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Verordnung über die Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (TPV ThF)

(vom 17. Dezember 2021)1, 2

Präambel

Die Fakultätsversammlung, gestützt auf § 34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)3 und § 22 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)4 , beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor bzw. das Verfahren zur Verlängerung der Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (ThF).

Soweit diese Verordnung über die Titularprofessur keine Bestimmungen enthält, gilt unmittelbar die RVO TP.

B. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor

Art. 2 Voraussetzungen für die Ernennung

Die Voraussetzungen für die Ernennung einer Titularprofessorin oder eines Titularprofessors richten sich nach § 5 Abs. 1 RVO TP.

Art. 3 Gesuch auf Ernennung

Das Gesuch auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor besteht aus einem Antrag eines Fakultätsmitglieds auf Verleihung der Titularprofessur sowie der Zustimmung der zu ernennenden Person. Es ist an den Fakultätsvorstand der ThF zu richten.

Soweit nicht schon vorhanden, holt das Dekanat ein Unterstützungsschreiben des betreffenden Seminars ein.

Die Fakultätsversammlung prüft die Voraussetzungen und entscheidet über die Eröffnung oder die Nichteröffnung des Verfahrens.

Art. 4 Begutachtung

Für die Begutachtung der wissenschaftlichen Leistung setzt der Fakultätsvorstand mindestens zwei Gutachterinnen bzw. Gutachter ein, wobei mindestens eine bzw. einer eine externe Person sein muss.

Art. 5 Entscheid

Die Fakultätsversammlung entscheidet gestützt auf die Gesuchsunterlagen und die Gutachten über die Fortsetzung oder die Beendigung des Verfahrens.

Art. 6 Mündliche Leistung

Die mündliche Leistung im Sinne von § 10 RVO TP ist im Rahmen eines Probevortrags in der Fakultätsversammlung zu erbringen.

Die mündliche Leistung besteht aus einem 25 Minuten dauernden Probevortrag und einem daran anschliessenden rund 25 Minuten dauernden Kolloquium vor der Fakultätsversammlung.

Der Probevortrag soll ein selbstgewähltes Thema im Bereich des wissenschaftlichen Profils der Kandidatin oder des Kandidaten auf wissenschaftlichem Niveau allgemeinverständlich darlegen.

Art. 7 Entscheid über die mündliche Leistung

Die Fakultätsversammlung entscheidet über Annahme oder Ablehnung der mündlichen Leistung.

Eine ungenügende mündliche Leistung kann einmal wiederholt werden.

Art. 8 Ernennung

Sind die Voraussetzungen für die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor erfüllt, beschliesst die Fakultätsversammlung über den Antrag auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung.

Art. 9 Verlängerung

Der Fakultätsvorstand prüft auf Antrag der Titularprofessorin oder des Titularprofessors vor Ablauf der Ernennungsdauer, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Titularprofessur erfüllt sind. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Ernennungsdauer einzureichen.

Der Fakultätsvorstand stellt Antrag an die Fakultätsversammlung auf Verlängerung oder Nichtverlängerung der Titularprofessur. Gestützt auf die Stellungnahme des Fakultätsvorstands, beschliesst die Fakultätsversammlung über die Verlängerung oder Nichtverlängerung.

Beschliesst die Fakultätsversammlung die Verlängerung der Titularprofessur, stellt sie Antrag an die Erweiterte Universitätsleitung.

Eine Nichtverlängerung der Titularprofessur teilt die Dekanin oder der Dekan direkt der betreffenden Person mit.

Art. 10 Schlussbestimmung

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für diejenigen Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet werden.