845.301

Verordnung Alterszentren der Stadt Zürich

Präambel

Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf § 5 Abs. 1 und 2 des

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Grundlagen für den Betrieb der städtischen Alterswohneinrichtungen, nachfolgend Alterszentren genannt.

Art. 2 Angebot und Auftrag der städtischen Alterszentren

Die Stadt führt zur Sicherstellung der Versorgung ihrer älteren Einwohnerinnen und Einwohner eigene Alterszentren für Langzeit- und temporäres Wohnen und sorgt für eine bedarfsorientierte Weiterentwicklung dieser Wohnformen.

Die Alterszentren beherbergen alte Menschen mit Unterstützungsbedarf und bieten durch geeignete Angebote Sicherheit, Gemeinschaft, Privatsphäre, soziale Kontakte sowie Betreuung und Pflege bei gleichzeitiger Wahrung grösstmöglicher Selbständigkeit.

Die Alterszentren führen insbesondere Palliativpflege sorgfältig und professionell aus.

Es werden verschiedene Wohnformen und Vertragsvarianten für die unterschiedlichen Bedürfnisse und Zielgruppen angeboten.

Die Alterszentren stellen mit ihren Angeboten und Dienstleistungen sicher, dass ihre Bewohnerinnen und Bewohner bis ans Lebensende in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können.

Die Alterszentren bieten ihre Dienstleistungen und Infrastrukturen auch alten Menschen an, die zu Hause leben. Sie tragen damit zu deren Selbständigkeit und Lebensqualität bei.

Die Alterszentren sind offene Häuser. Sie unterstützen und fördern den Austausch zwischen den Generationen und mit der Quartierbevölkerung durch geeignete Angebote und Begegnungsmöglichkeiten.

Die Alterszentren arbeiten nach allgemein gültigen Standards und aktuellen Erkenntnissen aus Forschung und Lehre und können sich in angemessener Weise an Forschungsprojekten beteiligen. Durch die Ausbildung von Fachkräften insbesondere in Pflege (einschliesslich Tertiärstufe), Betreuung, Hotellerie und Gastronomie tragen sie zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Unterstützung alter Menschen bei.

Art. 3 Aufnahme der Bewohnerinnen und Bewohner

Das Wohnen und Leben in den städtischen Alterszentren setzt in der Regel den Wohnsitz in der Stadt Zürich sowie das AHV-Alter und einen Unterstützungsbedarf voraus. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von der finanziellen Lage der Bewohnerin oder des Bewohners.

Wünsche bezüglich Wahl des Alterszentrums werden so weit als möglich und unter betrieblichen Gesichtspunkten vertretbar berücksichtigt.

Art. 4 Schriftlicher Vertrag

Wohn-, Betreuungs- und Pflegeverhältnisse werden durch einen schriftlichen Vertrag zwischen der Bewohnerin oder dem Bewohner und der Stadt geregelt. Der Vertrag regelt die zu erbringenden Leistungen, das dafür geschuldete Entgelt sowie weitere Modalitäten.

Art. 5 Kostenpflichtige Leistungen

Die Alterszentren erbringen insbesondere folgende kostenpflichtige Leistungen:

  1. a. Hotellerieleistungen (Leistungen für altersgerechtes Wohnen, Verpflegung, Reinigung und Wäscheservice sowie übliche Vorhalteleistungen der Hotellerie);

  2. b. Betreuungsleistungen (im Wesentlichen allgemeine und individuelle Unterstützungsleistungen im Alltag, Förderung sozialer Kontakte, Begleitung sowie weitere Leistungen, die nicht von der obligatorischen Krankenversicherung vergütet werden, sowie übliche Vorhalteleistungen der Betreuung);

  3. c. stationäre und ambulante Pflegeleistungen gemäss obligatorischer Krankenpflegeversicherung, einschliesslich Akut- und Übergangspflege;

  4. d. weitere KVG-pflichtige Leistungen wie z. B. Pflege- und Sanitätsmaterial;

  5. e. Nebenleistungen, die nicht durch lit. a–d abgedeckt sind und die sich nach dem Bedarf der Leistungsbezügerinnen und -bezüger richten.

Art. 6 Taxen

Für Leistungen nach Art. 5 werden den Leistungsbezügerinnen und -bezügern Taxen verrechnet. Diese werden gestützt auf betriebswirtschaftliche Grundsätze sowie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgelegt und können im Rahmen allgemeiner Kostensteigerungen angepasst werden.

Es werden folgende Taxen unterschieden:

  1. a. Die Hotellerietaxen bemessen sich nach den erbrachten Dienstleistungen und der vorhandenen Infrastruktur.

  2. b. Die Betreuungstaxen bemessen sich nach dem Betreuungsaufwand. Sie können pauschal festgelegt werden.

  3. c. Die Pflegetaxen bemessen sich nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sowie des Pflegegesetzes (LS 855.1) und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

  4. d. Die Taxen für Akut- und Übergangspflege bemessen sich nach den vom Kanton festgesetzten Tarifen oder nach den Verträgen zwischen Leistungserbringenden und Versicherungen.

  5. e. Die Taxen für weitere KVG-pflichtige Leistungen wie z. B. das Pflege- und Sanitätsmaterial bemessen sich nach den Tarifen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder nach den Verträgen mit den Versicherungen.

  6. f. Die Taxen für Nebenleistungen bemessen sich nach dem entsprechenden Aufwand.

Die Restfinanzierung der Pflegekosten durch die öffentliche Hand richtet sich nach dem Pflegegesetz.

Den Leistungsbezügerinnen und -bezügern wird eine Eigenbeteiligung an den Pflegekosten im höchstzulässigen Umfang gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG verrechnet.

Art. 7 Pflegebedürftigkeit

Die Leistungsbezügerinnen und -bezüger der Alterszentren werden mittels eines anerkannten Erfassungssystems nach dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit eingestuft.

Art. 8 Ausführungsbestimmungen

Der Stadtrat legt die Taxen fest und erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Vollzug dieser Verordnung.

Art. 9 Inkraftsetzung

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 1

Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2016 (STRB Nr. 896/2015).