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Richtlinie zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen durch die Sozialhilfe (SKOS Kap. C)
Beschluss der Sozialbehörde vom 30. Januar 2025 1. Individualisierungsgrundsatz und Subsidiarität Die Unterstützung von Personen in Aus- und Weiterbildung oder während einer auf die Ausbildung vorbereitenden Massnahme ist generell im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden. Eine Aus- oder Weiterbildung wird im Rahmen der Grundsätze nach Ziff. 2 und 3 ausschliesslich dann (mit-)finanziert, wenn da- für keine anderen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen (Un- terhaltsbeiträge der Eltern, (Arbeitsmarkt-)Stipendien, Darlehen, Beiträge aus Fonds und Stiftungen, eigenes Erwerbseinkom- men, Leistungen der Arbeitslosen- oder der Invalidenversiche- rung, weitere finanzielle Mittel). Die Aus- oder Weiterbildung ist zügig zu absolvieren. Die Finan- zierung wird mit Auflagen verbunden (unter anderem mit Nach- weis für Suchbemühungen bzgl. Nebeneinkommen, Nachweis von Studienverlauf und Prüfungserfolgen). Der Entscheid über wirtschaftliche Hilfe für den Lebensunterhalt erfolgt unabhängig vom Entscheid bezüglich Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildung. 2. Grundsätze der Finanzierung 1. Erstausbildungen von Jugendlichen und jungen Erwachse- nen: Die Aufnahme und der Abschluss einer gesetzlich aner- kannten Erstausbildung werden aktiv gefördert. Die Aus- bildungskosten werden finanziert, wenn die Ausbildung vor dem vollendeten 25. Altersjahr begonnen wird. Ist die Ausbildung in einem sozialpädagogisch/therapeu- tisch betreuten Rahmen indiziert, so werden auch die ent- sprechenden Programmkosten und/oder Tagestaxen finan- ziert.
2. Erstausbildungen von Erwachsenen ab vollendetem 25. Altersjahr: Die Ausbildungskosten werden finanziert, wenn sich die zu unterstützende Person bei Unterstützungsbeginn bereits in einer gesetzlich anerkannten Ausbildung befindet. Sofern begründete Zweifel an der Eignung oder Motivation der antragsstellenden Person bestehen, kann die Empfehlung einer qualifizierten Drittstelle verlangt werden. Bei der Aufnahme einer Erstausbildung nach Unterstüt- zungsbeginn werden die Ausbildungskosten finanziert, wenn es sich um eine gesetzlich anerkannte Ausbildung handelt, die unterstützte Person für die Ausbildung geeig- net und motiviert ist und diese von einer qualifizierten Dritt- stelle ausdrücklich empfohlen wird. Ist die Ausbildung in einem sozialpädagogisch/therapeu- tisch betreuten Rahmen indiziert, so werden auch die ent- sprechenden Programmkosten und/oder Tagestaxen finan- ziert. 3. Öffentliche Brückenangebote für Schulabgängerinnen und Schulabgänger ohne Anschlusslösung und Personen ohne in der Schweiz anerkannten Schulabschluss: Allfällige Schulkosten werden finanziert. 4. Berufsvorbereitungsangebote von privater Trägerschaft für Schulabgängerinnen und Schulabgänger ohne Anschluss- lösung und Personen ohne in der Schweiz anerkannten Schulabschluss: Die Kosten für die Berufsvorbereitung werden finanziert, sofern ein begleitetes Angebot aufgrund der aktuellen Le- benssituation indiziert ist. 5. Sekundarschulabschluss für Erwachsene: Die Schulkosten werden finanziert, sofern die Massnahme von einer qualifizierten Drittstelle ausdrücklich empfohlen wird und für die geplante Ausbildung erforderlich ist. 6. Schulische Ausbildungen, welche von einer privaten Trä- gerschaft angeboten werden und hohe Schulkosten ver ursachen, werden nur unter folgenden Voraussetzungen finanziert: – die Ausbildung schliesst mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis ab;
– die zu unterstützende Person weist nach, dass sie trotz rechtzeitiger und intensiver Suchbemühungen in ver- schiedenen Berufsfeldern keine Lehrstelle gefunden hat, und – die zu unterstützende Person erscheint gestützt auf eine berufsberaterische Abklärung als für den angestrebten Beruf geeignet. Kann die Ausbildung berufsbegleitend absolviert werden und lassen die persönlichen Umstände der zu unterstützen- den Person diese Ausbildungsform zu, so wird nur dieser Weg finanziert. 7. Bei Studiengängen an Fachhochschulen und Universitäten wird grundsätzlich eine Eigenleistung bzw. eine Erwerbstä- tigkeit parallel zum Studium im Umfang von mind. 20 Stel- lenprozenten erwartet. 8. Gesetzlich nicht anerkannte Ausbildungen werden in der Regel nicht durch Sozialhilfe finanziert. Die Übernahme der Ausbildungskosten ist jedoch zu prüfen, wenn die Person noch über keine Erstausbildung verfügt und keine Mög- lichkeit (mehr) besteht, eine reguläre Erstausbildung abzu- schliessen. Voraussetzung für die Unterstützung ist, dass der Abschluss der Ausbildung voraussichtlich zur wirt- schaftlichen Unabhängigkeit führen wird und die ausdrück- liche Empfehlung einer qualifizierten Drittstelle vorliegt. 9. Die Übernahme von Ausbildungskosten bei Zweitausbildun- gen ist nur dann zu prüfen, wenn die Erstausbildung keine Erwerbsmöglichkeit mehr bietet und zu erwarten ist, dass die Zweitausbildung den Wiedereinstieg in den Arbeits- markt ermöglicht. Voraussetzungen für die Finanzierung sind die gesetzliche Anerkennung der Ausbildung sowie die ausdrückliche Emp- fehlung einer qualifizierten Drittstelle. 10. Weiterbildungen: Die Übernahme von Kosten von beruflichen Weiterbil- dungsmassnahmen nach Kompetenzenverteilung gemäss Ziff. 4 ist möglich, sofern die Weiterbildung zur Herstellung oder Erhöhung der Arbeitsmarktfähigkeit beiträgt und die ausdrückliche Empfehlung einer qualifizierten Drittstelle vorliegt.
3. Von den Grundsätzen nach Ziff. 2 abwei- chende Finanzierung Im Einzelfall sind Abweichungen von den Grundsätzen nach Ziff. 2 möglich. Sie sind gut zu begründen und kommen nur in Frage, wenn die zu unterstützende Person für die konkrete Aus- oder Weiterbildung geeignet und motiviert ist und diese von einer qualifizierten Drittstelle ausdrücklich empfohlen wird. 4. Kompetenzen Die Entscheidungskompetenzen über die Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen sind unter Berücksichtigung der entspre- chenden Voraussetzungen wie folgt geregelt: Antragsstellende bis 25 Jahre Voraussetzung Kompetenz Öffentliches Brückenangebot Fachliche Indikation SOD/AOZ Berufsvorbereitungsangebote Fachliche Indikation SOD/AOZ von privater Trägerschaft Reguläre Lehre / Mittelschule / Fachliche Indikation SOD/AOZ Studium Ausbildung an Privatschule Empfehlung qualifizierte Sozialbehörde Sozialpädagogisch begleitete Empfehlung qualifizierte Sozialbehörde Antragsstellende ab 25 Jahren Voraussetzung Kompetenz Sekundarschulabschluss für Empfehlung qualifizierte SOD/AOZ Personen ab 25 Drittstelle Öffentliches Brückenangebot Fachliche Indikation SOD/AOZ Berufsvorbereitungsangebote Fachliche Indikation SOD/AOZ von privater Trägerschaft Reguläre Lehre / Maturitätsschule Empfehlung qualifizierte SOD/AOZ für Erwachsene / Studium Drittstelle Ausbildung an Privatschule Empfehlung qualifizierte Sozialbehörde Sozialpädagogisch begleitete Empfehlung qualifizierte Sozialbehörde Gesetzlich nicht anerkannte Empfehlung qualifizierte Sozialbehörde Zweitausbildung Empfehlung qualifizierte SOD/AOZ Weiterbildung ≤ Fr 20 000.– / Empfehlung qualifizierte SOD/AOZ Person Drittstelle Weiterbildung > Fr. 20 000.– / Empfehlung qualifizierte Sozialbehörde Person Drittstelle
5. Inkrafttreten Vorliegende Richtlinie tritt per 1. Juni 2025 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt für alle dannzumal zu entscheidenden Unter- stützungsfälle anwendbar (pendente Fälle, neue Fälle, pendente Begehren um Neubeurteilung). Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie zur Finanzierung von Aus- bildungen sowie des Lebensunterhaltes während der Ausbildung durch die Sozialhilfe (SKOS Kap. C) vom 17. Dezember 2020. 5