Zürich AG usw. können zu den Sitzungen eingeladen werden.

Die RVKZ kann Begehren, die im Fahrplanverfahren berücksichtigt werden sollen, stellen. Die Begehren sind zu begründen und in Form eines Antrags dem ZVV zu unterbreiten (§ 18 und 19 PVG; § 11 FVV).

Der RVKZ wird von den MVU das Angebotskonzept unterbreitet (§ 13 Abs. 2 FVV). Die RVKZ informiert die regionalen Institutionen und Interessenvereinigungen über das Angebotskonzept und fordert diese zur Stellungnahme auf (§ 13 Abs. 3 FVV). Die RVKZ gibt eine konsolidierte Stellungnahme an die MVU ab.

Nachdem die Fahrpläne (Verbundfahrplan-Projekt) öffentlich aufgelegt wurden, behandelt die RVKZ die eingegangenen Änderungsbegehren und nimmt dazu Stellung. Die RVKZ kann selber Änderungsbegehren stellen. Sämtliche Änderungsbegehren sind dem zuständigen MVU zur Stellungnahme zuzustellen (§ 15 Abs. 2 FVV).

Art. 6 Ausschüsse

Die RVKZ kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden.

Art. 7 Beschlüsse

Für die Abstimmungen gilt das Kopfstimmenprinzip. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. 5 Gemeinderatsbeschluss vom 10. Juli 2013 mit Änderungen vom 16. April 2014. Organisationsreglement RVKZ

Jedes Mitglied hat das Recht, vor der Beschlussfassung den Antrag auf Abstimmung unter Namensaufruf zu stellen. Über diesen Antrag fasst die RVKZ gemäss Abs. 1 vorstehend Beschluss. Erfolgt die Abstimmung unter Namensaufruf, ist das Ergebnis im Beschlussprotokoll entsprechend festzuhalten.

Art. 8 Sekretariat

Das Präsidium bestimmt das Sekretariat. Das Sekretariat ist für die Information der Mitglieder sowie für die Beschlussprotokolle der Sitzungen zuständig. Die Kosten der Sekretariatsarbeiten gehen zu Lasten der Stadt Zürich.

Art. 9 Finanzkompetenzen

Die RVKZ führt keine eigene Rechnung. Die Entschädigung der Mitglieder ausserhalb der Stadtverwaltung richtet sich nach Art. 3 der Entschädigungsverordnung des Gemeinderats 6 (EntschVO GR).

Art. 10 Planungsaufträge

Für Planungsaufträge im Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr sind die MVU verantwortlich. Die RVKZ kann dem zuständigen MVU Begehren zur Grobbeurteilung überweisen.

Art. 11 Öffentlichkeitsarbeit

Die Stadtverwaltung informiert die Bevölkerung über die Beschlüsse der RVKZ und ist für die Information und Einbindung der Bevölkerung in das Fahrplanverfahren verantwortlich.

Art. 12 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft und wird dem ZVV zur Kenntnis gebracht. 7 6 Gemeinderatsbeschluss vom 2. September 2009 mit Änderungen bis 26. Februar 2014. 7 Fassung gem. STRB vom 9. Juli 2014 (650); Inkraftsetzung 16. Juli 2014.