Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Mehrfache Drohung

Rubrum

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: GG250131-L / U

Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Harris Gerichtsschreiberin MLaw L. Amez-Droz

Verfügung vom 7. April 2026

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin

gegen

Beschuldigter

verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend mehrfache Drohung

Privatklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erhob am 17. Juli 2025 beim hiesigen Gericht Anklage gegen A._____ wegen mehrfacher Drohung (act. 15).

2.

Gemäss Art. 39 Abs. 1 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem eine Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend werden dem Beschuldigten Taten zur Last gelegt, die er allesamt an seinem damaligen Wohnort in C._____ (Bezirk D._____) begangen haben soll. Somit liegt der Tatort nicht im Bezirk Zürich, weshalb das Bezirksgericht Zürich örtlich nicht zuständig ist. Anzumerken ist, dass auch die Staatsanwaltschaft keine Anhaltspunkte für die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Bezirksgerichts sieht (act. 41). Somit ist auf die Anklage nicht einzutreten.

3.

Die Rechtshängigkeit des Verfahrens geht an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese wird eingeladen, die Anklage beim zuständigen Gericht anhängig zu machen. Auf das Festsetzen einer Gerichtsgebühr kann verzichtet werden.

Dispositiv

1.

Auf die Anklage wird nicht eingetreten.

Die Rechtshängigkeit geht an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurück.

2.

Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3.

Schriftliche Mitteilung an den Verteidiger, im Doppel für sich sowie zuhanden des Beschuldigten, – die Geschäftskontrolle der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, zuhanden des Büros …,

– die Vertreterin der Privatklägerin, im Doppel für sich sowie zuhanden der Privatklägerin, sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an – die Geschäftskontrolle der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, zuhanden des Büros …, unter Beilage der Akten.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.

Zürich, 7. April 2026

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht

Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Harris MLaw L. Amez-Droz