632.11

Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz

(vom 12. November 1986)1

Präambel

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Steuerbehörden und Verfahrensgrundsätze

Art. 1 I. Vollzug

7 1 Das kantonale Steueramt vollzieht das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG) vom 28. September 19864 , soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. 2 Die Finanzdirektion entscheidet über Rekurse gemäss §§ 61 Abs. 2 und 64 Abs. 2 ESchG 4 .

Art. 2 II. Verweisung

6 Es gelten sinngemäss:

  1. a. § 119 des Steuergesetzes2 über den Ausstand,

  2. b. §§ 2–15, § 21 Abs. 1 und 2 sowie §§ 23–25 der Verordnung zum Steuergesetz 3 .

B. Ausgleichs- und Nachsteuerzins

Art. 3 I. Grundsatz

Ausgleichs- und Nachsteuerzinsen werden wie Steuern behandelt und im Veranlagungsverfahren festgesetzt.

Art. 4 II. Ausgleichszins

Hat der Empfänger einer steuerbaren Schenkung die Steuererklärung für die Schenkungssteuer nicht oder verspätet eingereicht, wird ein Ausgleichszins erhoben, wenn die Steuererklärung bis 31. März1. Erhebung des auf den Vollzug der Schenkung folgenden Kalenderjahres nicht eingereicht wird.6

Absatz 1 gilt sinngemäss, wenn Personen, denen eine Steuerermässigung im Sinn von § 25 a des Gesetzes4 gewährt wurde, nach Eintritt der Voraussetzungen für eine Nachveranlagung nicht innert Frist eine Steuererklärung einreichen.5

Art. 5 Veran-

6 Der Ausgleichszins wird ab1. April des auf den Vollzug der Schenkung oder den Eintritt der Voraussetzungen für die Nachveranlagung folgenden Kalenderjahres bis zum Eingangsdatum der Steuererklärung oder bei unterlassener Einreichung bis zum Tag der lagung berechnet.

Art. 6 III. Nachsteuerzins

Der Nachsteuerzins wird ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Veranlagung bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Nachsteuerverfahrens berechnet. Bei Selbstanzeige wird der Nachsteuerzins nur bis zum Datum ihres Eingangs berechnet.

Art. 7 IV. Zinssätze

Die Zinssätze für Ausgleichs- und Nachsteuerzinsen werden durch die Finanzdirektion festgesetzt.

Die Finanzdirektion bestimmt, inwieweit wegen Geringfügigkeit auf die Erhebung von Ausgleichs- und Nachsteuerzinsen verzichtet wird.

C. Steuerbezug

Art. 8 I. Vergütungszinsen

Vergütungszinsen auf Erbschafts- und Schenkungssteuervorauszahlungen werden im Umfang der veranlagten Steuer ausgerichtet.

Die Vorauszahlung wird vom Tag der Steuerzahlung an bis zum Tag der Veranlagung zu den in den jeweiligen Zeiträumen gültigen Sätzen verzinst.

Art. 9 II. Steuerrückerstattungen

7 Die Steuerrückerstattungen infolge Herabsetzung des Steuerbetrags im Rechtsmittelverfahren werden vom Tag der Zahlung an, frühestens aber nach Ablauf der Zahlungsfrist, bis zum Tag der Steuerrückerstattung verzinst.

Art. 10 III. Zinssätze

7 Die Finanzdirektion setzt die Zinssätze für Vergütungs- und Verzugszinsen sowie für Zinsen auf Steuerrückerstattungen fest.

Art. 11 IV. Zahlungserleichterungen

Stundung und Ratenzahlungen sind nur zu bewilligen, wenn die Zahlung des Steuerbetrags für den Steuerpflichtigen eine Härte bedeutet und ausreichende Sicherheit durch Hinterlegen guter Wertpapiere, Grundpfandverschreibung oder Solidarbürgschaft geleistet wird.

Auf Sicherstellung kann verzichtet werden, wenn das der Erbschafts- oder Schenkungssteuer unterliegende Vermögen seit dem Übergang auf den Steuerpflichtigen ohne sein Verschulden einen erheblichen Wertzerfall erfahren hat und der Steuerpflichtige nicht über genügend andere Mittel verfügt.

Dem Empfänger einer periodischen Leistung, ausgenommen Nutzniessungsberechtigten, sind Ratenzahlungen zu bewilligen, wenn der Steuerpflichtige nicht über genügend andere Mittel für die Zahlung des Steuerbetrags verfügt.7

D. Schlussbestimmungen

Art. 12 I. Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen dieser Verordnung finden nach ihrem Inkrafttreten auf sämtliche Erbschafts- und Schenkungssteuerverfahren Anwendung.

Ausgleichszinsen werden frühestens ab1. April 1989 berechnet.

Nachsteuerzinsen werden nur bei den nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleiteten Nachsteuerverfahren und frühestens ab

  1. Januar 1987 erhoben.

Art. 13 II. Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am1. Januar 1987 in Kraft.