851.166
Unterbringungsreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ)
Präambel
Der Verwaltungsrat der Asyl-Organisation Zürich (AOZ),
I. Zweck
Art. 1
Dieses Reglement definiert die Leistungen, welche die AOZ im Bereich der Unterbringung von Klientinnen und Klienten erbringt. II. Allgemein
A. Grundsätze
Art. 2 Raumzuteilung
Zur bedarfsgerechten Zuteilung des Wohnraums werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
a. Geschlecht;
b. sexuelle Orientierung;
c. Sprache;
d. kultureller Hintergrund;
e. Gesundheit;
f. Alter;
g. familiäre und/oder der AOZ bekannte freundschaftliche Beziehungen.
Art. 3 Definition von Unterbringungen
Gemäss diesem Reglement unterscheidet die AOZ drei Arten von Unterbringung:
a. Betreute Unterbringung: 24 Stunden Betreuung während 7 Tagen die Woche vor Ort;
vom Verwaltungsrat der AOZ erlassen am 19. November 2021, vom Stadtrat genehmigt am 8. Dezember 2021 (STRB Nr. 1270/2021).
AS 851.160 b. Individualunterbringung: Selbstständige Unterbringung mit punktueller Betreuung und Begleitung; c. Sonderunterbringung: Unterbringung in einer spezialisierten Einrichtung von Dritten oder bei Verwandten.
Art. 4 Belegung
Die bestehenden Raumkapazitäten werden vollumfänglich genutzt und die Fläche an nutzbarem Wohnraum pro Person ist möglichst hoch.
Art. 5 Sanitäre Anlagen
Es stehen ausreichende, geschlechtergetrennte und jederzeit zugängliche sanitäre Anlagen zur Verfügung.
Art. 6 Schutz der Privatsphäre
Zum Schutz der Privatsphäre gelten folgende Standards:
a. separate und zeitlich uneingeschränkte Rückzugsräume;
b. abschliessbare und nicht einsehbare Wohnräume und sanitäre Anlagen;
c. individueller abschliessbarer Schrank für alle Klientinnen und Klienten.
B. Vulnerable Personen
Art. 7 Vulnerable Personen
Vulnerable Personen, gemäss Definition im Leistungsauftrag an die Asyl-Organisation Zürich, werden entsprechend ihren spezifischen Bedarfslagen durch qualifiziertes und geschultes Personal betreut.
Die AOZ definiert weitere Personengruppen mit spezifischen Bedarfslagen in der Unterbringung.
Art. 8 Familien und Kinder
Für Familien und Kinder in betreuter Unterbringung gelten folgende Standards:
a. Die Unterbringung erfolgt in Familienzimmern oder im Familientrakt; stehen keine Familienzimmer zur Verfügung, wird situativ nach einer bedarfsgerechten Lösung gesucht.
b. Die Einrichtung und Ausstattung der Unterkunft ist kindgerecht für verschiedene Altersgruppen.
c. Es steht mindestens ein kindergerechter Spiel- und Aufenthaltsraum zur Verfügung.
Art. 9 Frauen
Für Frauen in betreuter Unterbringung gelten folgende Standards:
a. abschliessbare Schlafräume;
b. geschlechtergetrennte sanitäre Anlagen;
c. sichere Erreichbarkeit der sanitären Anlagen;
d. eigener Aufenthaltsbereich für Frauen (Frauenraum); ist dies aufgrund der Infrastruktur nicht möglich, steht ein Aufenthaltsraum während bestimmten Zeitfenstern nur Frauen zur Verfügung.
Art. 10 LGBTIQ
Für LGBTIQ-Personen werden folgende Punkte berücksichtigt:
a. Unterbringung in Einzelzimmern oder kleinen Wohneinheiten;
b. falls die Unterbringung mit anderen Personen in einem Raum notwendig ist, werden die Wünsche der LGBTIQ- Person möglichst berücksichtigt.
Art. 11 Menschen mit Beeinträchtigung
Bei Menschen mit physischer oder psychischer Beeinträchtigung werden nach Möglichkeit folgende Punkte berücksichtigt:
a. Wünsche der Person bezüglich Unterbringung in Einzelzimmern oder Mehrpersonenzimmern;
b. barrierefreie Infrastruktur;
c. Wohnmöglichkeit im Erdgeschoss.
Art. 12 Unbegleitete Minderjährige (MNA)
Für unbegleitete Minderjährige (MNA) gelten folgende Standards:
a. getrennte Unterbringung von Erwachsenen;
b. geschlechtergetrennte Unterbringung;
c. sanitäre Anlagen zur ausschliesslichen Nutzung. III. Besonderheiten
Art. 13 Grundsatz
Die besonderen Bestimmungen für unterschiedliche Arten der Unterbringung gelten in Ergänzung zu Kapitel II. Allgemein.
A. Bundesasylzentren
Art. 14 Sonderunterbringung
Für Sonderunterbringungen ist das Staatssekretariat für Migration verantwortlich.
B. Kantonale Strukturen für unbegleitete Minder-
Art. 15 Betreute Unterbringung
Es stehen gesonderte Strukturen zur Verfügung.
Art. 16 Individualunterbringung
Es gibt grundsätzlich keine Individualunterbringung für unbegleitete Minderjährige.
Art. 17 Sonderunterbringung
Für die Sonderunterbringung sind die bezeichneten Stellen des Kantons zuständig.
C. Unterbringung Stadt Zürich
Art. 18 Geltungsbereich
Die AOZ übernimmt im Auftrag der Stadt Zürich die gesetzlichen Aufgaben für die Unterbringung zugewiesener Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in der Stadt Zürich.
Der Auftrag beinhaltet die Unterbringung gemäss Art. 2 Asylfürsorgeverordnung 3 und die Vermeidung von Obdachlosigkeit gemäss Sozialhilfegesetz 4 .
Die AOZ Unterbringung steht sowohl den Klientinnen und Klienten mit Wohnsitz in der Stadt Zürich gemäss Asylfürsorgeverordnung zur Verfügung als auch den Klientinnen und Klienten gemäss Sozialhilfegesetz, die auf dem freien Markt keine Wohnung finden.
Nach Ablösung von der Sozialhilfe und/oder bei veränderter gesetzlicher Zuständigkeit ist eine Unterbringung durch die AOZ nicht mehr vorgesehen.
Art. 19 Individualunterbringung a. Wohnraum
Die AOZ stellt für den städtischen Unterbringungsauftrag den Wohnraum für die Klientinnen und Klienten zur Verfügung.
Die Stadt stellt sowohl Wohnraum als auch Land für temporäre Wohnsiedlungen (TWS) zur Verfügung.
Art. 20 b. Belegungsgrundsatz
Es gelten folgende Belegungsgrundsätze:
a. zwei Personen teilen sich ein Zimmer;
b. Familien – je nach Grösse – belegen eine Wohnung oder Wohneinheit alleine oder teilen sie mit einer anderen Familie. 3 vom 25. Mai 2021, LS 851.13. 4 vom 14. Juni 1981, LS 851.1.
Art. 21 c. Ausnahme Belegungsgrundsatz
In folgenden Situationen kann die AOZ von den Belegungsgrundsätzen abweichen:
a. aussergewöhnliche Schwankungen der Flüchtlingszahlen;
b. akute Notsituation in der Unterbringung.
Die Ausnahmen von den Belegungsgrundsätzen sind zeitlich möglichst kurz zu halten.
Art. 22 d. Grundausstattung
Die AOZ stellt die Grundausstattung des Wohnraums zur Verfügung.
Die Erstmöblierung gehört den Klientinnen und Klienten und muss beim Auszug aus der AOZ-Liegenschaft mitgenommen werden.
Art. 23 e. sanitäre Anlagen
Es stehen ausreichende und jederzeit frei zugängliche sanitäre Anlagen zur Verfügung.
Art. 24 f. Familien, Frauen, Kinder
Für Familien, Frauen und Kinder gelten folgende Standards:
a. Familien mit Kindern verfügen über abgeschlossene, exklusiv genutzte Zimmer.
b. Kindern steht ausreichend Raum zur Erfüllung ihrer Hausaufgaben und zum freien Spiel zur Verfügung.
c. Alleinstehende Frauen werden mit anderen Frauen oder Familien untergebracht.
Art. 25 Betreute Unterbringung
In Ausnahmefällen führt die AOZ betreute Unterbringungen für die Stadt Zürich.
Vulnerable Personen werden nur im Notfall in betreuter Unterbringung untergebracht.
Betreute Unterbringungen sind zeitlich möglichst kurz zu halten.
D. Unterbringung in Gemeinden
Art. 26 Individualunterbringung a. Unterbringung
Die Liegenschaften werden von den auftraggebenden Gemeinden möbliert zur Verfügung gestellt.
Die Sicherstellung des Unterhalts liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde.
Art. 27 b. Familien, Frauen, Kinder
Für Familien, Frauen und Kinder gelten folgende Standards:
a. Familien mit Kindern verfügen über abgeschlossene, exklusiv genutzte Zimmer.
b. Kindern steht ausreichend Raum zur Erfüllung ihrer Hausaufgaben und zum freien Spiel zur Verfügung.
c. Alleinstehende Frauen werden mit anderen Frauen oder Familien untergebracht.
Art. 28 Betreute Unterbringung
Vulnerable Personen werden nur im Notfall in betreuter Unterbringung untergebracht. IV. Schlussbestimmungen
Art. 29 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Stadtrat am 1. Januar 2022 in Kraft. 5 5 vom Stadtrat genehmigt am 8. Dezember 2021 (STRB Nr. 1270/2021).