27. Mai 2002: Kreisschreiben betreffend die Prüfung der Handlungsfähigkeit der Parteien beim Grundstückserwerb
NI Nr. 152
DER VERWALTUNGSKOMMISSION
DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH
an die
Notariate und Grundbuchämter
betreffend
Prüfung der Handlungsfähigkeit der Parteien beim Grundstückserwerb
vom 27. Mai 2002
Bei der öffentlichen Beurkundung von Willenserklärungen hat die Urkundsperson die Handlungsfähigkeit der Parteien zu prüfen. Die Ermittlungspflicht ist aber insofern
eingeschränkt, als die Urkundsperson die Handlungsfähigkeit einer mündigen Person vermuten darf. Im Kanton Zürich wird deshalb bei Rechtsgeschäften im B-Bereich, der insbesondere das Güter- und Erbrecht sowie das Gesellschaftsrecht umfasst, kein schriftlicher Nachweis verlangt, ob gegen die beteiligten natürlichen Personen vormundschaftliche Massnahmen bestehen oder nicht, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte für entsprechende Massnahmen vor.
Hingegen wird im A-Bereich, der die öffentlich zu beurkundenden Rechtsgeschäfte über dingliche, beschränkte dingliche oder vormerkbare Rechte an Grundstücken umfasst, der Prüfung der Handlungsfähigkeit der Parteien aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit ein höherer Stellenwert beigemessen. Die Praxis hat sich so entwickelt, dass über eine natürliche Person beim erstmaligen Grundstückserwerb, aber nicht mehr bei
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Folgegeschäften, ein Handlungsfähigkeitszeugnis verlangt wird. Das Zeugnis stellt eine
amtliche Bestätigung dar, dass gegen die Person, über die es ausgestellt worden ist, keine
vormundschaftlichen Massnahmen bestehen. Dieser Nachweis könnte auch auf andere
Weise erbracht werden, was aber die einheitliche Praxis der Notariate mit Bezug auf das
Erfordernis eines Handlungsfähigkeitszeugnisses gefährden und letztlich zu Verunsicherungen führen würde. Die im Kanton Zürich gültige Regelung entspricht weitgehend der Praxis in der ganzen Schweiz.
Hinzu kommt ein zweiter Aspekt. Die Richtigkeit der Personenangaben muss im Grund'
buchverkehr durch ein amtliches Dokument ausgewiesen und aktenkundig sein. Hier
erfüllt das Hanlilungsfähigkeitszeugnis eine zusätzliche Aufgabe und es erübrigt sich, andere amtliche Dokumente wie Familienbüchlein oder Familienschein einzufordern oder
allenfalls eine Kopie davon anzufertigen und zu den Akten zu nehmen.
Die in letzter Zeit vereinzelt sichtbar gewordene Tendenz, auf die Einforderung von
Handlungsfähigkeitszeugnissen generell zu verzichten, ist im Interesse der Rechts- und
Verkehrssicherheit im Immobiliarsachenrecht abzulehnen. Die Notariate werden deshalb
angewiesen, die herrschende, seit Jahrzehnten bestehende Praxis beizubehalten und
lediglich in Ausnahmefällen, die im Ermessen der Urkundsperson liegen, auf die Einholung
eines Handlungsfähigkeitszeugnisses über Personen bei ihrem erstmaligen Grundstückserwerb zu verzichten.
Im Namen der Verwaltungskommission
des Obergerichtes
Der Präsident:
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