Drohung etc. / Einsprache gegen Strafbefehl bzw. nachträgliche Auferlegung von Kosten
Rubrum
Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen
Geschäfts-Nr.: GB260008-K/UV/yk
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Stosberg Gerichtsschreiber MLaw A. Gregr
Verfügung vom 10. März 2026
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin
gegen
Beschuldigter
betreffend Drohung etc. / Einsprache gegen Strafbefehl bzw. nachträgliche Auferlegung von Kosten
Erwägungen
1.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Dezember 2025 wurde der Beschuldigte der Drohung als Ehegatte im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StGB sowie der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen, wobei die Nachverrechnung nachträglicher Kosten vorbehalten wurde (act. 12). Mit Verfügung vom 25. November 2025 wurde der Beschuldigte verpflichtet, auch die nachträglichen Kosten der Untersuchung, nämlich die Kosten der Gewaltberatung des B._____ (CHF 1'757.–; Rechnung vom 16.09.2025) zu bezahlen (act. 19). Gegen diese Verfügung, dem Beschuldigten zugestellt am 10. Dezember 2025 (act. 20), erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache (act. 21). Mit Überweisungsverfügung vom 12. Januar 2026 hielt die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland an ihrer Verfügung samt Strafbefehl fest und überwies die Akten gleichentags gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO an das Bezirksgericht Winterthur zur Durchführung des Hauptverfahrens, wo sie am 4. Februar 2026 eingingen (act. 22).
2.
Nachdem mit Verfügung vom 10. Februar 2026 zur Hauptverhandlung auf den 30. April 2026, 08.15 Uhr, vorgeladen worden war (act. 23), teilte der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. März 2026 an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Rückzug der Einsprache mit (act. 27). Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das Gericht weitergeleitet (act. 26). Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Dezember 2024 samt Verfügung vom 25. November 2025 betreffend nachträgliche Auferlegung von Kosten sind somit rechtskräftig. Das vorliegende Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Zudem sind den Parteien die Ladungen zur Hauptverhandlung auf den 30. April 2026, 08.15 Uhr, abzunehmen.
3.
Ausgangsgemäss sind der Beschuldigten die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist keine Gerichtsgebühr zu veranschlagen.
Dispositiv
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben.
Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Gesch.-Nr. …, vom 6. Dezember 2025 und die damit im Zusammenhang stehende Verfügung betreffend nachträgliche Auferlegung von Kosten vom 25. November 2025 sind damit rechtskräftig.
2.
Die Ladungen zur Hauptverhandlung auf den 30. April 2026, 08.15 Uhr, werden den Parteien abgenommen. Es findet keine Hauptverhandlung statt.
3.
Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4.
Die Kosten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland von insgesamt Fr. 2'757.– (Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'000.–, Auslagen B._____ Fr. 1'757.–) werden dem Beschuldigten auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 600.– werden durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eingefordert.
5.
Schriftliche Mitteilung an
den Beschuldigten, mit Gerichtsurkunde; die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, gegen Empfangsschein; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage der Untersuchungsakten (act. 1 – 22); – die Bezirksgerichtskasse Winterthur.
6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.
Winterthur, 10. März 2026
BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Einzelgericht in Strafsachen
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Stosberg MLaw A. Gregr