831.111
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung; AZVO)
Art. 1 Verweigerung und Kürzung mangels Bedarf, Grundsatz
Die Frage, ob der jährliche Gemeindezuschuss für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird, ist primär auf Grund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu entscheiden.
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation werden sämtliche Einnahmen vollumfänglich berücksichtigt.
Die Verweigerung geht der Kürzung vor.
Art. 2 Anwendungsfälle für eine Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses
2 1 Der jährliche Gemeindezuschuss wird mit Ausnahme des verbleibenden Mietzinsanteils gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b Zusatzleistungsverordnung verweigert oder gekürzt,
a. bei Alleinstehenden und Ehepaaren, die mit anderen volljährigen Personen im gleichen Haushalt leben, welche nicht in der gleichen Berechnung der Zusatzleistungen einbezogen sind und keinen Anspruch auf eine Kinder-, bzw. Waisenrente zur AHV/IV begründen;
AS 831.110
Fassung gem. STRB Nr. 25 vom 6. Januar 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2021. b. bei Alleinstehenden, die mit zwei oder mehreren Kindern zusammenleben, welche Anspruch auf eine Kinder-, bzw. Waisenrente zur AHV/IV begründen; c. bei Ehepaaren, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben, welche Anspruch auf eine Kinder-, bzw. Waisenrente zur AHV/IV begründen; d. bei minderjährigen und volljährigen Kindern mit einer Kinder- oder Waisenrente zur AHV/IV, die nach dem Ergänzungsleistungsrecht als Alleinstehende berechnet werden und nicht dauernd in einem Heim oder Spital leben. 2 Bei minderjährigen und volljährigen Kindern mit einer Kinder- oder Waisenrente zur AHV/IV berechnet sich der Höchstbetrag für den Mietzinsanteil ausschliesslich nach Art. 10 Abs. 1 und 1 bis Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 3 .
Art. 3 Ausnahmen
Auf eine Anwendung von Art. 2 kann verzichtet werden, wenn
a. damit ein Sozialhilfebezug verhindert werden kann, oder
b. die pauschale Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses zu einem stossenden Ergebnis führen würde.
2. Pflegekostenzuschüsse
Art. 4 Heime
Pflegeheime im Sinne von Art. 8 ZVO sind anerkannte Leistungserbringer gemäss der Gesetzgebung im Krankenversicherungswesen.
Wohnheime für Behinderte sind Behinderten- und Sozialhilfeeinrichtungen, welche im entsprechenden Kanton über eine Heimbewilligung verfügen.
Personen in Heimen, welche die Anforderungen von Art. 8 Abs. 2 und 3 ZVO nicht erfüllen, können ausnahmsweise Pflegekostenzuschüsse bewilligt werden.
Art. 5 Ausrichtung von Pflegekostenzuschüssen
Die Ausrichtung der Pflegekostenzuschüsse erfolgt auf Antrag. Bei einem offensichtlichen finanziellen Fehlbedarf kann die Gewährung von Amtes wegen erfolgen.
Vor der Platzierung muss eine subsidiäre Kostengutsprache für den Aufenthalt im entsprechenden Heim erteilt worden sein. Bei einer Platzierung in einem städtischen Heim ist kein Gesuch um Kostengutsprache erforderlich.
vom 6. Oktober 2006, ELG, SR 831.30. 3 Mit der subsidiären Kostengutsprache garantiert das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV den Rentenberechtigten grundsätzlich eine Finanzierung des Fehlbedarfs. Der finanzielle und zeitliche Umfang kann eingeschränkt werden. Preisgünstigere Varianten und Heime mit öffentlichen Beiträgen von Stadt und/ oder Kanton Zürich haben den Vorzug.
Für Zuschläge wegen erhöhtem Komfort wird keine Gutsprache erteilt. Ausnahmen können bei ausgewiesenen medizinischen Gründen bewilligt werden, sofern keine Alternativen im entsprechenden oder einem anderen Heim bestehen.
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV kann bei Bedarf Einblick in Unterlagen der Heime nehmen und einzelfallweise oder generell mit Heimen Verhandlungen über Taxreduktionen (Übernahme des Fehlbedarfs, Sozialtarife, Wegfall oder Ermässigung von Zimmer- oder Auswärtigenzuschlägen usw.) führen.
Art. 6 Berechnung der Pflegekostenzuschüsse
Für die Berechnung der Pflegekostenzuschüsse wird auf die Bedarfsberechnung der jährlichen Zusatzleistungen abgestellt, wobei als Einnahmen zusätzlich die tatsächlich ausgerichteten Zusatzleistungen und Leistungen gemäss Art. 3c Abs. 2 ELG anzurechnen sind.
Über einem Nettovermögen von Fr. 10 000.– werden keine Pflegekostenzuschüsse ausgerichtet.
Übersteigt ein allfälliger Vermögensverzicht gemäss der aktuellen Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen den Betrag von Fr. 50 000.–, werden keine Pflegekostenzuschüsse ausgerichtet, sofern nicht der Gegenwert der Einkommenseinbusse durch die Begünstigten angemessen ersetzt wird.
Bei den Ausgaben können neben den anerkannten Heimkosten und dem Betrag für persönliche Auslagen ausgewiesene ausserordentliche Ausgaben zumindest vorübergehend angerechnet werden. Bei ausserordentlichen Ausgaben handelt es sich insbesondere um nicht gedeckte Krankheitskosten, Prämien von Zusatzversicherungen sowie weitere situationsbedingte Kosten.
Art. 7 Rückerstattung bezogener Pflegekostenzuschüsse
Die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Pflegekostenzuschüssen richtet sich nach Art. 12 Abs. 2 ZVO. Die Rückforderung von rechtmässig bezogenen Pflegekostenzuschüssen aus dem Nachlass oder infolge günstiger Verhältnisse richtet sich nach den Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes. In Abweichung von diesen Bestimmungen gelten keine Freibeträge.
Art. 8 Formelles
Über die Gewährung und Rückforderung von Pflegekostenzuschüssen wird eine einsprachefähige Verfügung erlassen.
Der Entscheid über die subsidiäre Kostengutsprache wird den Gesuchstellenden schriftlich mitgeteilt. Innert 10 Tagen können sie eine einsprachefähige Verfügung verlangen.
In Abweichung von Art. 20 ATSG können die Pflegekostenzuschüsse ohne weitere Voraussetzungen direkt an das Heim ausgerichtet werden.
Im Übrigen richten sich die Verfahrensbestimmungen nach dem Zusatzleistungsgesetz. 3. Einmalzulagen
Art. 9 Anspruchsberechtigte Personen
Personen, welche am 1. Januar des laufenden Jahres sowie am Auszahlungstag Zusatzleistungen beziehen und die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von jährlichen Gemeindezuschüssen erfüllen, wird eine Einmalzulage gemäss Beschluss des Stadtrates ausbezahlt.
Wurden die Gemeindezuschüsse mangels Bedarf verweigert, besteht kein Anspruch auf eine Einmalzulage. 4. Ausserordentliche Gemeindezuschüsse
Art. 10 Notlage
Eine Notlage im Sinne der Verordnung liegt vor, wenn
a. diese nicht durch Anpassung der jährlichen Zusatzleistungen oder Vergütung von Krankheitskosten behoben werden kann und
b. das verfügbare Vermögen Fr. 8000.– nicht übersteigt.
5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 11 Übergangsbestimmungen
Die nach bisherigem Recht zugesprochenen jährlichen Gemeindezuschüsse werden spätestens anlässlich der nächsten periodischen Überprüfung verweigert oder gekürzt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen ersetzen die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen vom 30. September 1998 4 und treten am 1. Januar 2007 in Kraft. 4 AS 43, 225. Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 6. Januar 2021 5 Für Personen, deren Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) 6 , Abs. 1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform), nach bisherigem Recht berechnet werden, gilt während der Übergangsfrist die bisherige Regelung nach Art. 2. 5 Fassung gem. STRB Nr. 25 vom 6. Januar 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2021. 6 vom 6. Oktober 2006, SR 831.30.