Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Lärmschutz (Bauen in lärmbelastetem Gebiet). Verfahren. Abgrenzung der Zuständigkeiten der Baudirektion und der kommunalen Baubehörde.

Rubrum

BRKE IV Nr. 0195/2005 vom 22. Dezember 2005 in BEZ 2006 Nr. 23

Wegen der Lärmimmissionen von einer SBB-Linie, mit denen die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, sind die Fenster lärmempfindlicher Wohnräume wie folgt projektiert: Die Fenster sollen horizontal zweigeteilt werden, und vor den jeweils unteren Teil soll in 30 cm Abstand zur Fassade ein seitlich und unten geschlossener Glasschild angebracht werden.

Der Gemeinderat X überwies das Baugesuch zur Beurteilung aus lärmschutzrechtlicher Sicht an die Baudirektion, welche mit der Begründung, die vorgesehenen Glasschilde stellten keine Massnahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. b LSV dar, die baurechtliche Bewilligung verweigerte.

Erwägungen

4.

Gemäss § 318 PBG entscheidet die örtliche Baubehörde über Baugesuche, soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Bauverfahrensverordnung (BVV) legt in ihrem Anhang fest, wann eine Beurteilung durch eine kantonale Stelle erforderlich ist. Dies ist bei Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Lärmschutzes der Fall. Neben zwei anderen, hier nicht weiter interessierenden Fällen besagt Ziff. 3.2 des Anhangs zur BVV, dass Vorhaben in durch ortsfeste Anlagen lärmbelasteten Gebieten einer Bewilligung durch die Baudirektion bedürfen, wenn trotz Ausschöpfen aller Massnahmen Immissionsgrenzwertüberschreitungen verbleiben. Damit ist offensichtlich die Ausnahmebewilligung einer kantonalen Behörde gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV gemeint. Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht um eine solche Ausnahmebewilligung; vielmehr scheinen sich die behördlichen Instanzen einig darüber zu sein, dass mit Massnahmen baulicher oder gestalterischer Art die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts erreicht werden kann. Das Verfahren dreht sich einzig um die Frage, welche Massnahmen zu ergreifen sind, beziehungsweise, ob die von den Rekurrierenden vorgesehenen Massnahmen tauglich sind. Eine Beurteilung dieser Frage durch die Baudirektion findet somit keine rechtliche Grundlage, weder in lärmrechtlicher Hinsicht noch bezüglich der Gestaltung oder wohnhygienischen Auswirkungen. Demzufolge war gemäss der grundsätzlichen Regel von § 318 PBG die kommunale Behörde – in casu der Gemeinderat X – zum Entscheid über die Bewilligung der vorgesehenen Massnahme zuständig. Dies scheint auch die Baudirektion nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Daran ändert nichts, dass sich offenbar die Beurteilung und Bewilligungserteilung durch die Baudirektion Kanton Zürich in Fällen wie dem vorliegenden eingebürgert hat. Diese Praxis kann sich – wie oben aufgezeigt – auf keine gesetzliche Grundlage stützen und ist daher zu korrigieren. Die angefochtene Verfügung ist demnach mangels Zuständigkeit der verfügenden Behörde aufzuheben, und die Sache ist zur Beurteilung an den Gemeinderat X zu überweisen.

(Im Übrigen weist die Baurekurskommission I bemerkungsweise darauf hin, dass die von der Vorinstanz erarbeiteten, publizierten Kriterien (Lärm-Info 1/November 1997) bei der Beurteilung entsprechender Bauvorhaben durch die zuständigen kommunalen Instanzen als Leitfaden zu beachten seien).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Personenbeförderung, Art. 318 — der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Dezember 2012, 1. Juli 2013, 1. Januar 2016, 13. September 2016, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Lärmschutz-Verordnung, Art. 31 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2004; der Erlass wurde am 1. November 2006, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2010, 28. Dezember 2012, 1. Februar 2015, 1. Januar 2016, 1. April 2018, 7. Mai 2019, 1. Juli 2021, 1. November 2023, 1. November 2024, 1. Januar 2025 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.