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Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage durch die Ortsgemeinde Oberneunforn sowie die politischen Gemeinden Ossingen und Truttikon
(vom 19. Juni / 27. August 1974)1
Präambel
Die Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich vereinbaren gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 4 was folgt:
Art. 1 An-
Die Ortsgemeinde Oberneunforn sowie die politischen Gemeinden Ossingen und Truttikon werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen mechanisch-biologischen, den forderungen der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung genügenden Abwasserkläranlage zu einem Gemeindeverband zusammenzuschliessen.
Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung5 in Kraft.
Art. 2
Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
Art. 3 Sitz be-
Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB2 eigene Rechtspersönlichkeit. Sein findet sich in Ossingen.
Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich massgebend.
Art. 4 gesetzes über den Sc die den Verbandsgeme tons obliegenden Pfl
Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen sowie der gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit die Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung. es Bundesrechtes, insbesondere des Bundes- 2 Die Vorschriften d hutz der Gewässer gegen Verunreinigung 4 , sowie inden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kanichten bleiben vorbehalten. den Bau, den Bestand und den Betrieb der 3 Die Aufsicht über lage wird von den zuständigen Instanzen des Abwasserreinigungsan nvernehmen mit den zuständigen Instanzen des Kantons Zürich im Ei eübt. Die Aufsicht der Vertragskantone über Kantons Thurgau ausg t vorbehalten. ihre Gemeinden bleib
Art. 5
Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen der beteiligten Gemeinden entschieden.
Art. 6
Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer Verbandsgemeinde werden, sofern eine Verständigung in der Kläranlagenkommission nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.
Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten des Verbandes. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schiedsgerichtes kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der Verbandsgemeinde auferlegen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.
Art. 7 Andie
Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in ständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.
Art. 8
Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.
Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG3 gerichtlichen Urteilen gleichzustellen.
Art. 9 An-
Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und wendung dieses Vertrages sind nach Massgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung 4 zu erledigen.
Art. 10
Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 11 Kraft.
Die Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in