Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Quartierplan. Administrativkosten. Stundung.

Rubrum

BRKE I Nr. 34/1992 vom 13. März 1992 in BEZ 1992 Nr. 17

Erwägungen

2.

b) Der Beschluss für die Einleitung des Quartierplanverfahrens F. ist rechtskräftig. Es steht somit fest, dass das einbezogene Gebiet quartierplanbedürftig und die rekurrentische Parzelle (einstweilen) zu Recht in den Quartierplanperimeter einbezogen worden ist. Aus § 177 Abs. 1 und 2 PBG ergibt sich, dass Akontozahlungen an die Administrativkosten von allen Quartierplangenossen gleichmässig einzuverlangen sind. Jeder Quartierplangenosse hat seinen Anteil an den Administrativkosten unabhängig davon zu tragen, ob er mit der Durchführung des Quartierplans einverstanden ist oder nicht. Dies gilt umso mehr für die Erhebung von blossen Akontozahlungen, da es dabei noch nicht um eine definitive Kostenerhebung geht.

Einziges Anliegen des Rekurrenten ist die zinslose Stundung des ihn treffenden Anteils an der Administrativkostenbevorschussung während einer bestimmten Zeit. Die grundsätzliche Leistungspflicht stellt er ebensowenig in Frage wie die Höhe der Forderung. Diesbezüglich ist die individuelle Abrechnung vom 12. März 1991 bzw. die (nachgelieferte) allgemeine Vorschussverpflichtung vom 5. August 1991 in Rechtskraft erwachsen. Die Stundung von Kostenbeiträgen im Quartierplanverfahren sieht das Planungs- und Baugesetz nur bei Entschädigungen und Vergütungen (§ 164 PBG) sowie bei den Kosten für die Erstellung der Erschliessungsanlagen vor (§ 174 PBG). Auf die Belastung mit Administrativkosten finden die §§ 164 und 174 PBG keine Anwendung (Müller/Rosenstock/Wipfli/Zuppinger, Kommentar zum Zürcher Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975, N 5d zu § 177). Die unterschiedliche Behandlung der Kostenarten rührt daher, dass es sich bei den Verfahrenskosten im allgemeinen um kleinere Beiträge handelt (vgl. Protokoll der kantonsrätlichen Kommission zum Planungs- und Baugesetz, S. 353), welche für den Leistungspflichtigen keine derart grosse Belastung bedeuten wie die Ausgleichsforderungen und insbesondere die Erschliessungskosten. Auf freiwilliger Basis ist die Stundung der Verfahrenskosten durch die Gemeinde selbstverständlich in beliebigem Umfang und zu jeder Zeit möglich; einen gesetzlichen Anspruch darauf hat der Rekurrent jedoch nicht.

Der Rekurs ist daher abzuweisen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Personenbeförderung, Art. 164, Art. 174 und Art. 177 — der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Dezember 2012, 1. Juli 2013, 1. Januar 2016, 13. September 2016, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.