Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Lärmschutz. Bauen in (flug-)lärmbelastetem Gebiet.

Rubrum

BRKE IV Nr. 0115/2010 vom 1. Juli 2010 in BEZ 2010 Nr. 50

Vorliegend ging es um die Überbauung eines der zweigeschossigen Wohnzone W2 mit der Empfindlichkeitsstufe II zugewiesenen, im Einflussbereich des Flughafens Zürich-Kloten liegenden Baugrundstückes mit fünf Mehrfamilienhäusern. Bei der Bauparzelle wurden die Immissionsgrenzwerte am Tage um 2 dB und in der ersten Nachtstunde um 11 dB überschritten.

Erwägungen

8.1

Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, dürfen Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn es gelingt, die Lärmbelastung an den Fenstern der lärmempfindlichen Räume mit geeigneten Massnahmen (Anordnung der Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes bzw. bauliche oder gestalterische Massnahmen) bis auf die Immissionsgrenzwerte zu senken (Art. 22 USG; Art. 31 Abs. 1 LSV). Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen der genannten Art nicht eingehalten werden, darf eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde der Ausnahme zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV).

8.2

Wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid VB.2009.00063 vom 5. Mai 2010 (BEZ 2010 Nr. 16) erkannt hat, ist gegenüber dem Fluglärm eine Abschirmung mittels baulicher oder gestalterischer Massnahmen nur sehr begrenzt möglich. Selbst wenn dieser relativ flach von der Seite eintreffen würde, ist eine erhebliche Reduktion, wie sie insbesondere zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der ersten Nachtstunde erforderlich wäre, kaum zu erreichen. Zu keinem anderen Ergebnis kommt auch das von der Rekurrentschaft eingereichte Lärmgutachten vom 25. März 2008.

Die Bauherrschaft erachtet allerdings in der von ihr vorgesehenen Minergiebauweise eine taugliche Lösung der Lärmproblematik. Der hohe Schalldämmgrad und die künstliche Lüftung würden eine befriedigende Wohnatmosphäre ohne ins Gewicht fallende Fluglärmstörung schaffen. Lärmimmissionen werden in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt, wobei Fluglärmimmissionen auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden können (Art. 39 Abs. 1 LSV). Die Schalldämmung der Aussenhülle eines Gebäudes und die Anbringung von Schallschutzfenstern und ähnlichen Vorkehrungen stellen daher keine ausreichende Massnahme für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte dar, weil damit lediglich der Lärm im Innern bei geschlossenen Fenstern reduziert wird. Deshalb stellen die künstliche bzw. die kontrollierte Belüftung von Wohnbauten und die Erstellung von Gebäuden im Minergiestandard keine gangbare Lösung für die Erstellung von Wohnbauten in Gebieten mit

übermässiger Lärmbelastung dar (zum Ganzen R. Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Art. 22 N. 31 und 40). Zu beachten ist, dass die bei Minergiehäusern übliche Zwangsbelüftung der Entfeuchtung der Bauten und nicht der Belüftung der Räume dient; sie ist nötig, weil die starke Isolation keine ausreichende Diffundierung der Feuchtigkeit durch die Gebäudehülle mehr zulässt. Eine künstliche Wohnungslüftung ist nicht einer Klimaanlage gleichzusetzen, zumal sie kein Kühlaggregat enthält und daher zumindest in den Sommermonaten das Lüften nicht entbehrlich macht. Auch ist sie träge und für einen schnellen Luftaustausch, wie er beim Öffnen der Fenster möglich ist, weniger geeignet. Die für Wohn- und Schlafräume erforderliche Wohnqualität und Wohnhygiene werden somit durch eine ausschliesslich künstliche Belüftung nicht genügend gewährleistet (vgl. § 302 Abs. 1 PBG). Es ist somit davon auszugehen, dass aufgrund der Charakteristiken des Fluglärms und der beim Baugrundstück ermittelten massiven Lärmbelastung Massnahmen im Sinn von Art. 31 Abs. 1 LSV nicht zum Ziel führen.

8.3

Eine Baubewilligung darf daher nur erteilt werden, wenn an der Errichtung der strittigen Überbauung ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde der Ausnahme zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV).

(Ein solches Interesse wurde verneint; dementsprechend wurde der Rekurs gegen die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich abgewiesen.)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Umweltschutz, Art. 22 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2009; der Erlass wurde am 1. August 2010, 1. November 2013, 1. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. April 2015, 1. August 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. April 2026 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Personenbeförderung, Art. 302 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Dezember 2012, 1. Juli 2013, 1. Januar 2016, 13. September 2016, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Lärmschutz-Verordnung, Art. 31 und Art. 39 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2008; der Erlass wurde am 1. August 2010, 28. Dezember 2012, 1. Februar 2015, 1. Januar 2016, 1. April 2018, 7. Mai 2019, 1. Juli 2021, 1. November 2023, 1. November 2024, 1. Januar 2025 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.