Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

HE170331

Bauhandwerkerpfandrecht

Rubrum

Handelsgericht des Kantons Zürich

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer

Urteil vom 3. Oktober 2017

in Sachen

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsbegehren: (act 1 S. 2)

Erwägungen

1.

Prozessverlauf

Mit Eingabe vom 6. September 2017 (Datum Poststempel) reichte die Gesuchstellerin das Gesuch samt Beilagen mit obigen Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1-3/2-20). Mit Verfügung vom 8. September 2017 wurde dem Gesuch einstweilen ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen und das Grundbuchamt C._____ wurde angewiesen, das beantragte Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 4). Mit nämlicher Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 29. September

2017 teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Gesuchsantwort verzichte (act. 8). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

2.

Unbestrittener Sachverhalt und Würdigung

Mangels Einreichung einer Gesuchsantwort gilt folgender, im Gesuch vorgetragener Sachverhalt als unbestritten:

act. 1 N 25 "Offen ist damit im heutigen Zeitpunkt noch eine Forderung inkl. MWSt. von

Demnach ist die Pfandsumme gestützt auf die im Recht liegenden Verträge (act. 3/3; act. 3/6) samt ebenfalls nicht bestrittenem Zinslauf ausgewiesen.

Die Gesuchsgegnerin bestritt auch die Einhaltung der viermonatigen Frist von Art. 839 Abs. 2 ZGB nicht. Diese ist somit gewahrt.

Zusammenfassend ist die bereits superprovisorisch erfolgte Eintragung des Pfandrechts zu bestätigen.

3.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

Sowohl die Festsetzung der Gerichtsgebühr als auch die Festsetzung der Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Vorliegend ist von einem Streitwert von CHF 209'223.– auszugehen. Die Gerichtsgebühr ist auf rund drei Viertel der Grundgebühr, mithin CHF 9'840.–, festzusetzen (§ 8 Abs. 1 GebV OG). Bei der Parteientschädigung erscheint es angemessen, sie auf zwei Drittel der Grundgebühr, mithin CHF 10'815.–, zu ermässigen (§ 9 AnwGebV). Mangels Darlegung der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die (allfällige) Parteientschädigung der Gesuchsgegnerin praxisgemäss ohne Mehrwehrsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5).

Dispositiv

1.

Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 8. September 2017 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2, …, …strasse …, …, …, …, Gemeinde D._____, für eine Pfandsumme von CHF 209'223.– nebst Zins zu 5 % seit 20. Juli 2017 auf einem Betrag von CHF 185'876.60 sowie Zins zu 5 % seit 8. August 2017 auf einem Betrag von CHF 23'346.40.

2.

Der Gesuchstellerin wird – auch unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – eine Frist bis 9. Januar 2018 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.

3.

Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 9'840.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

4.

Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.

5.

Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 10'815.– zu bezahlen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 7 sowie an das Grundbuchamt C._____.

7.

Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 209'223.–.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Zürich, 3. Oktober 2017

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Dr. Moritz Vischer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 839 und Art. 961 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 46 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.