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Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Wehrmännerdenkmal Forch

(vom 20. September 1951)1

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom2. April 19112 , verordnet:

I. Geltungsbereich

Art. 1

Die Umgebung des Wehrmännerdenkmals Forch wird als geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in drei Zonen eingeteilt.

Art. 2

Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.

Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Allgemeine Vorschriften

Art. 3 Bewilgilt

Für alle Massnahmen, welche auf das Denkmal und das Orts-, Strassen- oder Landschaftsbild von Einfluss sind, ist eine ligung der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies insbesondere für Hochbauten, das Erstellen von Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Kiesgruben, Bodenverbesserungen, Bachverbauungen, Aufforstungen usw.

Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.

Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzelnen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nachteilige Beeinflussung des Denkmals, des Orts-, Strassen- oder Landschaftsbildes oder eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objektes zu befürchten ist.

Art. 4 Faszur

Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeindevorstand 6 jener Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.

Art. 5

Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten vorliegt.

Art. 6 Bestim-

Gesetze oder Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die Vorschriften aufstellen, welche über die mungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten. III. Vorschriften für die I. Zone (Zone mit absolutem Bauverbot)

Art. 7

In der I. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, verboten.

Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Freileitungen, Reklametafeln, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen, wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt. IV. Vorschriften für die II. Zone (Zone mit Bewilligungspflicht)

Art. 8

In dieser Zone gelten die im Abschnitt II «Allgemeine Vorschriften» aufgestellten Bestimmungen.

V. Vorschriften für die III. Zone (Waldzone)

Art. 9

In diese Zone fallen alle Waldparzellen, gleichgültig, in wessen Eigentum sie stehen.

Art. 10 Stelle

Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintritt. Vorbehalten bleiben Rodungen und Kahlschläge, die aus zwingenden forstwirtschaftlichen Gründen unvermeidbar sind. VI. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen

Art. 11 Interes-

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche sen, es rechtfertigen.

Art. 12 Verden

Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an Regierungsrat erhoben werden.

Die Rekursfrist beträgt 30 Tage 4 .

Art. 13

Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse5 bis zu Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches3 zur Anwendung gelangen.

Art. 14 In Zonenplan zur Vero beim Wehrmännerden

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie findet auch auf bereits bei den Behörden anhängige Projekte Anwendung. Kraft seit1. Januar 2011. 6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). Kraft seit1. Januar 2018. rdnung zum Schutze des Landschaftsbildes kmal Forch vom 20. September 1951