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Studienordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom8. November 2010)1, 2

Präambel

Die Hochschulleitung, gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 20083 , beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)3 den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit des Departements Soziale Arbeit.

Art. 2 Anhang

Einzelheiten zum Studiengang werden in einem Anhang geregelt.

Zitiert in

Art. 3 Studienform

Der Bachelorstudiengang Soziale Arbeit wird als Vollzeit- und als Teilzeitstudium geführt.

Ein Wechsel vom Vollzeitstudium ins Teilzeitstudium und umgekehrt ist schriftlich bei der Studienleitung zu beantragen.

Art. 4 Anrechnung von Credits

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen.

Art. 5 Wiederholung von Modulen

Wer ein Modul nicht besteht, muss die nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.

B. Zulassung zum Studium

Art. 6 Aufnahmeprüfung gelt. von Studienanwärteri

Nicht prüfungsfrei zugelassene Studienanwärterinnen und Studienanwärter müssen eine Aufnahmeprüfung ablegen. Die Anforderungen der Aufnahmeprüfung entsprechen dem allgemeinbildenden Teil der Berufsmaturität. ur Aufnahmeprüfung werden im Anhang gere- 2 Die Einzelheiten z entscheidet über die prüfungsfreie Aufnahme 3 Die Studienleitung nnen und Studienanwärtern, die eine der Aufchende gleichwertige Prüfung bestanden haben. nahmeprüfung entspre

Art. 7 Eignungsabklärung

Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Eignungsabklärung bestehen.

Die Modalitäten der Eignungsabklärung werden im Anhang festgehalten.

Die Studienleitung ist für die Eignungsabklärung zuständig und entscheidet über die Zulassung zum Studium.

Art. 7a4 Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an einer anderen Hochschule im Fachbereich Soziale Arbeit endgültig abgewiesen wurden, werden nicht zugelassen.

C. Praxisausbildung

Art. 8 Praxisorganisationen und Begleitung

Die Praxisausbildung findet in einer vom Departement Soziale Arbeit anerkannten Praxisorganisation statt und wird von qualifizierten Praxisausbildnerinnen und Praxisausbildnern begleitet.

Zitiert in

Art. 9 Studierende in der Praxisausbildung

Die Studierenden absolvieren die Praxisausbildung als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in Ausbildung oder als Praktikantin oder Praktikant.

Die Praxisausbildung erfolgt in Modulen. Ein Modul erstreckt sich über ein oder zwei Semester. Die Studienleitung kann für Teilzeitstudierende Ausnahmen bewilligen.

Zitiert in

D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Art. 10 Expertinnen und Experten

Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Bachelorarbeiten und mündlichen Prüfungen, herangezogen werden.6

Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden. Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid dem oder der prüfenden Dozierenden zu.

Die Studienleitung ernennt die Expertinnen und Experten.

Art. 11 Nachbesserung

5 1 Für Leistungsnachweise in Form einer schriftlichen Arbeit, die mit Noten zwischen3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachbesserung möglich)» bewertet wurden, kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vorsieht oder es sich um Module zur Praxisausbildung oder die Bachelorarbeit handelt. 2 Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note4,00 oder mit dem Prädikat «bestanden» bewertet. 3 Die Nachbesserung von unbegründet versäumten Leistungsnachweisen ist ausgeschlossen.

Zitiert in

Art. 11a4 Nachprüfung

Für andere Formen von Leistungsnachweisen, die mit Noten zwischen3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachprüfung möglich)» bewertet wurden, kann eine Nachprüfung angeboten werden, wenn die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachprüfung vorsieht.

Eine Nachprüfung von unbegründet versäumten Leistungsnachweisen ist ausgeschlossen.

Art. 12 Bachelorarbeit

5 1 Die Bachelorarbeit wird frühestens im fünften Semester des Vollzeitstudiums verfasst. Mit der Bachelorarbeit kann begonnen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Anhang erfüllt sind. 2 Die Studienleitung legt für Teilzeitstudierende aufgrund ihres bisherigen Studienverlaufs fest, zu welchem Zeitpunkt sie mit der Bachelorarbeit beginnen können. 3 Der Abgabetermin der Bachelorarbeit wird bei Beginn der Bachelorarbeit festgelegt.

E. Studienabschluss und Bachelordiplom

Art. 13 Titel

7 Das Bachelorstudium wird mit dem Titel «Bachelor of Science ZHAW in Sozialer Arbeit» abgeschlossen.

Art. 14 Bestehensvoraussetzungen

Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn die gemäss Anhang erforderlichen Module bestanden sind.

Zitiert in

Art. 15 Abschlussnote a. allgemein

Die Abschlussnote errechnet sich aus den Noten der gemäss Anhang relevanten Module.9

Die Modulnoten werden grundsätzlich nach der Anzahl Credits eines Moduls gewichtet.

Die Praxismodule und das Bachelormodul können besonders gewichtet werden. Die Gewichtung wird im Anhang festgehalten.

Art. 15a8 b. Credits aus Wahlpflichtmodulen

Es können überzählige Wahlpflichtmodule belegt werden, sofern dies im Anhang vorgesehen ist.

Alle überzähligen Wahlpflichtmodule fliessen in die allfällige Modulgruppennote und in die Abschlussnote ein.

F. Schlussbestimmung

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Studienordnung ersetzt das Reglement betreffend den Bachelorstudiengang in Sozialer Arbeit der Hochschule für Soziale Arbeit Zürich vom 13. April 2005 und dessen ausführende Bestimmungen.

G. Übergangsbestimmung

Art. 17 Allgemein

Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2011/ 2012 aufgenommen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt.

Die Studienleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen durch individuelle Transferregelungen. Anhang 7 zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.