6. Oktober 2010: An die Kammern des Obergerichts, das Handelsgericht und an die Bezirksgerichte im Zusammenhang mit der Anwendung der ZPO, StPO und des GOG
Geschäfts-Nr. VU100060/U
K R E I S S C H R E I B E N der Verwaltungskommission des Obergerichts an die Kammern des Obergerichts, das Handelsgericht und an die Bezirksgerichte im Zusammenhang mit der Anwendung der ZPO, StPO und des GOG vom 6. Oktober 2010
Am 1. Januar 2011 treten die schweizerische Strafprozessordnung und die schweizerische Zivilprozessordnung sowie das Gerichtsorganisationsgesetz in Kraft. Allfällige aus diesen Gesetzen sich ergebende Unklarheiten sollen mit diesem Kreisschreiben beseitigt und einheitliche Lösungen vorgeschlagen werden.
1 Eröffnung des Strafurteils - unbegründetes Urteil oder Dispositiv
Urteile werden grundsätzlich durch Übergabe oder Zustellung des Dispositivs eröffnet. Soweit ein unbegründetes Urteil zu erlassen ist, genügt die Aushändigung oder Zustellung des Dispositivs allein nicht. Es muss den Parteien eine Urteilsausfertigung zugestellt werden. Um nicht zwei Arbeitsschritte machen zu müssen, wird empfohlen, an Stelle des Dispositivs bereits eine Urteilsausfertigung, ergänzt mit den Schlussanträgen der Parteien, auszuhändigen oder im Falle des Verzichts auf eine öffentliche Urteilsverkündung nicht bloss das Dispositiv, sondern eine Urteilsausfertigung zuzustellen. Die Anklageschrift soll wie bisher dem Urteil beigeheftet werden.
2 Gerichtsbezeichnungen
Die Gerichte sind einheitlich zu bezeichnen, und zwar innerhalb der Kopfzeile, zum Beispiel:
Bezirksgericht Winterthur Zwangsmassnahmengericht
Bezirksgericht Zürich
5 Parteibezeichnung
a) Natürliche Personen: Damit die Parteien eindeutig identifizierbar sind, müssen folgende Personendaten im Rubrum aufgeführt sein: Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort (bei Ausländern: Staatsangehörigkeit), Adresse und Wohnort, Beruf. Ist eine Einzelfirma Partei, so ist ihr Inhaber oder ihre Inhaberin - unter Weglassung eines Zusatzes wie "Firma" - als Partei mit den obigen Angaben aufzuführen.
b) Juristische Personen: Die im Handelsregister eingetragene Firma oder der im Handelsregister eingetragene Name muss vollständig und unverändert angegeben werden, inklusive Sitz und Bezeichnung der Rechtsform wie AG, GmbH, Stiftung etc. (Art. 954a OR).
6 Parteirollen im Rechtsmittelverfahren
Die Parteien sind im Rubrum weiterhin mit einer Doppelfunktion aufzuführen. Das Begriffspaar "Appellant/Appellat" wird nicht mehr verwendet. Es sind die Begriffe "Berufungskläger/in" und "Berufungsbeklagte/r" zu gebrauchen, z.B. "Beklagte und Berufungsklägerin" "Kläger und Berufungsbeklagter"
Die übrigen Bezeichnungen wie Beschwerdeführer/in und Beschwerdegegner/in, Gesuchsteller/in und Gesuchsgegner/in (Revision) usw. werden weiter verwendet.
7 Bezeichnung der Gesetze
Ist nach wie vor altes Prozessrecht anwendbar, sind die Gesetzesbestimmungen mit dem Zusatz "ZH" zu bezeichnen, wie z.B. § 55 ZPO/ZH, § 31 StPO/ZH. Bei der Anwendung der neuen Prozessordnungen erübrigen sich irgendwelche Zusätze. Die Bezeichnung Art. 55 ZPO oder Art. 31 StPO ist ausreichend.
8 Schreibweise Leitende/r Gerichtsschreiber/in
Der Begriff "Leitender Gerichtsschreiber" oder "Leitende Gerichtsschreiberin" ist ein Titel bzw. eine Amtsbezeichnung. Entgegen den §§ 17, 41 und 78 GOG, aber in Übereinstimmung mit den §§ 96, 103, 105-107, 109, 111, 113 und 114 GOG ist das Adjektiv "Leitend" daher grosszuschreiben.
9 Weitere Hinweise
a) Antrag auf Sicherheitshaft (Art. 229 Abs. 1 StPO): Nach Absprache zwischen dem Obergericht und der Oberstaatsanwaltschaft werden die Staatsanwaltschaften das Gesuch um Anordnung von Sicherheitshaft zusammen mit der Anklageschrift beim Sachrichter einreichen. Der erstinstanzliche Sachrichter hat das Gesuch unverzüglich dem zum Entscheid zuständigen Zwangsmassnahmengericht weiterzuleiten.
b) Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung
- Im Strafprozess soll jede einzelne Instanz über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung entscheiden. Diese Regelung ist mit Art. 135 und 138 StPO vereinbar.
- Im Zivilverfahren soll über die Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung nach Abschluss des Verfahrens durch die letzte Instanz entschieden werden, da Obsiegen bzw. Unterliegen zu berücksichtigen sind. Dies ist mit Art. 119 und Art. 122 ZPO vereinbar.
c) Beurteilung von Ablehnungsbegehren: § 127 lit. d GOG widerspricht Art. 50 ZPO. Wird ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Bezirksgerichts, Beisitzende des Arbeits- oder des Mietgerichts abgelehnt, hat das (Bezirks-) Gericht über die Ablehnung zu entscheiden. Dieser Entscheid ist mit Beschwerde (an das Obergericht) anfechtbar.
Der Generalsekretär:
Dr. P. Zimmermann