861.140
Verordnung betreffend die Berufsfeuerwehr
Art. 1
Der Dienst der Berufsfeuerwehr umfasst im Wesentlichen:
a) Die Hilfeleistung in Brand- und grösseren Unglücksfällen und bei Elementarereignissen;
b) den Instruktions- und Übungsdienst;
c) den Werkstättedienst zum Unterhalt der Gerätschaften und zur Herstellung und Ausbesserung der Bekleidung und Ausrüstung der Berufsfeuerwehr und der Pflichtfeuerwehr;
d) den Hausdienst im Berufsfeuerwehrgebäude.
Der Berufsfeuerwehr können auch weitere Verrichtungen übertragen werden, soweit dies der Bereitschaft nicht hinderlich ist.
Art. 2
Die Berufsfeuerwehr untersteht dem Feuerwehrinspektor.
Sie umfasst Offiziere (Chef und Chefstellvertreter der Berufsfeuerwehr), Unteroffiziere (Wachtmeister und Korporale), Gefreite und Feuerwehrmänner.
Der Stadtrat bestimmt die Zahl der Offiziere, Unteroffiziere, Gefreiten und der Feuerwehrmänner.
Die Feuerwehrmänner müssen sich über einen für den Werkstättedienst in Frage kommenden Beruf ausweisen.
Feuerwehrmänner, die infolge Teilinvalidität oder vorgerückten Alters den Übungs- und Branddienst nicht mehr versehen können, werden in erster Linie im Betrieb weiterbeschäftigt. Der Ausrückungsbestand soll dadurch nicht herabgesetzt werden.
Art. 3
3 1 Die wöchentliche Dienstzeit (Arbeit und Präsenz) beträgt im Jahresdurchschnitt 56 Stunden. 2 Innerhalb einer Tagesschicht sind in der Regel 9 Stunden Werkstätte-, Übungs- und Hausdienst zu leisten. 3 An öffentlichen Ruhetagen, an Samstagnachmittagen sowie an den Nachmittagen des Sechseläutens und des Knabenschiessens unterbleibt der Übungs- und Werkstättedienst.
Art. 4
Der Stadtrat bestimmt die Höhe der Zulagen für Arbeiten während der Präsenzzeit.
Art. 5
Die im Dienst stehenden Feuerwehrmänner werden morgens, mittags und abends auf Kosten der Stadt verpflegt.
Der Stadtrat ordnet den Verpflegungsdienst.
Art. 6
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Personalrechtes.
Art. 7
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft und ersetzt diejenige vom 16. November 1945 mit seitherigen Abänderungen. Genehmigt vom Regierungsrat am 28. Januar 1971
Titel geändert und Begriffe «Brandwache und Brandwächter» ersetzt durch «Berufsfeuerwehr und Feuerwehrmänner» gemäss GRB vom 9. Januar 1980.
AS 37, 244.
Fassung gemäss GRB vom 9. Januar 1980, genehmigt von der Direktion des Innern am 11. April 1980 und vom Stadtrat (Beschluss vom 2. Juli 1980) auf den 1. Juli 1980 in Kraft gesetzt.