Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

HE180325

Organisationsmangel

Rubrum

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati

Urteil vom 17. September 2018

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Erwägungen

1.

Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Vorsitzenden bzw. keine Vorsitzende der Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 3 OR).

2.

Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Beide Gesellschafter haben die gerichtliche Verfügung erhalten (act. 4/2, act. 4/3). Da die Beklagte keine gültigen Sitz aufweist, wurde die gerichtliche Verfügung zudem publiziert (act. 6).

3.

Eine Auflösung der Beklagten wäre unverhältnismässig. Die Beklagte verfügt gemäss Handelsregistereintrag über zwei Gesellschafter mit gleich viel Anteilen. Beide - B._____ und C._____ - sind als Geschäftsführer mit EU eingetragen. Auch wenn die Beklagte kein gültiges Domizil aufweist, ist doch festzuhalten, dass Herrn B._____ Wohnsitz näher am Sitz der Beklagten liegt. Zudem sind bei Herrn C._____ die Wohnsitzverhältnisse nicht klar. Die Post wurde ihm nicht am Wohnsitz gemäss Handelsregistereintrag (D._____ AG), sondern in Zürich zugestellt (act. 4/3). Von daher rechtfertigt es sich, B._____ in Anwendung von Art. 731b OR als Vorsitzenden der Geschäftsführung einzusetzen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

Dispositiv

1.

B._____, … [Adresse], wird bei der Beklagten als Vorsitzender der Geschäftsführung eingesetzt. Der Gesellschafterversammlung steht es jederzeit frei, den Vorsitz anders zu regeln.

1.

Der Kläger wird ersucht, die Eintragung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzunehmen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

3.

Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

4.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zuhanden der Beklagten an B._____

6.

Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.

Zürich, 17. September 2018

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Giulio Donati

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 731b und Art. 809 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2017; der Erlass wurde am 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95 und Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.