Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

HE160363

Vorsorgliche Massnahme

Rubrum

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann

Verfügung vom 6. September 2016

in Sachen

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Beklagte

betreffend vorsorgliche Massnahme

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

" 1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Strafverfolgung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, die Telecom-Dienstleistungen gemäss Interkonnektvertrag vom 4. April 2013 per 31. August 2016 einzustellen, und es sei die Gesuchsgegnerin richterlich anzuweisen, die entsprechenden Lieferungen ohne Unterbruch für die Dauer des Prozesses in bisherigem Umfang fortzuführen; 2. Es sei diese Verfügung aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit superprovisorisch anzuordnen; 3. Es sei der Gesuchstellerin / Klägerin seitens des Gerichts Frist anzusetzen, um die ordentliche Klage beim Handelsgericht einzureichen; 4. Das Ganze unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nebst 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsgegnerin / Beklagten."

Erwägungen

1.

Am 17. August 2016 reichte die Klägerin ein Massnahmebegehren hierorts ein (act. 1). Mit Verfügung vom 18. August 2016 wurde das superprovisorisch gestellte Rechtsbegehren abgewiesen, der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses und der Beklagten Frist zur Erstattung der Massnahmeantwort angesetzt (act. 4). Der Gerichtskostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6). Mit Eingabe vom 22. August 2016 stellte die Klägerin ein Wiedererwägungsgesuch, das mit Verfügung vom 24. August 2016 abgewiesen wurde (act. 7 und 8). Eine beklagtische Beantwortung des Massnahmebegehrens ging weder innert Frist noch bis zum heutigen Zeitpunkt ein (vgl. act. 4 und act. 5/2). Mit Eingabe vom 5. September 2016 zog die Klägerin das Massnahmebegehren zurück (act. 10).

2.

Der Rückzug des Gesuchs beendet das Verfahren, weshalb es als dadurch erledigt abzuschreiben ist (Art. 241 ZPO).

3.

Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert geschätzt CHF 30'000.– (vgl. act. 4 S. 2). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Ist eine Partei nicht berufsmässig vertreten, so hat sie in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Eine Umtriebsentschädigung wurde durch die Beklagte nicht beantragt. Ohnehin liess sich die Beklagte während der Dauer des Verfahrens nicht vernehmen und reichte insbesondere auch keine Massnahmeantwort ein. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagten mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird zufolge Rückzug des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen als erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.–.

3.

Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

4.

Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit einem Doppel von act. 10.

6.

Gegen den Kostenentscheid ist eine bundesrechtliche Beschwerde innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert des Kostenentscheids entspricht der Gerichtsgebühr.

Zürich, 6. September 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Adrienne Hennemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 292 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2016; der Erlass wurde am 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95, Art. 96, Art. 106 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.