1. Juli 2009: An die Kammern und angegliederten Gerichte des Obergerichts und an die Bezirksgerichte betreffend das Vorgehen bei der öffentlichen Verkündung von Entscheiden

Geschäfts-Nr. VU060013/U

K R E I S S C H R E I B E N der Verwaltungskommission des Obergerichts an die Kammern und angegliederten Gerichte des Obergerichts und an die Bezirksgerichte über das Vorgehen bei der öffentlichen Verkündung von Entscheiden vom 1. Juli 2009

Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR; SR 0.103.2) und Art. 30 Abs. 3 BV sehen in Zivil- und Strafsachen die öffentliche Verkündung der gerichtlichen Entscheide vor. Die Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte (Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte; LS 211.15) regelt für die zürcherischen Gerichte die öffentliche Urteilsverkündung im Sinne der völkerrechtlichen Vorschriften. In der Praxis hat sich ergeben, dass für die Umsetzung dieser Bestimmungen im Bereich der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit ein Bedürfnis nach Konkretisierung besteht. Die Verwaltungskommission des Obergerichts erlässt daher die folgenden Vorschriften:

A. Allgemeines

1. Als Urteile im Sinne dieses Kreisschreibens gelten Endentscheide in der Sache, und zwar ungeachtet darum, ob sie als Urteile, Verfügungen oder Beschlüsse bezeichnet werden. 2. Die mündliche Eröffnung eines Urteilsspruches im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung stellt eine öffentliche Urteilsverkündung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 14 IPBPR dar. Die mündliche Eröffnung ist im Verfahrensprotokoll zu vermerken; ebenso ist im Protokoll zu vermerken, ob die Verhandlung öffentlich ist oder nicht. Für die Frage, ob eine Verhandlung als öffentlich gilt oder nicht, ist einzig entscheidend, ob bei der Verhandlung be-

liebige Dritte hätten anwesend sein können, nicht aber, ob diese Dritten tatsächlich anwesend waren.

3 Hat keine mündliche Urteilseröffnung stattgefunden, erfolgt die öffentliche

Urteilsverkündung nach Massgabe der §§ 21 Abs. 2 und 3 der Akteineinsichtsverordnung. 4. Die öffentliche Urteilsverkündung hat nur in den unten in lit. B und C ausdrücklich erwähnten Geschäftsartengruppen zu erfolgen. Auch bei diesen Geschäftsartengruppen können die Gerichtsvorsitzenden die öffentliche Urteilsverkündung im Einzelfall nach den Modalitäten von Ziff. 5 hernach ausschliessen. 5. Wo die Voraussetzungen für eine öffentliche Urteilsverkündung nicht gegeben sind, wird die öffentliche Urteilsverkündung durch den zuständigen Gerichtsvorsitzenden verweigert. Ein solcher Entscheid wird von ihm zuhanden der Akten begründet. Gegebenenfalls ist interessierten Dritten eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Rechtsmittelinstanz ist bei bezirksgerichtlichen Entscheiden sowie bei Entscheiden der angegliederten Gerichte des Obergerichts die obergerichtliche Verwaltungskommission; gegenüber Entscheiden der obergerichtlichen Kammern ist Rechtsmittelinstanz das Plenum des Obergerichts. 6. Stehen die Interessen von Kindern oder Jugendlichen einer öffentlichen Urteilsverkündung entgegen (Art. 14 Abs. 1 IPBPR; SR 0.103.2), wird die öffentliche Urteilsverkündung durch den zuständigen Gerichtsvorsitzenden verweigert (vgl. Ziff. 5). 7. Nach der letzten Zustellung bzw. nach Eintritt der Zustellungsfiktion wird der Entscheid für die Dauer eines Monats von der elektronischen Geschäftsverwaltung auf eine Entscheidliste gesetzt. Die einzelnen Geschäfte können in der elektronischen Geschäftsverwaltung frühestens dann als rechtskräftig bezeichnet werden, wenn sie tatsächlich während eines Monats auf der Entscheidliste figuriert haben. Solche Entscheide, bezüglich welcher der zuständige Gerichtsvorsitzende die öffentliche Urteilsverkündung verweigert hat, werden nicht auf die elektronisch generierte Liste gesetzt.

8 Privatpersonen können auf den Kanzleien der jeweiligen Bezirksgerichte

bzw. des Obergerichts in die aktuellen und elektronisch geführten (ausgedruckten) Entscheidlisten Einsicht nehmen und alsdann auch innert angemessener Frist Einsicht in bestimmte, dort aufgelistete (und hernach ausgedruckte) Entscheide nehmen. Das Aushändigen von Kopien ist unzulässig. Weder die Entscheidlisten noch die Entscheide werden in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

B. Entscheide in Zivilsachen

9 Die Geschäfte der folgenden Geschäftsartengruppen werden elektronisch in

die Entscheidlisten gemäss § 21 Abs. 3 Akteneinsichtsverordnung aufge-

nommen, wobei über Ausnahmen der zuständige Gerichtsvorsitzende zu befinden hat: a. Bezirksgerichte und angegliederte Gerichte – CG Gewöhnliche Zivilprozesse – CP Erbrechtliche Prozesse – MA Mietzinsanfechtung Mietgericht – MB Kündigungsschutz Mietgericht – MC Nichtigkeitsbeschwerden – MK Mietzins und andere Forderungen Schlichtungsbehörde – MM Kündigungsschutz Schlichtungsbehörde – MR Mietzins etc. Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht – MT Kündigungsschutz Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht – AG Arbeitgeberklagen – AN Arbeitnehmerklagen – FO Prozesse in ordentlichen Verfahren

b. Obergericht und angegliederte Gerichte – LI Erstinstanzliche Zivilprozesse – LK Erstinstanzliche Prozesse über Urheberrecht – LA Berufungen gegen Arbeitsgerichtsurteile – LB Berufungen gegen BG-Urteile Gewöhnliche Zivilprozesse – NC Berufungen gegen Einzelrichter-Urteile Personenstand – NE Berufungen gegen Einzelrichter-Urteile im ordentl. Verfahren – NG Berufungen gegen Mietgerichts-Urteile – NW Rekurse gegen Direktionsentscheide bei Namensänderung – NX Rekurse gegen familienrechtl. Entscheide der Bezirksräte – PN Nichtigkeitsbeschwerden III. Zivilkammer – HG Handelsgerichtliche Geschäfte

10 Die in den Ziff. 9 nicht erwähnten Geschäftsartengruppen unterliegen nicht

der öffentlichen Urteilsverkündung.

11 Nicht der obligatorischen öffentlichen Urteilsverkündung unterliegen jene

Entscheide, die auf Parteierklärungen (Klagerückzug, Klageanerkennung, Vergleich) beruhen sowie alle verfahrensleitenden Anordnungen, Vor- und

Zwischenentscheide irgendwelcher Art, namentlich solche der Bezirksgerichtspräsidenten.

12 Nicht der obligatorischen öffentlichen Urteilsverkündung unterliegen jene

Entscheide, welche Ehestreitigkeiten bzw. Streitigkeiten in einer eingetragenen Partnerschaft (inkl. Eheschutzverfahren und Abänderungsprozesse), Verfahren über die Vormundschaft (inkl. Verfahren betreffend elterliche Sorge und Obhut) über Kinder, fürsorgerische Freiheitsentziehung, das nichtstreitige Verfahren (Verfahren auf einseitiges Vorbringen) sowie die Vollstreckung (einschliesslich Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) betreffen.

13 Die den Privatpersonen im Sinne von § 21 der Akteneinsichtsverordnung in

Zivilsachen gewährte Einsicht in Entscheide umfasst das vollständige Rubrum (einschliesslich genaue Parteibezeichnungen) und das Dispositiv des Entscheides.

C Entscheide in Strafsachen

14 Die Geschäfte der folgenden Geschäftsartengruppen werden elektronisch in

die Entscheidlisten gemäss § 21 Abs. 3 Akteneinsichtsverordnung aufgenommen, wobei über Ausnahmen der zuständige Gerichtsvorsitzende zu befinden hat: a. Bezirksgerichte und angegliederte Gerichte – DG Gewöhnliche Strafprozesse – DJ Jugend-Strafprozesse – DF Ehrverletzungen (Erkenntnisverfahren) – GG Gewöhnliche Strafprozesse Einzelrichter – GF Ehrverletzungen Einzelrichter (Erkenntnisverfahren) – GU Gerichtliche Beurteilung von Übertretungen

b. Obergericht und angegliederte Gerichte – SE Erstinstanzliche Prozesse – SB Berufungen (Gewöhnliche Strafprozesse) – SC Berufungen (Ehrverletzungen) – SD Berufungen – SU Berufungen Übertretungen – UR Rekurse gegen Einstellung (inkl. Nichtanhandnahme) einer Untersuchung (Abweisungen) – WG Straffälle vor Geschworenengericht

15 Die in Ziff. 14 nicht erwähnten Geschäftsartengruppen unterliegen nicht der

öffentlichen Urteilsverkündung.

16 Nicht der obligatorischen öffentlichen Urteilsverkündung unterliegen jene

Entscheide, welche die Anordnung von Haft betreffen. 17. Nicht der obligatorischen öffentlichen Urteilsverkündung unterliegen alle verfahrensleitenden Anordnungen, Vor- und Zwischenentscheide irgendwelcher Art, namentlich solche der Bezirksgerichtspräsidenten und der obergerichtlichen Anklagekammer.

18 Die den Privatpersonen im Sinne von § 21 der Akteneinsichtsverordnung in

Strafsachen gewährte Einsicht in Entscheide umfasst das vollständige Rubrum (ohne Geschädigte) sowie das Dispositiv des Entscheides.

D. Entscheidlisten: Organisatorische Massnahmen

19 Es werden nur bestimmte Geschäfte auf Stufe Geschäftsartengruppe in die

Entscheidliste aufgenommen (vgl. Ziffern 9 und 14).

20 Das in die Entscheidliste aufzunehmende Geschäft muss erledigt sein

(Q) und der Entscheid muss verschickt sein (Z). Die Empfangsbestätigungen aller Zustellungen müssen vorliegen und in der Geschäftsverwaltung unter "R = Empfangsscheine" abgearbeitet sein. 21. Bei Geschäften gemäss den Ziffern 9 und 14, die im Einzelfall von der Entscheidliste ausgeschlossen werden sollen, muss innerhalb des Entscheidwesens (E) die Geschäftsarten-Gruppe auf "N = Ausschluss Entscheidliste" gesetzt werden. 22. Jede Nacht wird automatisch eine neue Entscheidliste generiert und im Verteiname besteht aus den Buchstaben EL und Datum bzw. ELjjjj-mm-tt (bspw. EL2009-03-30). Listen, die älter als 15 Tage sind, werden gelöscht, können aber im Notfall von der Datensicherung zurückgeholt werden.

Dieses Kreisschreiben wird auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

Der Generalsekretär:

Dr. P. Zimmermann