Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Üble Nachrede etc. (Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. September 2025, Unt. Nr. 2023/10017068)

Rubrum

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen

Geschäfts-Nr.: GB260001-G/U/Ch/pn

Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. Ch. Tischhauser Gerichtsschreiberin MLaw A. Chicherio

Verfügung vom 20. März 2026

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin

gegen

Beschuldigte

erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____

betreffend Üble Nachrede etc. (Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. September 2025, Unt. Nr. …)

Privatkläger

Anklage:

Der Strafbefehl der Anklägerin vom 29. September 2025, Untersuchungs-Nr. … (act. 44), welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, ist dieser Verfügung beigeheftet.

Erwägungen

1.

Prozessgeschichte

1.1

Mit Strafbefehl vom 29. September 2025 (act. 44) sprach die Anklägerin die Beschuldigte der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB schuldig, bestrafte sie unter Kostenauflage mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.– und widerrief die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. April 2023 (Untersuchungs-Nr. …/…) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.–. Im übrigen ordnete die Anklägerin an, dass der sichergestellte Drucker HP LaserJet Pro (A017'661'700) der Beschuldigten herauszugeben sei und die sichergestellten Schriftstücke zu den Akten genommen würden. Sodann verwies sie die Zivilklage auf den Zivilweg.

1.2

Gegen den Strafbefehl der Anklägerin vom 29. September 2025 (act. 44) erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 (act. 54/1 und 6) Einsprache, woraufhin die Anklägerin den vorerwähnten Strafbefehl samt Akten mit Eingabe vom 9. Januar 2026 (act. 64) in Anwendung von Art. 355 Abs. 3 lit. a und d i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO zur Durchführung des Hauptverfahrens an das hiesige Einzelgericht überwies. Mit Verfügung vom 3. Februar 2026 (act. 66) wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und es wurde ihnen Frist zum Stellen von Beweisanträgen sowie dem Privatkläger Frist zur Bezifferung und Begründung der Zivilklage angesetzt. Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 (act. 68) bezifferte und begründete der Privatkläger seine Zivilklage, woraufhin die Parteien zur Hauptverhandlung vom 6. Mai 2026 vorgeladen wurden (act. 70).

1.3

Die Beschuldigte zog ihre Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. September 2025 mit Eingabe vom 13. März 2026 (act. 73) zurück. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

2.

Rückzug der Einsprache

Gemäss Art. 356 Abs. 3 StPO kann eine Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. Vorliegend fand die angesetzte Hauptverhandlung noch nicht statt, weshalb der Rückzug der Einsprache innerhalb der Frist nach Art. 356 Abs. 3 StPO erfolgte. Aufgrund des Rückzuges wird der Strafbefehl der Anklägerin vom 29. September 2025 zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Das Verfahren vor dem Einzelgericht ist folglich als durch Rückzug der Einsprache erledigt abzuschreiben und die bereits erfolgten Ladungen sind den Parteien abzunehmen.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl erledigt abgeschrieben. Der Strafbefehl der Anklägerin vom 29. September 2025, Untersuchungs-Nr. …, wird damit zum rechtskräftigen Urteil.

2.

Den Parteien werden die Vorladungen für die Hauptverhandlung vom 6. Mai 2026 abgenommen.

3.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf

CHF 600.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'143.70 Entschädigung für die amtliche Verteidigerin; CHF 1'743.70 Kosten total

4.

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigerin – werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

5.

Rechtsanwältin MLaw X._____ , … [Kanzlei], … [Adresse], wird für ihre Bemühungen und Auslagen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten für das Gerichtsverfahren mit total CHF 1'143.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diese Entschädigung an Rechtsanwältin MLaw X._____ auszubezahlen.

6.

Schriftliche Mitteilung an: – die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; – den Privatkläger; – die Anklägerin; – die Kasse des Bezirksgerichts Meilen im Auszug und unter Beilage einer Kopie der Honorarnote der amtlichen Verteidigerin zwecks Auszahlung der Entschädigung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziff. 5; je gegen Empfangsschein.

7.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen

Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Tischhauser MLaw A. Chicherio

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 173 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.