Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Strassenverkehrsrecht. Abstand von Strassenreklamen zu Signalen.

BRKE I Nr. 212/2002 vom 25. Oktober 2002 in BEZ 2002 Nr. 68

Gemäss § 240 Abs. 1 PBG darf der Verkehr durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen weder behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden. Art. 6 SVG regelt das Anbringen von Reklamen im Bereich der für Motorfahrzeuge und Fahrräder offenen Strassen. Verboten sind demgemäss Werbestellen, die zu Verwechslungen mit Verkehrssignalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Die Signalisationsverordnung (Art. 96 Abs. 1 SSV) präzisiert diese Bestimmung mit einer Aufzählung von Standorten, an denen Strassenreklamen unzulässig sind. Gemäss lit. a ist dies im Bereich von Kuppen und Bahnübergängen sowie von unübersichtlichen Kurven, Verzweigungen oder Engpässen der Fall. Nach lit. d dürfen Reklameanlagen nicht an Pfosten von Signalen, Signalen selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe angebracht werden.

Die Verzweigung A-strasse/B-weg ist aufgrund des Winkels, der Schmalheit des Bweges und der am Wegrand parkierten Fahrzeuge als unübersichtlich zu bezeichnen, zumal auch die A-strasse mit der nahen Bushaltestelle hohe Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erfordert. Der Begriff der «unmittelbaren Nähe» zu einem Signal wird gesetzlich nicht näher definiert. Die Vorinstanz stützt sich deshalb auf ihre Praxis, die auch Eingang in die Literatur gefunden hat (M. Küng, Strassenreklamen im Verkehrs- und Baurecht, mit besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen und der Praxis in Stadt und Kanton Zürich, 1991, S. 64 f.). Danach soll die Distanz, innerhalb der von «unmittelbarer Nähe» zu sprechen sei, in Analogie zu Art. 97 Abs. 2 SSV (Abstand von freistehenden Reklamen vom Fahrbahnrand) drei Meter betragen. Aufgrund der Grösse der Plakate (auch bei einem Format B 200) und der naturgemäss farbenfrohen und auffälligen Erscheinung erscheint dieser Abstand als durchaus sachgerecht.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieses Mass in allen Fällen einzuhalten sei oder ob sich eine Abstufung nach der Art des betroffenen Signals und der Gefährdung des Verkehrs bei Missachtung bzw. beim Übersehen dieser Tafel aufdränge. Eine solche Unterscheidung ist jedoch mit Blick auf die Rechtssicherheit nicht angebracht. Die von der Vorinstanz verfolgte Praxis ist somit zu bestätigen und der beantragte Standort aufgrund des zu geringen Abstandes zum audienzricherlichen Fahrverbot abzulehnen. Dabei kann es nicht von Belang sein, durch welches Verfahren das Verbot zustande kam. Ebensowenig kann diesem Mangel durch eine Nebenbestimmung mit der Aufforderung zur Verschiebung der Reklametafeln begegnet werden, da diesfalls der Abstand zur nächsten Signaltafel an der A-strasse (Halteverbot) nicht mehr eingehalten würde. Schliesslich erwiese sich auch hier die Unübersichtlichkeit der Verzweigung als hinderlich.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2001; der Erlass wurde am 1. Januar 2003, 1. Februar 2003, 1. April 2003, 1. Oktober 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. September 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Personenbeförderung, Art. 240 — der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Dezember 2012, 1. Juli 2013, 1. Januar 2016, 13. September 2016, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.