Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Forderung

Rubrum

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jeremias Widmer

Urteil vom 6. Dezember 2011

in Sachen

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Beklagte

betreffend Forderung (Rechtsschutz in klaren Fällen)

Rechtsbegehren: (act. 1)

"Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin USD 2'332'108.65 nebst Zins zu 5% seit 7. September 2011 zu bezahlen."

Erwägungen

1.

Das Begehren ging am 7. September 2011 ein (act. 1). Mit Verfügung vom 14. September 2011 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (Prot.S. 2). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 6). Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Klage angesetzt (Prot. S. 2). Zuhanden der Beklagten wurde die Verfügung an deren Branch Office in C._____ geschickt (Adresse vgl. Rubrum). Die entsprechende Sendung kam als "nicht abgeholt" zurück (act. 5/2). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 wurde der Beklagten eine Nachfrist zur Beantwortung angesetzt (Prot. S. 4). Bezüglich Zustellung wurde die postalische und diejenige durch Publikation angeordnet. Erneut holte die Beklagte die Sendung bei der Post nicht ab (act. 8/2). Die Publikation erfolgte am 21. Oktober 2011 (act. 9). Die bis 31. Oktober 2011 angesetzte Frist verstrich ungenutzt.

2.

Die Klägerin hat Sitz in C._____, die Beklagte in D._____. Die Parteien waren geschäftlich wegen der Distribution von Gütern des pharmazeutischen Bereiches in E._____ verbunden. In diesem Zusammenhang gab die Beklagte am 5. Mai 2010 schriftlich eine Garantieerklärung ab (act. 3/1: "Corporate Guarantee"), wonach sie sich verpflichtete, der Klägerin unbedingt, unwiderruflich, unter Verzicht auf alle Einreden und auf erste Aufforderung hin eine Zahlung zu leisten, welche dem Betrag entspricht, der seitens F._____ (Bank) von der Klägerin in Zusammenhang mit einer anderen Garantie eingefordert wird (act. 3/1, Ziff. 1, 5). Die Garantie wurde Schweizer Recht unterstellt und als Gerichtsstand Zürich vereinbart (act. 3/1, Ziff. 9, 10).

3.

Die auf Briefpapier der Beklagten geschriebene Garantie gemäss act. 3/1 enthält neben der Adresse in D._____ auch die Adresse des "Branch office" in C._____ (vgl. Rubrum). Letztere Adresse wird offensichtlich generell auf dem Briefpapier der Beklagten erwähnt (act. 3/11). Die Beklagte muss sich auf dieser Adressangabe behaften lassen, im Sinne, dass sie damit in der Schweiz ein Zustellungsdomizil besitzt. Von daher war es nicht nötig, sie zur Nennung eines solchen aufzufordern (Art. 140 ZPO). Nachdem die Beklagte am 21. Juli 2011 durch die Klägerin ersucht worden war, unter der Garantie zu leisten (act. 3/10), und in diesem Schreiben ausdrücklich rechtliche Schritte angedroht wurden, was die Beklagte zur Kenntnis nahm (act. 3/11), musste diese mit einer Klage bzw. mit gerichtlichen Zustellungen rechnen. Von daher hat schon die erste Verfügung vom 14. September 2011 als zugestellt zu gelten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Verfügung vom 12. Oktober 2011 wurde zusätzlich noch publiziert. Von daher kann dahingestellt bleiben, ob im summarischen Verfahren eine Nachfristansetzung überhaupt notwendig ist.

4.

Nach unbestrittener und belegter klägerischer Darstellung ist der Garantiefall, für welchen die Vereinbarung der Parteien getroffen worden war, eingetreten. Die Klägerin war von F._____ aufgefordert worden, den Betrag von USD 2'313'939.57 zu bezahlen (act. 3/7). Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung aus act. 3/1 nicht nachgekommen.

5.

Die Zuständigkeit des Handelsgerichtes ist sachlich und örtlich gegeben. Die Klägerin weist zutreffend auf Art. 23 LugÜ und Art. 6 ZPO sowie § 44 GOG hin. Die Rechtswahl ist zulässig (Art. 116 IPRG). Materiell liegt eine Garantie vor, d.h. ein selbständiges, nicht akzessorisches Garantieversprechen (Bundesgerichtsentscheid 4C.150/2006, in Anwendung von Art. 111 OR). Der Garantiefall ist offensichtlich eingetreten. Somit hat die Beklagte vertragsgemäss der Klägerin die von F._____ gegenüber der Klägerin geforderten Beträge - einschliesslich Kosten - zu ersetzen. Sie entsprechen dem Klagebetrag. Auch die Verzugszinsforderung (Verzug mit Klageeinleitung) ist ausgewiesen (Art. 102 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 OR). Deshalb ist die Klage wegen liquider Tatsachen- und Rechtsverhältnisse gestützt auf Art. 257 ZPO gutzuheissen.

6.

Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert erreicht umgerechnet rund CHF 1,8 Mio.

Dispositiv

1.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von USD 2'332'108.65 nebst Zins zu 5% seit 7. September 2011 zu bezahlen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.

3.

Die Kosten werden aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 10'000 zu ersetzen.

4.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 13'000 zu bezahlen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsbestätigung, an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt.

6.

Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Jeremias Widmer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 102, Art. 104 und Art. 111 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 5. Dezember 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 6, Art. 138, Art. 140 und Art. 257 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, Art. 116 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Januar 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Art. 23 — gelesen in der Fassung vom 29. April 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2014 und 8. April 2016 erneut konsolidiert.