Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Vorsorgliche Massnahmen

Rubrum

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Mitwirkend: Der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jeremias Widmer

Urteil vom 29. August 2011

Kläger

1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

gegen

Beklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen

Rechtsbegehren: (act. 1)

"Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, Frau E._____ nicht als Verwaltungsrätin der Gesuchsgegnerin einzutragen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

Erwägungen

1.

Bei der Beklagten besteht offenbar ein Zwist zwischen Minderheit und Mehrheit, wobei die Kläger die Minderheit darstellen. Anlässlich einer Generalversammlung vom 2. August 2011 wurde Frau E._____ in den Verwaltungsrat gewählt. Nach klägerischer Ansicht war diese Wahl widerrechtlich, da das nötige Quorum von 2/3 nicht erreicht worden sei. Zwar sei die entsprechende Statutenbestimmung in einer Generalversammlung vom 5. Juli 2011 gestrichen worden. Bei dieser Veranstaltung habe es sich aber nur um eine Scheinverhandlung gehandelt, weshalb die Streichung nicht rechtens sei. Die Klägerschaft macht Nichtigkeit des damaligen Beschlusses geltend. Sodann sei die Generalversammlung vom 2. August 2011 unzulässigerweise nur durch ein Mitglied des Verwaltungsrates einberufen worden. Offenbar hat das Handelsregisteramt aufgrund eines Einspruches der Kläger die Eintragung der Wahl von Frau E._____ noch nicht vorgenommen.

2.

Gemäss Art. 261 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO muss ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohen. Die anbegehrte Anordnung muss geeignet sein, den Nachteil abzuwenden (Art. 262 ZPO). Seitens der Kläger wird geltend gemacht, mit ihrer Einzelunterschrift könnte Frau E._____ sämtliche Geschäfte namens der Beklagten abschliessen, insbesondere Werte veräussern, Kredite aufnehmen usw.

3.

Der Verwaltungsratspräsident F._____ ist Mehrheitsaktionär. Er verfügt seit Gründung der Gesellschaft über die Einzelunterschrift. Seine Frau, E._____, besitzt eine Aktie. Angesichts dieser Konstellation ist davon auszugehen, dass die Kleinstaktionärin E._____ auch als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin keine Handlungen namens der Beklagten ohne Wissen und Willen ihres Ehemannes vornehmen wird. Auf der anderen Seite kann sie bereits heute – das Einverständnis ihres Ehegatten vorausgesetzt – namens der Beklagten rechtswirksam handeln. Irgendwelche Umstände, welche Gegenteiliges nahelegen, wurden von den Klägerin nicht behauptet (und sind auch nicht ersichtlich). Mit anderen Worten stellt sich die Lage in Bezug auf den geltend gemachten Nachteil gleich dar, ob Frau E._____ nun im Verwaltungsrat sitzt oder nicht. Die anbegehrte Massnahme erscheint nicht geeignet, den behaupteten Nachteil abzuwenden.

4.

Somit ist das am 12. August 2011 gestellte Gesuch abzuweisen (Art. 253 ZPO).

5.

Ausgangsgemäss werden die Kläger kostenpflichtig. Eine Entschädigung ist mangels Umtrieben nicht zuzusprechen. Der Streitwert beträgt CHF 50'000 (act. 4).

Dispositiv

1.

Das Massnahmegesuch wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 2'790.

3.

Die Kosten werden den Klägern zu je einem Drittel auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag.

4.

Entschädigungen werden keine zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsbestätigung, an die Beklagte unter Beilage von Doppeln der act. 1 und 4.

6.

Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Jeremias Widmer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 253, Art. 261 und Art. 262 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.