Hausfriedensbruch etc. (Einsprache gegen Strafbefehl vom 4. Mai 2026)
Rubrum
Bezirksgericht Bülach Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: GB260015-C/U HB/
Mitwirkend: Ersatzrichterin Dr. iur. S. van der Stroom und Gerichtsschreiberin M.A. HSG H. Bedjeti
Urteil vom 14. Juli 2026
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin
gegen
Beschuldigter
betreffend Hausfriedensbruch etc. (Einsprache gegen Strafbefehl vom 4. Mai 2026)
Privatklägerin
Anklage: (sinngemäss)
Siehe Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro …, vom 4. Mai 2026 (diesem Urteil beigeheftet).
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien:
Der Beschuldigte.
Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (sinngemäss):
Schuldigsprechung in Bestätigung des Strafbefehls vom 4. Mai 2026 – Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. Juli 2025 (Unt. Nr. …) und der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. August 2025 (Unt. Nr. …) sowie einer Busse von Fr. 400.– – Vollzug der Freiheitsstrafe – Bezahlen der Busse; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise Freiheitsstrafe von 4 Tagen – Verweisung der Zivilklagen auf den Zivilweg – Kostenauflage (Verfahrenskosten)
2. Der Privatklägerin (act. D1/4/2):
Der Beschuldigte sei strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen.
3. Des Beschuldigten:
Es sei von einer Bestrafung abzusehen.
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte ist schuldig – des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,
– der Übertretung des Bundesgesetzes über die Luftfahrt im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. c LFG sowie
– des Nichtbefolgens einer polizeilichen Anordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 der Polizeiverordnung der Gemeinde Wangen-Brüttisellen.
2.
Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Juni 2023 (Unt. Nr. …) bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 38 Tagessätzen zu je Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren wird verzichtet.
3.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 60 Tagen Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. August 2025 (Unt. Nr. …) sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
4.
Die Freiheitstrafe ist zu vollziehen und die Busse ist zu bezahlen.
5.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
6.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
7.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8.
Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an – den Beschuldigten (übergeben) – die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (im Doppel) – Privatklägerin und nach Eintritt der Rechtskraft an – das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft – die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Bülach, 14. Juli 2026
BEZIRKSGERICHT BÜLACH
Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. S. van der Stroom M.A. HSG H. Bedjeti