Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

HE180355

Vorsorgliche Massnahmen / vorsorgliche Beweisführung

Rubrum

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati

Urteil vom 21. August 2018

in Sachen

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt X._____

gegen

Beklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen / vorsorgliche Beweisführung

Rechtsbegehren: (act. 1)

"1. Bis zur Durchführung einer amtlichen Tatbestandsaufnahme bzw. eines gerichtlichen Augenscheines sei der Gesuchgegnerin superprovisorisch ohne deren vorherige Anhörung, eventuell nach deren Anhörung, und unter Androhung von Busse oder Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 292 StGB,

a. zu verbieten, auf der Baustelle des Bauobjekts …-Haus C._____ an der Änderungen jeglicher Art an den Fenstern und Türen vorzunehmen, die die Gesuchstellerin bis zum 17. August 2018, 17:00 Uhr eingebaut hat,

b. zu befehlen, auf dieser Baustelle Fenster und Türen ausschliesslich unter der Aufsicht eines gerichtlich zu bestellenden, ausgewiesenen Bauaufsehers einzubauen, wobei dieser unabhängige Bauaufseher unverzüglich zu bestellen und anzuweisen sei, über die Montage von Türen und Fenstern auf der vorgenannten Baustelle durch die Gesuchgegnerin oder deren Hilfspersonen schriftlich Bericht zu erstatten.

2. Es sei das Werk der Gesuchstellerin für das Bauobjekt …-Haus C._____ in F._____ der Generalunternehmerin G._____ AG, Zürich ein ausgewiesener Sachverständiger zu bestellen und mit der unverzüglichen Prüfung der Werkleistung der Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchgegnerin zu beauftragen, wobei dazu die nachfolgenden Fragen schriftlich zu beantworten seien:

a. Welche Montageleistungen wurden durch die Gesuchstellerin auf dem Bau-areal …-Haus C._____ bis zum 17. August 2018, 17:00 Uhr erbracht, insbesondere welche Fenster und Türen hat die Gesuchstellerin bis zu diesem Zeitpunkt in welchen Teilen des Bauobjektes montiert?

b. Hat die Gesuchstellerin die von ihr montierten Fenster und Türen gemäss den Spezifikationen ihres Werkvertrages vom 13. Dezember 2017 mit der Gesuchgegnerin eingebaut?

3. Es sei auf der vorstehend unter Ziffern 1 und 2 hiervor bezeichneten Baustelle ein gerichtlicher Augenschein durchzuführen, bei dem zu ermitteln ist, welche Werkleistungen die Gesuchstellerin bis zum 15. August 2018; 17:00 Uhr, gegenüber der Gesuchgegnerin erbracht hat.

4. Die Gerichtskosten im Zusammenhang mit den superprovisorisch beantragten Massnahmen gemäss Ziffer 1 hiervor seinen ausschliesslich der Gesuchgegnerin aufzuerlegen; hinsichtlich der Verteilung Gerichtskosten im Zusammenhang mit den Rechtsbegehren gemäss der Ziffern 2 und 3 sei anzuordnen, dass sie für den Fall, dass die Ansprüche der Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchstellerin im Rahmen eines Hauptprozesses beurteilt werden, durch das für den Hauptprozess zuständige Gericht vorzunehmen sei.

5. Die Gesuchgegnerin sei sodann zur Leistung einer angemessenen Patteientschädigung zu verpflichten, soweit die Gesuchstellerin mit ihrem Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 hiervor durchdringt. Hinsichtlich der Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 und 3 sei die Gesuchgegnerin zu verpflichten, die Gesuchgegnerin die Parteikosten, die der Gesuchstellerin für die Vorbereitung und Durchführung des vorliegenden Verfahrens entstanden sind, nach Massgabe der Zusprache einer Parteientschädigung des mit der Sache im Hauptprozess zuständigen Gerichts zu ersetzen."

Erwägungen

1.

Das Gesuch betreffend vorsorgliche Beweisführung (Art. 367 Abs. 2 OR, allenfalls Art. 158 ZPO) und Erlass vorsorglicher Massnahmen (Art. 261 OR) wurde am 21. August 2018 um 13:40 Uhr überbracht (act. 1).

2.

Die Parteien werden Klägerin und Beklagte genannt.

3.

Angesichts der wenig konzis geschriebenen Eingabe (act. 1) sind zur Klarstellung folgende Anmerkungen nötig:

3.1

Begehren nach Art. 367 Abs. 2 OR fallen nach hiesiger Praxis in die freiwillige Gerichtsbarkeit, wofür das Handelsgericht bzw. sein Einzelgericht nicht zuständig ist (ZR 2017 N. 76).

3.2

Die Bestellerin kann einen Werkvertrag jederzeit auflösen (Art. 376 Abs. 1 OR).

3.3

Bei der vorsorglichen Beweisabnahme hat die gesuchstellende Partei konkret darzulegen, was beispielsweise durch einen Sachverständigen abzuklären ist (ZR 2016 Nr. 78). Sodann ist das Bestimmtheitsgebot zu beachten (ZR 2016 Nr. 77).

4.

Zu den einzelnen Begehren:

4.1

Begehren 2a: Es fehlen konkrete Behauptungen über die konkret erbrachten Leistungen der Klägerin. Dem Begehren kann nicht entsprochen werden.

4.2

Begehren 2b: Die Spezifikationen des Werkvertrages werden nicht dargelegt und ergeben sich auch nicht aus act. 2/4. Dem Begehren kann nicht entsprochen werden.

4.3 Begehren 3: Wie zu 2a.

4.4

Begehren 1: Da den anderen Begehren nicht entsprochen werden kann, fehlt für diese Verbote bzw. Befehle eine prozessuale Grundlage. Bezüglich Begehren 1b ist ein materieller Anspruch nicht ersichtlich.

5.

Gesamthaft ist nicht nur das Dringlichkeitsbegehren abzuweisen, sondern das gesamte Massnahme- bzw. Beweisabnahmebegehren, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Eine Begrüssung der Beklagten erübrigt sich (Art. 253 ZPO).

6.

Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Bezüglich des Streitwertes ist von den zuständigkeitsbegründenden CHF 30'000 auszugehen.

Dispositiv

1.

Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen.

2.

Das Begehren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen und Durchführung einer vorsorglichen Beweisabnahme wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die Gerichtsgebühr von CHF 2'500 wird der Klägerin auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit Doppeln von act. 1 und act. 2/1 - 11.

5.

Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.

Zürich, 21. August 2018

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Giulio Donati

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 292 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 261, Art. 367 und Art. 376 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2017; der Erlass wurde am 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106, Art. 158 und Art. 253 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.