180.11

Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden

(vom8. Juli 2009)1

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf das Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (KiG)4 und §§ 7, 8, 10, 11 und 13 des Gesetzes über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli 2007 (GjG)5 , beschliesst:1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  • kantonale kirchliche Körperschaften:

  • die Evangelisch-reformierte Landeskirche,

  • die Römisch-katholische Körperschaft,

  • die Christkatholische Kirchgemeinde;

  • anerkannte jüdische Gemeinden:

  • die Israelitische Cultusgemeinde Zürich,

  • die Jüdische Liberale Gemeinde;

  • anspruchsberechtigte Körperschaften: die in Ziff. 1 und 2 genannten Körperschaften und Gemeinden;

  • Direktion: die Direktion der Justiz und des Innern.

Art. 2 Anwendung subsidiären Rechts (§§ 5 Abs. 3 und 17 KiG)

Wenden die kirchlichen Körperschaften kantonales Recht subsidiär an, gilt dieses als kirchlich-körperschaftliches Recht.

Zitiert in

Art. 3 Staatliche Aufsicht (§§ 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 GjG) und die Römisch-kath

Der Regierungsrat beaufsichtigt die kantonalen kirchlichen Körperschaften und die anerkannten jüdischen Gemeinden bezüglich der Einhaltung des für diese massgebenden kantonalen Rechts. 11 Abs. 4 KiG, dass die Evangelisch-reformierte Landeskirche 2 Er stellt sicher, olische Körperschaft die Aufsicht über die Kirch- , soweit diese kirchlich-körperschaftliches gemeinden wahrnehmen Recht anwenden. reich der Kirchensteuern ist auf deren Erhe- 3 Die Aufsicht im Be mungen des Steuergesetzes vom8. Juni 19976 bung nach den Bestim beschränkt.

Art. 4 Mitteilungspflichten (§ 15 KiG,

Die Kirchgemeinden und die anerkannten jüdischen Gemeinden teilen Konfessions- oder Religionszugehörigkeitsmeldungen, die an sie ergangen sind, der Wohnsitzgemeinde mit.

Art. 7 Meldung über die Einwohne jüdischen Ge bensgemeinsc kantonalen k

GjG) religionsunmündigen Kindern und Jugendlichen keine 2 Liegt bei ihre Konfessions- oder Religionszugehörigkeit vor, teilt rkontrolle dies der Kirchgemeinde oder anerkannten meinde mit, der ein Elternteil angehört. cht alle Personen einer Familie, einer faktischen Le- 3 Gehören ni haft oder einer eingetragenen Partnerschaft derselben irchlichen Körperschaft an, sind die betreffenden Kirchfugt, über diese Personen aus dem Einwohnerregister gemeinden be gemäss § 15 Abs. 1 KiG zu beziehen. die Angaben

Zitiert in

Art. 5 Zuständigkeit bei Zweckänderungen von kirchlichen Liegenschaften (§ 32 KiG)

Ist die Befugnis zur Bewilligung von Zweckänderungen oder von Veräusserungen von Pfarrhäusern und Kirchen im Eigentum der Kirchgemeinden gemäss Verträgen und Anmerkungen im Grundbuch dem Regierungsrat zugewiesen, wird sie an die Exekutiven der kantonalen kirchlichen Körperschaften übertragen.

Art. 6 Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit (§ 16 KiG, § 10 GjG)

Anspruch auf Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit in Einrichtungen des Kantons und der Gemeinden haben alle in ihrer kantonalen kirchlichen Körperschaft oder anerkannten jüdischen Gemeinde zur seelsorgerischen Tätigkeit zugelassenen Amtsträgerinnen und Amtsträger.

Für die Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit in einem Gefängnis bedürfen sie zudem einer ausdrücklichen Empfehlung durch die betreffende kantonale kirchliche Körperschaft oder anerkannte jüdische Gemeinde.

Weist eine Einrichtung das Begehren um Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit ab, erlässt sie eine Verfügung.

Art. 7 Rechtsschutz a. Allgemein (§ 18 Abs. 1 KiG)

Anordnungen kirchlicher Organe sind bei den staatlichen Organen anfechtbar, wenn die Verletzung von unmittelbar anwendbarem kantonalem Recht geltend gemacht wird.

Wird die Verletzung kirchlich-körperschaftlichen Rechts geltend gemacht, richtet sich der Rechtsweg nach den Bestimmungen der kantonalen kirchlichen Körperschaften.

Werden beide Rechtswege beschritten, regeln die zuständigen Instanzen in einem Meinungsaustausch das Vorgehen.

Anordnungen der Organe der Christkatholischen Kirchgemeinde sind auch dann bei den staatlichen Organen anfechtbar, wenn sie sich auf kirchlich-körperschaftliches Recht stützen.

Zitiert in

Art. 8 b. Schulräume (§ 14 KiG, § 11 GjG)

Der Bezirksrat entscheidet Streitigkeiten zwischen Kirchgemeinden oder anerkannten jüdischen Gemeinden und politischen Gemeinden oder Schulgemeinden über die Benützung von Schulräumen.

Art. 9 Begutachtung von Bauprojekten

Die Baudirektion begutachtet auf Ersuchen der kantonalen kirchlichen Körperschaften Bauprojekte der Kirchgemeinden für Kirchen und Pfarrhäuser.

Der Zugang der kantonalen kirchlichen Körperschaften zu den beim Kanton vorhandenen Unterlagen zu Kirchen und Pfarrhäusern ist gewährleistet. Die kantonalen kirchlichen Körperschaften haben Anspruch auf unentgeltliche Auszüge aus diesen Unterlagen.

Art. 10 Gesetzessammlung und Amtsblatt

8 Die Gesetzessammlung und die Rubrik «Rechtsetzung und politische Rechte» des Amtsblatts stehen den kantonalen kirchlichen Körperschaften zur Veröffentlichung ihrer Erlasse und Anordnungen unentgeltlich zur Verfügung.2. Abschnitt: Finanzen

A. Grundsätze

Art. 11 Finanzhaushalt

Die kirchlichen Körperschaften führen ihre Haushalte nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit.

Die kantonalen kirchlichen Körperschaften verwenden zur Steuerung ihres Finanzhaushalts anerkannte Steuerungs- und Führungsinstrumente.

Sie sorgen dafür, dass die Kirchgemeinden diese Instrumente in geeigneter Weise für sich einsetzen.

Art. 12 Rechnungslegung katholische gen ihrer Ki schaft zu ei

Die kirchlichen Körperschaften folgen bei der Rechnungslegung den Grundsätzen der Transparenz, der Vergleichbarkeit und der Öffentlichkeit. lisch-reformierte Landeskirche und die Römisch- 2 Die Evange Körperschaft fassen die wesentlichen Teile der Rechnunrchgemeinden sowie der kantonalen kirchlichen Körperner Gesamtrechnung zusammen.

Art. 13 Vergleichbarkeit

Die Haushaltsführung und die Gesamtrechnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche und der Römisch-katholischen Körperschaft müssen vergleichbar sein.

Die Direktion erlässt Vorgaben, soweit eine Einigung zwischen der Evangelisch-reformierten Landeskirche und der Römisch-katholischen Körperschaft nicht zustande kommt.

Art. 14 Finanzaufsicht

Der Regierungsrat beaufsichtigt die Einhaltung der finanzrechtlichen Mindestanforderungen durch die kantonalen kirchlichen Körperschaften. Er zieht dazu die Finanzkontrolle bei.

Art. 15 Erhebung der Wohnbevölkerung

Die Mitglieder der anspruchsberechtigten Körperschaften werden bei der Erhebung der Wohnbevölkerung gesondert gemäss Verordnung zum Finanzausgleichsgesetz vom 29. November 19782 erfasst.

B. Staatliche Leistungen

Art. 16 Tätigkeitsprogramme a. Inhalt und Struktur (§§ 19 Abs. 2 und 3 und der

Die Tätigkeitsprogramme der Evangelisch-reformierten Landeskirche und der Römisch-katholischen Körperschaft umfassen auch die Tätigkeiten der Kirchgemeinden.

Die Tätigkeitsprogramme gliedern sich in Bereiche und geben Auskunft über den Inhalt, die beabsichtigte Wirkung, den Adressa- 21 Abs. 3 KiG) tenkreis, die Art der Leistungserbringung sowie die Finanzierung erfassten Tätigkeiten.

Sie müssen vergleichbar sein. Die anspruchsberechtigten Körperschaften verständigen sich über die Gliederung der Tätigkeitsprogramme. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Direktion.

Art. 17 b. Eingabefrist

Die anspruchsberechtigten Körperschaften reichen ihre Tätigkeitsprogramme der Direktion bis Ende März des zweitletzten Jahres vor Beginn einer Beitragsperiode ein.

Art. 18 c. Stellungnahme der Direktion (§ 19 Abs. 4 KiG)

Die Direktion nimmt bis Ende April zu den von den anspruchsberechtigten Körperschaften eingereichten Tätigkeitsprogrammen Stellung.

Sie holt dazu eine besondere Stellungnahme jener Direktionen des Regierungsrates ein, deren Aufgabenbereich von den in den Programmen erfassten Tätigkeiten betroffen ist.

Art. 19 d. Bereinigungsverfahren

Weichen die Direktion und eine anspruchsberechtigte Körperschaft in der Beurteilung des Umfangs und des Inhalts eines Tätigkeitsprogramms voneinander ab, versuchen sie, eine Einigung zu erzielen.

Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Regierungsrat im Rahmen der Antragstellung an den Kantonsrat.

Art. 20 Kredite und Kostenbeiträge

Die Direktion unterbreitet dem Regierungsrat auf der Grundlage der neuen Tätigkeitsprogramme und der Beitragsperiode,

Art. 23 a. Rahmenkredit (§ 20 KiG)

Gegenstand der Berichterstattung ist, bis Ende August des zweitletzten Jahres vor Beginn einer Beitragsperiode den Antrag an den Kantonsrat zur Festlegung des Rahmenkredits für die nächste Beitragsperiode. Sie berücksichtigt dabei die jüngste Erhebung der Wohnbevölkerung im Kanton. 2 Der Regierungsrat beschliesst bis Ende September über den Antrag an den Kantonsrat. Er strebt die gleichzeitige Verabschiedung des Rahmenkredits durch den Kantonsrat mit dem Budget an.

Art. 21 b. Jährliche Aufteilung des Rahmenkredits (§ 20 KiG)

Der Regierungsrat beschliesst bis Ende Februar des Jahres vor Beginn einer Beitragsperiode über die jährliche Aufteilung des vom Kantonsrat mit dem Rahmenkredit festgelegten Gesamtbetrags der Kostenbeiträge.

Der Regierungsrat bildet in der Regel für jedes Jahr gleich grosse Anteile. Die anspruchsberechtigten Körperschaften können abweichende Anträge stellen.

Art. 22 c. Verteilung der Kostenbeiträge (§ 21 KiG)

Die Direktion legt jeweils bis Ende April die Anteile der anspruchsberechtigten Körperschaften am jährlichen Anteil des Rahmenkredits für das Folgejahr fest.

Die Anteile werden nach der Anzahl Mitglieder der anspruchsberechtigten Körperschaften bemessen. Massgebend ist die Zahl der Personen, die gemäss § 1 der Finanzausgleichsverordnung vom 17. August 20112 zum Einwohnerbestand einer Gemeinde gehören und deren Zugehörigkeit zur betreffenden Körperschaft am Stichtag in den Einwohnerregistern erfasst ist.7

Die Tätigkeitsprogramme der anspruchsberechtigten Körperschaften werden bei der Festlegung der Anteile an den Kostenbeiträgen insbesondere berücksichtigt, wenn:

  1. a. der Unterschied im Umfang vergleichbarer Tätigkeiten trotz geringer Unterschiede bei den Mitgliederzahlen erheblich ist,

  2. b. vergleichbare Tätigkeiten trotz erheblicher Unterschiede bei den Mitgliederzahlen in ähnlichem Umfang erbracht werden. n kann die Direktion die jährlichen Anteile an den 4 In solchen Fälle weichend vom Verhältnis der Mitgliederzahlen fest- Kostenbeiträgen ab rgängig die anspruchsberechtigten Körperschaften legen. Sie hört vo an.

Art. 23 Berichterstattung (§§ 20 Abs. 3 und 22 KiG) a. Über eine sechsjährige Beitragsperiode (§ 22 Abs. 1 KiG)

Die Berichterstattung über eine sechsjährige Beitragsperiode folgt der Gliederung der Tätigkeitsprogramme und gibt insbesondere Auskunft über Abweichungen zwischen beabsichtigter und tatsächlicher Wirkung der erfassten Tätigkeiten. Sie nimmt Bezug auf die vergangenen vier Jahre und die kommenden zwei Jahre der laufenden Beitragsperiode.

Die anspruchsberechtigten Körperschaften reichen ihre Berichterstattung zusammen mit den neuen Tätigkeitsprogrammen ein.

Art. 24 b. Jahresbericht (§ 6 KiG, § 13 GjG)

Die Jahresberichte der anspruchsberechtigten Körperschaften nehmen Bezug auf die Tätigkeitsprogramme der laufenden Beitragsperiode und deren Umsetzung.

Die anspruchsberechtigten Körperschaften reichen ihre Jahresberichte der Direktion bis Ende September des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres ein.

Die Direktion unterbreitet dem Regierungsrat bis Ende November den Antrag an den Kantonsrat zum Jahresbericht.

Art. 25 c. Evaluation (§ 22 Abs. 2 KiG)

Weichen die Direktion und eine anspruchsberechtigte Körperschaft bei der Beurteilung der tatsächlichen und der beabsichtigten Wirkung der erfassten Tätigkeiten voneinander ab, lädt die Direktion diese Körperschaft zu einer Aussprache ein.

Kommt keine Einigung zustande, kann die Direktion zu den streitigen Punkten eine Evaluation verlangen.

Die betreffende anspruchsberechtigte Körperschaft entscheidet im Einvernehmen mit der Direktion, wer die Evaluation durchführt. Die Direktion beteiligt sich zur Hälfte an den Kosten der Evaluation.

Art. 26 Rückerstattung (§ 22 Abs. 3 KiG)

Die Rückerstattung von Kostenbeiträgen richtet sich nach dem Staatsbeitragsgesetz vom1. April 19903 .

C. Steuern natürlicher und juristischer Personen

Art. 27 Negative Zweckbindung (§ 25 Abs. 2 KiG)

Die kantonalen kirchlichen Körperschaften weisen in der Gesamtrechnung die Steuererträge von natürlichen und juristischen Personen getrennt aus.

Sie weisen aufgrund ihrer Gesamtrechnung in Form von Pauschalrechnungen vergleichbar nach, dass die kirchlichen Erträge (Einnahmen abzüglich der Steuern der juristischen Personen und der Kostenbeiträge) den Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen. Der Nachweis ist im Rahmen des Jahresberichts durch die Revisionsstelle zu bestätigen.

Die kantonalen kirchlichen Körperschaften überprüfen die Grundlagen der Pauschalrechnung periodisch und passen die Pauschalrechnungen bei Bedarf an.

Stellt der Regierungsrat die Pauschalrechnung infrage, kann er die Rechnungslegung überprüfen lassen.

Ergibt sich, dass die Aufwendungen für kultische Zwecke nicht allein aus den kirchlichen Erträgen gedeckt sind, wird der Differenzbetrag im Rahmen der nächsten Aufteilungsverfügung gemäss § 22 mit den jährlich gewährten Kostenbeiträgen verrechnet.3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

A. Übergangsbestimmungen

Art. 28 Aufsicht und Rechtsschutz a. Hängige Verfahren

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kirchengesetzes und dieser Verordnung bei den staatlichen Behörden und Organen hängigen Aufsichts- und Rechtsmittelverfahren werden gemäss der bisherigen Zuständigkeitsordnung zu Ende geführt.

Art. 29 b. Kirchgemeinden

Die Aufsicht über die Kirchgemeinden und der Rechtsschutz gegen deren Anordnungen richten sich bis am 30. Juni 2011 nach der bisherigen Zuständigkeitsordnung.

Die in diesem Zeitpunkt hängigen Verfahren werden gemäss der bisherigen Zuständigkeitsordnung zu Ende geführt.

Art. 30 Finanzrechtliche Mindestanforderungen

Die kantonalen kirchlichen Körperschaften erstellen erstmals für 2011 eine Gesamtrechnung.

Sie weisen die Erträge aus den Steuern von natürlichen und juristischen Personen ab dem Rechnungsjahr 2011 gemäss § 27 Abs. 1 und 2 aus.

Art. 31 Beitragsperiode a. Festlegung ohne Tätigkeitsprogramme (§ 29 KiG)

Die Kostenbeiträge von jährlich 50 Mio. Franken für die Beitragsperiode 2010–2013 werden ohne Tätigkeitsprogramme auf der 2010–2013 Grundlage der beim Inkrafttreten des Kirchengesetzes als gesamtgesellschaftlich bedeutsam eingestuften Tätigkeiten ausgerichtet.

Art. 32 b. Abstufung der Kostenbeiträge

Die Direktion beachtet in den ersten vier Beitragsjahren bei der jährlichen Verteilung der Kostenbeiträge die Abstufung nach

Art. 30 (§ 21 KiG)

Abs. 1 KiG. 2 Der schrittweise Ausgleich zwischen den Anteilen der Evangelisch-reformierten Landeskirche und der Römisch-katholischen Körperschaft erfolgt im Rahmen der jährlichen Verfügung zur Aufteilung der Kostenbeiträge.

Art. 33 c. Berichterstattung

Die kantonalen kirchlichen Körperschaften legen erstmals für das Jahr 2011 zusammen mit dem Jahresbericht eine Gesamtrechnung und den Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbindung für die Steuererträge von juristischen Personen vor.

Art. 34 Dienstaltersgeschenke der Pfarrerinnen und Pfarrer

Soweit Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelisch-reformierten Landeskirche 2010 und 2011 Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk haben, übernimmt, im Verhältnis zu den gemäss bisherigem Recht bis Ende 2009 anrechenbaren Dienstjahren, der Kanton folgende Kosten:

  1. a. bei einer Barauszahlung den bisherigen Anteil von 63% der Entlöhnung der Pfarrerinnen und Pfarrer,

  2. b. bei einem Ferienbezug die Vergütung für die Stellvertretung durch ein Vikariat.

Art. 35 Hängige Bauprojekte

Die zuständigen Stellen der Baudirektion führen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kirchengesetzes hängige Begutachtungen von Bauprojekten für Kirchen und Pfarrhäuser nach bisheriger Zuständigkeitsordnung zu Ende.

B. Inkrafttreten

Art. 36

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.