Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Mobilfunkbasisstationen. Richtfunkanlagen. Geltung der Anlagegrenzwerte.

Rubrum

BRKE IV Nr. 100/2000 vom 31. August 2000 in BEZ 2000 Nr. 47

Erwägungen

6.

a) Der Bundesrat erliess am 23. Dezember 1999 die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) und verfasste dazu einen erläuternden Bericht. Diese am 1. Februar 2000 in Kraft getretene Verordnung regelt im Wesentlichen die Begrenzung von nieder- und hochfrequenten Strahlenemissionen, welche durch den Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Dabei wurden Immissionsgrenzwerte sowie - gestützt auf das Vorsorgeprinzip - Anlagegrenzwerte statuiert.

b) In den Anhängen zur Verordnung wird im Detail erläutert, welche Immissions- und Anlagegrenzwerte u.a. die Sendeanlagen für den Mobilfunk einzuhalten haben und wie diese zu berechnen sind. Die dort festgelegten Anlagegrenzwerte gelten gemäss Ziffer 61 Anhang 1 NISV jedoch nur für Anlagen mit einer Gesamtstrahlungsleistung von über 6 WERP und generell nicht für Richtfunkanlagen. Da vorliegend eine Richtfunkanlage (mit einer Leistung von insgesamt nur rund 0,1 W ERP) zu beurteilen ist, sind die genannten Anhänge einzig bezüglich der Immissionsgrenzwertbestimmung anwendbar. Die immissionsrechtliche Beurteilung im Lichte des Vorsorgeprinzips richtet sich dagegen nach den allgemeinen Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, Art. 2 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2000; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 1. September 2009, 1. Juli 2012, 1. Juli 2016, 1. Juni 2019, 1. Januar 2022 und 1. November 2023 erneut konsolidiert.