Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug / Geldwäscherei und Widerruf

Rubrum

Bezirksgericht Zürich 9. Abteilung

Geschäfts-Nr.: DG160290-L / U

Mitwirkend: Vizepräsident Dr. S. Aeppli, die Bezirksrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie der Bezirksrichter lic. iur. M. Weder und die Gerichtsschreiberin MLaw E. Husic

Urteil vom 8. Februar 2017

in Sachen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro C-1, Unt.Nr. 2013/191100140, Weststr. 70, Postfach, 8036 Zürich, Anklägerin

gegen

X., Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Y.

betreffend Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug, Geldwäscherei und Widerruf

Privatkläger

1. bis 117. [Namen und Personalien der Privatkläger]

vertreten durch …. [Namen und Personalien der Vertreter]

Anklage:

Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. Juli 2016 (act. A100020 und A100022-A100026) ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 3)

- Der Beschuldigte X. in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Y.,

- Assistenzstaatsanwalt lic. iur. Z. als Vertreter der Anklagebehörde

- Die Privatkläger 5 (…), 67 (…) sowie 81 (…)

Antrag der Anklagebehörde, der Privatklägerschaft und der Verteidigung:

Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft zum Urteil zu erheben.

Erwägungen

Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III, vom 15. Juli 2016, hier eingegangen am 6. Oktober 2016 (act. A100020-A100026), zieht das Gericht in Erwägung, dass

1.

die Durchführung des abgekürzten Verfahrens in Übereinstimmung mit Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO rechtmässig und angebracht ist, da mit der Bestellung eines Verteidigers (act. 101505; act. 101540) das Erfordernis einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. e StPO erfüllt ist,

da der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingestanden hat (act. A100012 S. 2; act. 113 S. 4),

da für das angeklagte Delikt von der Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren beantragt wird (act. A100020 S. 17),

da die Anklageschrift den Anforderungen von Art. 360 StPO genügt,

da der Beschuldigte sowie dessen amtlicher Verteidiger der Anklageschrift zugestimmt und somit auf ein ordentliches Verfahren und ein Rechtsmittel verzichtet haben (act. A100002 S. 14),

da der Privatklägerschaft die Anklageschrift zugestellt und von ihr nicht innert Frist schriftlich abgelehnt worden ist, was als Zustimmung gilt

da der Beschuldigte die zivilrechtlichen Ansprüche der Privatkläger im Grundsatze anerkannt hat (act. 00101132 S. 25),

2.

die Anklage nach Massgabe von Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt,

da die Anklage mit dem sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt übereinstimmt,

da der Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung den angeklagten Sachverhalt anerkannt hat (Prot. S. 4 in Verbindung mit act. 113 S. 4),

da die rechtliche Würdigung des sich aus den Akten ergebenden Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft zutreffend erfolgt ist,

3.

das von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafmass von 36 Monaten Freiheitsstrafe in Anbetracht des sich von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erstreckenden Strafrahmens für Betrug sowie des sich von 6 Monaten bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erstreckenden Strafrahmens für Geldwäscherei und Fahren in fahrunfähigem Zustand in Anbetracht der Deliktsmehrheit, der sehr hohen Deliktssumme von rund 1 Mio. Schweizer Franken sowie rund 8 Mio. Euro, des langen Zeitraums der Tatbegehung (rund 1 ½ Jahre), der Vielzahl der Geschädigten, der grossen kriminellen Energie, der einschlägigen Vorstrafen sowie in Anbetracht des Tatbeitrags des Beschuldigte n nur als Gehilfe sowie seines vollumfänglichen Geständnisses,

in Anwendung von Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB

in Übereinstimmung mit Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO als angemessen erscheint,

weshalb der Urteilsvorschlag gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben ist.

Dispositiv

1.

Der Beschuldigte ist schuldig

– der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB,

– der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie

– des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG.

2.

Der Beschuldigte wird bestraft mit drei Jahren Freiheitsstrafe, wovon 681 Tage durch Haft erstanden sind.

3.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate welche durch Untersuchungshaft vollständig erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4.

Auf einen Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 8. Juli 2010 auf drei Jahre bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 3 Monaten wird verzichtet.

5.

Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderungen der Privatkläger gemäss Geschädigtenverzeichnis im Grundsatz anerkannt hat.

6.

Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7.

Der auf den folgenden Konti bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf Staatsanwaltschaften I-IV des Kantons Zürich, hinterlegte genannte Betrag wird vorab zur Deckung der Verfahrenskosten beigezogen:

– … [Geldbetrag]

– … [Geldbetrag]

8.

Über die weiteren Beschlagnahmen wird mit dem Abschluss der verbleibenden Strafuntersuchung gegen Mitbeschuldigte bzw. nach Abschluss allfälliger selbstständiger Einziehungsverfahren entschieden.

9.

Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

10.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

… [Geldbetrag]

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

10.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11.

Rechtsanwalt Y. wird unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akontozahlungen von … [Geldbetrag] für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit … [Geldbetrag] aus der Gerichtskasse entschädigt.

12.

Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

… [Mitteilungssätze]

13.

Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.

14.

Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 9. Abteilung

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. S. Aeppli MLaw E. Husic

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 25, Art. 47, Art. 49, Art. 146 und Art. 305bis — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 130, Art. 135, Art. 360 und Art. 362 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 91 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2016; der Erlass wurde am 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.