Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

HE180282

Organisationsmangel

Rubrum

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann

Urteil vom 15. August 2018

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Erwägungen

1.

Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR).

2.

Die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beklagten - B._____ - war im mm.2013 verstorben (act. 2/2). Nach der gerichtlichen Fristansetzung reichte Rechtsanwalt X._____ namens und mit Vollmacht von C._____ eine Eingabe ein (act. 7). Zusammen mit den Beilagen ergibt sich daraus das Folgende: D._____ war Erbe und Willensvollstrecker im Nachlass von B._____ (act. 9/3). Er erbte die Stammanteile der Beklagten (act. 9/5 Ziff. 1.3). Allerdings unterblieb eine Anpassung des Handelsregistereintrages. D._____ starb am tt.mm.2017 (act. 9/2). In seinem Nachlass amtet C._____ als Willensvollstreckerin (act. 9/2). Diese liess über ihren Rechtsvertreter erklären, dass gegen die Auflösung der Beklagten nicht opponiert werde (act. 7). Damit kann eine Mangelbehebung ausgeschlossen werden.

3.

Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Dispositiv

1.

Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2.

Das Konkursamt Pfäffikon wird mit dem Vollzug beauftragt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4.

Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger mit Doppeln von act. 7, act. 8 und act. 9/2 - 6, zuhanden der Beklagten an Rechtsanwalt X._____, sowie an das Betreibungsamt Pfäffikon und unter Beilage von Doppeln der Einlegerakten des Klägers und von act. 7, act. 8 und act. 9/2 - 6 an das Konkursamt Pfäffikon.

7.

Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 15. August 2018

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Adrienne Hennemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 731b, Art. 809 und Art. 819 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2017; der Erlass wurde am 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95 und Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.