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Richtlinien zu Weihnachtsmärkten auf dem Münsterhof und auf dem Sechseläutenplatz

Präambel

Der Stadtrat,

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

Diese Richtlinien regeln das Bewilligungsverfahren und bezeichnen die Bewilligungskriterien für Weihnachtsmärkte auf dem Münsterhof und auf dem Sechseläutenplatz.

Sofern die vorliegenden Richtlinien keine besondere Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen der Veranstaltungsrichtlinien 4 .

Art. 2 Gesuche

5 Die Veranstalterin oder der Veranstalter reicht das Bewilligungsgesuch zur Durchführung eines Weihnachtsmarkts bis spätestens 31. August des Vorjahres des geplanten Weihnachtsmarkts bei der Stadtpolizei, Spezialabteilung, ein.

Art. 3 Beratungsgremium

Ein Beratungsgremium beurteilt die eingehenden Gesuche anhand der Kriterien, die in diesen Richtlinien festgehalten sind.

Das Beratungsgremium besteht aus Vertreterinnen und Vertretern folgender Amtsstellen und Organisationen:

  1. a. Stadtentwicklung Zürich;

  2. b. Stadtpolizei Zürich;

  3. c. Zürich Tourismus;

  4. d. weitere externe Fachpersonen. 1 AS 101.100 2 AS 551.210

Fassung gem. STRB Nr. 126 vom 18. Januar 2023; Inkrafttreten 1. Februar 2023.

vom 9. Juli 2014, AS 551.280.

Fassung gem. STRB Nr. 126 vom 18. Januar 2023; Inkrafttreten 1. Februar 2023. Richtlinien zu Weihnachtsmärkten auf dem Münsterhof und auf dem Sechseläutenplatz 3 Stadtentwicklung Zürich übt Vorsitz und Geschäftsführung aus. Sie beruft Sitzungen ein und entscheidet über den Beizug externer Fachpersonen.

Art. 4 Kriterien

6 1 Das Beratungsgremium berücksichtigt folgende inhaltliche Qualitätskriterien:

  1. a. Weihnachtsmärkte zeichnen sich durch ein spezifisches Thema aus.

  2. b. Ein ausgewogener Mix an weihnachtlichen Waren- sowie Essens- und Getränkeangeboten mit nachhaltiger Ausrichtung wird präsentiert.

  3. c. Je ein Konzept zur Verwendung von Mehrwegtassen und -geschirr sowie zur Bekämpfung von Food-Waste wird vorgelegt.

  4. d. Die technische Machbarkeit wird nachgewiesen.

  5. e. Die Finanzierung ist gesichert.

  6. f. Der Zeitplan ist realistisch. 2 Das Beratungsgremium berücksichtigt folgende gestalterische Qualitätskriterien:

  7. a. Die Gestaltung nimmt Bezug zum städtebaulichen Umfeld.

  8. b. Mit der Gestaltung wird eine hohe Aufenthaltsqualität unter Berücksichtigung des Umfelds erreicht.

  9. c. Mit weihnachtlicher Aussen- und Innendekoration wird eine weihnachtliche Atmosphäre geschaffen.

  10. d. Konzepte mit für den Markt spezifisch hergestellten Ständen werden bevorzugt.

  11. e. Ein Licht- und Musikkonzept für den gesamten Weihnachtsmarkt liegt vor.

Art. 5 Antrag

7 Das Beratungsgremium stellt der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Sicherheitsdepartements bis 31. Oktober des Vorjahres des geplanten Weihnachtsmarkts einen begründeten Antrag.

Art. 6 Entscheid

8 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements entscheidet unter Berücksichtigung des Antrags des Beratungsgremiums bis 30. November des Vorjahres des geplanten Weihnachtsmarkts und erteilt die Bewilligungen. 6 Fassung gem. STRB Nr. 126 vom 18. Januar 2023; Inkrafttreten 1. Februar 2023. 7 Fassung gem. STRB Nr. 126 vom 18. Januar 2023; Inkrafttreten 1. Februar 2023. 8 Fassung gem. STRB Nr. 126 vom 18. Januar 2023; Inkrafttreten 1. Februar 2023. Richtlinien zu Weihnachtsmärkten auf dem Münsterhof und auf dem Sechseläutenplatz

Art. 7 Rahmenzusage

Auf Gesuch hin kann eine Rahmenzusage für die vier darauf folgenden Jahre abgegeben werden, sofern ein Weihnachtsmarkt ohne Beanstandungen ablief und im gleichen Rahmen durchgeführt werden soll.

Art. 8 Inkrafttreten

Die Richtlinien treten am 1. November 2014 in Kraft.