21. März 1985: An die Grundbuchämter über die Ergänzung des Kreisschreibens betreffend die zu erlassenden Anzeigen

Vcnv.-Koll1m. Nr.1110 Krcisschreibcllsanunlung Nr. 350 Stand Augusl2001

Kl'eisschreiben 1 der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Ziirich an die Notariate und Grundbuchämter betreffend die nach eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften zu erlassenden Anzeigen vom 19. November 1969.

Wir geben Ihnen im Sinne von § 2 lit. c der kantonalen Grundbuchverordnung die Anzeigen bekannt, die vom Notar oder vom Grundbuchverwalter nach eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften zu erlassen sind:

A, Im Falle der öffentlichen Beurkundung eines auf Übereignung des Eigentums an einem Grundstück gerichteten Vertrages: 1. an das Steueramt der betreffenden Ge- §67c1erVzumSteuergcmeinde; selz vom l.Apri11998

2. aufgehoben; 3. an die Direktion der Volkswirtschaft des § 61 der Wohnbau förde- Kantons Zürich und an die Gemeinde, wenn rungsverordllung VOIil 9. Dezember 1998 Kaufverträge über subventionierte Grundstücke öffentlich beurkundet werden.

I Unter Berücksichtigung der seither erfolgtcn Änderungen und Ergänzullgcll durch dic Bcschliisse VK Nr. 300 / 15. März 1976 (KS Nr.122);VK Nr. 639 / 21. Mai 1980 (KS Nr.156); VK Nr. 964 / 27. August 1980 (KS Nt". 163); VK NI". 707 / 5. Juni 1981 (KS Nr. 173); VK Nr. 350 121. März 1985 (KS Nr. 204); VK Nr. ]576 / 16. Dezcmber 1986 (KS Nr. 223); NI Nr. 388 / 26. August 1992 (KS Nr. 268); NT Nr. 39 / 19. April 1993 (KS Nr. 273); NI Nr. 131 / 15. Juni 1993 (KS Nr. 277); NI Nr. 392 I 14. Dezember 1994 (KS NI". 289); NI Nr. 422 / 20. Dezember 1995 (KS NI". 305); NI NI'. 180/15. JUlli 2001 (KS NI". 347).

B. Im Falle von Eigentumsänderungen an Grundstücken (und Konzessionen): 1. an die Grundpfandgläubiger, unter Kennt- ZGB Art. 834, nisgabe einer allfälligen Schuldübernahme; 846.969

2. an das Steueramt der betreffenden Ge- § 67 der V zum Steuergemeinde in dreifacher Ausfertigung; setz vom LApri11998

3. an die Gebäudeversicherungsanstalt des § 21 derVolizugsbcslim- Kantons Zürich, wenn sich die Eigentums- mungen für die Gebäudeversicherung vom 1. Okänderung auf ein versichertes Gebäude be- tober 1999 zieht; 4. an das Statistische Amt des Kantons für Ei- Krcisschrcibcn des gentumsänderungen in allen Gemeinden Obergerichtes vom 11. Dezember 1925 ausser Zürich, an das Statistische Amt der Stadt Zürich für Eigentumsänderungen in der Stadt Zürich; 5. aufgehoben; 6. an die Nachführungsstelle der amtlichen § 29 derV über die amtli- Vermessung; che Vermessung vom 17. Dezember 1997 7. an den Vorkaufsberechtigten bei Eigen- ZGBAn.681, tumsänderungen, die einen Vorkaufsfall 682,969 begründen, wenn sie sich auf einen Miteigentumsanteil, ein selbständiges und dauerndes Baurecht oder ein mit einem vorgemerkten Vorkaufsrecht belastetes Grundstück beziehen; 8. aufgehoben; 8a. an die vorkaufsberechtigte Gemeinde bei PBG § 64 Eigentumsänderungen,die einen Vorkaufsfall begründen, wenn sie sich auf Grundstücke oder Grundstücksteile in der Freihaltezone beziehen, sofern das Vorkaufsrecht im Grundbuch angemerkt ist~ 8b. an den vorkaufsberechtigten Werkträger, PBG! 118 i. V. den Staat oder die Gemeinde bei Eigen- mit § 64 tumsänderungen, die einen Vorkaufsfall begründen, wenn sie sich auf Grundstücke oder Grundstücksteile in einem Werkplanbereich beziehen, sofern das Vorkaufsrecht im Grundbuch angemerkt ist;

9, an die Finanzdirektion des Kantons (Abt, Erbschafts- und Schenkungssteuer, 8090 Zürich): a) bei Handänderungen von Grundstücken infolge Erbvorbezugs, Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Schenkung, b) bei Handänderungen von Grundstücken, § 30 ESchG welche im Erbschafts- und Schenkungssteuerverfahren bevorzugt bewertet worden sind und innert der zwanzigjährigen Frist gemäss § 17 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz stattfinden; 10, an die Subventionsbehörde (kantonales Kreisschreiben Arbeitsbeschaffungsamt bzw, Gemeinde- Nrn.165 und 314 des Obergerichtes verwaltung), wenn sich die Eigentumsän- vom 9. Februar 1942 derung auf ein Grundstück bezieht, das mit tmct 7. Juni 1948 betreffend einer angemerkten öffentlichrechtlichten Sichcmng der Eigentumsbeschränkung zur Sicherung des Pflicht zur Rück- Verwendungszweckes von Arbeitsbeschaf- erstattung von Arbeitsfungsbeiträgen aufgrund des Bundesbe- beschaffungsschlusses vom 23, Dezember 1936 über Kri- beiträgen senbekämpfung und Arbeitsbeschaffung und der regierungsrätlichen Verordnung vom 31. Oktober 1940 über die Ausrichtung von Arbeitsbeschaffungsbeiträgen belastet ist; 11. an den Gemeinderat der betreffenden Ge- Kreisschrciben der meinde bei Veräusserung eines landwirt- kantonalen Finanzdirektion vom schaftlichen Heimwesens durch einen Land- 2. April 1930 wirt, der aufgrund des Bundesbeschlusses und 12. Mai 1959 vom 28, September 1928 betreffend eine vorübergehende Bundeshilfe zur Milderung der Notlage in der sehweizerischen Landwirtsehaft, des Bundesbeschlusses vom 30, September 1932 übel' eine vorübergehende Kredithilfe für notleidende Bauern oder des Bundesbeschlusses vom 28, März 1934 über die Erweiterung der Kredithilfe für notleidende Bauern Kredithilfe erhalten hat, wenn er bei Veräusserung die Rückzahlung der empfangenen Darlehen verweigert;

12. aufgehoben; 13. an die Abteilung Direkte Bundessteuer, § 15 deI' V vom 25. Mai wenn der Erwerber eine im Ausland domi- 1994 übel' die Durchführung des BG übel' die zilierte natürliche oder juristische Person ist; direkte Bundessteucr

14. aufgehoben; 15. aufgehoben; 16. an den Vorstand der betreffenden Korpo- GO vom ration, wenn Gegenstand der Eigentumsän- 26. Oktobcr 1932, § nZiff.8 derung ein Korporationsteilrecht im Sinne der §§ 50 ff. EGzZGB ist; 17. an die Genossenschaft oder an den Vemeter § 50 Abs. 4 dcs Laudder vertraglich zusammengeschlossenen wirt schaftsgesetzcs vom 2. Septcmber 1979 Grundeigentümer in den Fällen, da der in Verbindung mit § 13 Beizug eines Grundstückes im Sinne des der entsprechenden V Landwirtschafts- oder des Forstgesetzes im Grundbuch angemerkt ist; 18. aufgehoben; 19. an die Volkswirtschaftsdirektion, wenn das § 158 Abs. 4 des Land- Grundstück mit einer Rückerstattungspflicht wirtsclluftsgeselzes vom 2. Scptember 1979 gemäss § 149 LG belastet ist, veräussert oder anderweitig verwertet wird; 20. an die mit der Nachführung der Erhebung § 2 der Flächellcrheder landwirtschaftlich genutzten Flächen in bungsveronillullg vom 28. September 1977 den unvermessenen Gebieten beauftragten Fachleute; 21. an die vom zuständigen Kreisforstamt be- § 12 der Dienstzeichneten Förster, wenn Gegenstand der instnlktion!Ur die Förster Eigentumsäl1derung Waldgrundstücke sind, die sich in ihrem Forstrevier befinden; 22. an die Baudirektion bei Eigentumsänderun- § 49 Abs. 2 des Wassergen von Grundstücken, bei denen die sub- wirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 jektiv-dingliche Verbindung einer Konzession oder Bewilligung angemerkt ist, und von Konzessionen, die als selbständige und dauernde Rechte im Grundbuch aufgenommensind;

23. an die Zürcher Landwirtschaftliche Kredit- Art. 26Abs.2 dcrV über kasse, Zürich, bei Eigentumsänderungen Invcstitiollskreditc und Betriebshilfe in der Landvon Grundstücken, auf denen die öffent- wirtschaft vom 21. Oktolich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im ber 1992 in Verbindung Sinne von Art. 26 der Verordnung über In- mit § 169 Landwirtschaftsgcsctz vestitionskredite und Betriebshilfe die Rückerstattung angemerkt ist; 24. an den Pächter bei Eigentumsänderungen BGBB Art. 47 von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken, die einen Vorkaufsfall begründen, wenn das Pachtverhältnis vorgemerkt ist; 25. an den Rückkaufsberechtigten mit vorge- BGBB An. 41 Ab'" merktem Rückkaufsrecht für den Fall der Aufgabe der Selbstbewirtschaftung des Eigentümers eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes durch Veräusserung; 25a. an die vom zuständigen Kreisforstamt § 12 Waldgesetz bezeichneten Förster, wenn Gegenstand einer Eigentumsänderung Waldgrundstücke ausserhalb der Stadt Zürich sind, die sich in ihrem Forstrevier befinden; 25b. an die Grün Stadt Zürich, Waldeigentümer- Schreiben dcs Waldamtcs verzeichnis, Postfach, 8023 Zürich, wenn der Stadt Zürich vom 26. April 2001 Gegenstand einer Eigentumsänderung Waldgrundstücke sind, die sich auf dem Gebiet der Stadt Zürich befinden; 26. an den Gewinnanspruchsberechtigten, wenn BOBB Art. 34 Abs. 4 zu dessen Gunsten eine vorläufige Eintragung (Grundpfandverschreibung) gemäss Art. 34 Abs. 1 BGBB vorgemerkt ist.

C Im Falle der Zerstiickehmg

von Grundstücken: 1. an den Dienstbarkeitsberechtigten, wenn ZGB Art. 743 Abs.3 im Falle der Teilung des belasteten oder des und Ar!. 744 Abs. 3

berechtigten Grundstücks Löschungsbegehren gestellt werden; 2. an die Beteiligten von der mangels anderer ZGB Art. 833 Abs.l Abrede vorgenommenen Verteilung der und 2, GBV Art. 87

Pfandhaft; 3. an die Berechtigten aus einer Grundlast; ZGB Art. 792Abs.2 und GBV Art. 88

D. Im Falle des Vollzugs einer Nachführungstabelle ohne Änderung der Eigentmnsver.. höltnisse und im Falle der ssegriindung von Stockwerkeigentum: an die Nachführungsstelle der amtlichen § 29 derV über (He amtli- Vermessung. che Vermessung vom 17. Dezember 1997

E. Im FaJle der Eintragung oder Änderung von beschränkten dinglichen oder vormerkbaren Rechten an Grundstücken: 1. an die Nachführungsstelle der amtlichen Art. 6 der V über die Vermessung, wenn eine solche Eintragung amtliche Vermessllllg VOIll 18. November 1992 oder Änderung Auswirkungen auf den Grundbuchplan hat; 2. an die aus einem Grundpfandrecht oder aus ZGB Art. 820, einer Grundlast Berechtigten bei der Ein- EGzZGB § 194, GBV Art. 49 Abs. 3 tragung von gesetzlichen Grundpfal1drechten des Bundes und des Kantons, soweit diese den vertraglichen Grundpfandrechten im Range der dinglichen Sicherheit vorgehen; Pfandhaft, wenn eines von mehreren insge- und 2, GBV Art. 46

samt verpfändeten Grundstücken veräussert wird und sich der Erwerber für die Schuld, für die das Grundstück haftet, nicht solidarisch verpflichtet;

4. an das Steueramt der betreffenden Ge- § 67 der V zum Steuergemeinde von der Eintragung einer Dienst- setz vom 1. April 1998

barkeit oder der Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, sofern sie gegen ein Entgelt von mehr als Fr. 2000. - erfolgt; 5. an den Eigentümer, wenn ein Gewinnan- BOBB Art. 34 Abs. 3, spruchsberechtigter zur Sicherung seines ZGBArt.969 Anspruchs die Vormerkung der vorläufigen Eintragung des Grundpfandrechts (Grundpfandverschreibung) gemäss Art. 34 Abs. 1 BGBB verlangt hat.

F. Im Falle der Anmeldung des Werkbeginns bei einem Baugrundstück: an den Eigentümer des mit der Anmerkung GBV An. 79 Abs. 3 des Werkbeginns zu belastenden Baugrund- ZGB Arl. 969

stücks;

G. Im Falle der Abweisuug einer Anmeldung: 1. an den Anmeldenden; GBV Art. 24 Abs. 2

2. an allfällige weitere zur Beschwerdeführung gegen die Abweisung berechtigte Beteiligte; 3. an die Empfänger von Anzeigen und Zeugnissen, die vor der Abweisung der Anmeldung erstattet und ausgestellt worden sind;

H. Im Falle des Rückzugs einer Anmeldung: 1. an die Partei, zu deren Gunsten die Anmeldung abgegeben worden war (Erwerber, Berechtigter, Grundpfandgläubiger); 2. an die Empfänger von Anzeigen und Zeugnissen, die vor dem Rückzug der Anmeldung erstattet und ausgestellt worden sind;

B

I. Im Falle von grllndbllcldichen Verfiigungen, die olme Vomissen der Beteiligten erfolgen: an die Beteiligten; ZGB Ar!. 969, 976 Abs. 2

K. Im Falle der nachträglichen Feststellung einer Bewilligungspflicht: an das kantonale Landwirtschaftsamt, wenn BGBB Art. n Abs. 3, das Grundbucbamt nachträglich erfährt, VVBB § 1 Ab" 2 dass ein Rechtsgeschäft, das ein landwirtschaftliclles Gewerbe oder Grundstück betraf, einer Bewilligung bedurft hätte.

L Im Falle der Änderung der Landesgrenze:

an die Beteiligten. GBV Art. BOa Abs. 2