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Verordnung betreffend das gewerbsmässige Vermieten von Schiffen auf den Gewässern der Stadt ZürichGestützt auf § 74 des Gemeindegesetzes

Art. 1 Bewilligungspflicht

Zur gewerbsmässigen Vermietung von Schiffen bedarf es einer Bewilligung des Polizeivorstandes.

Art. 2 Grundsatz

Die Bewilligung ermächtigt den Inhaber, Schiffe nach Massgabe der Artikel 158 und 159 der Eidg. Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 2 zur Vermietung anzubieten sowie an den öffentlichen Landungsstellen und Hafenanlagen der Stadt Zürich Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen.

Art. 3 Stationieren von Schiffen

Die Anweisung von Bojenfeldern und Schiffstandplätzen erfolgt durch die Seepolizei der Stadt Zürich nach den Vorschriften über das Stationieren von Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich 3 .

Art. 4 Bewilligungsinhaber

Die Bewilligung wird an Personen erteilt, welche die notwendigen Fachkenntnisse besitzen, durch ihr Geschäftsgebaren und sonstiges Benehmen die für die Sicherheit sowie einwandfreie Bedienung der Kunden erforderliche Gewähr bieten.

Art. 5 Angestellte

Als Angestellte der Bewilligungsinhaber dürfen nur mit Schiffen und der Nautik vertraute, körperlich geeignete, zuverlässige und korrekte Personen beschäftigt werden.

Art. 6 Bewilligungsdauer / Gebühren / Schiffskontrolle

Die Bewilligung wird den Mietern der städtischen Bootsvermieteranlagen auf Vertragsdauer erteilt. Die Bewilligungsgebühren im Rahmen der kantonalen Vorschriften über die Gebühren der Gemeindebehörden 4 betragen 700 bis maximal 1000 Franken pro Jahr. Die Schiffe werden gemäss Artikel 101 der Eidg. Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern 5 jährlich kontrolliert.

AS 39, 444.

SR 747.201.1.

BS 1, 527; AS 36, 306.

ZG 641.

SR 747.201.1. Verordnung betreffend das gewerbsmässige Vermieten von Schiffen auf den Gewässern der Stadt Zürich

Art. 7 Auflagen

Die Bewilligung verpflichtet den Inhaber zur genauen Einhaltung aller schifffahrtspolizeilichen Vorschriften. Der Bootsvermieter hat die Mieter auf die massgeblichen Vorschriften des Binnenschifffahrtsgesetzes 6 aufmerksam zu machen.

Art. 8

Die Bootsvermieter haben den Anordnungen der Seepolizei unverzüglich Folge zu leisten.

Art. 9 Strafbestimmung / Entzug

Übertretungen der Vorschriften haben Bestrafung nach Massgabe der Allgemeinen Polizeiverordnung 7 zur Folge. In schwerwiegenden Fällen kann die Bewilligung ohne Entschädigung entzogen werden.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch die kantonale Polizeidirektion auf den vom Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft 8 und ersetzt die städtische Verordnung betreffend das gewerbsmässige Vermieten von Schiffen auf den Gewässern der Stadt Zürich vom 8. April 1971 (STRB Nr. 1201/1971) 9 . Genehmigt von der kantonalen Polizeidirektion am 12. Oktober 6 SR 747.201. 7 AS 36, 322; AS 39,182. 8 1. Januar 1990 gemäss STRB vom 8. November 1989 (3601). 9 BS 1, 525.