16. Mai 1997: An die Konkurs- und Betreibungsämter und die Bezirksgerichte betreffend Kaufpreiszahlung durch Bankcheck bei der Versteigerung von Grundstücken
VU 970042
DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZÜRICH
an die Konkursämter, Betreibungsämter und Bezirksgerichte
betreffend
Kaufpreisanzahlung durch Bankcheck bei der Versteigerung von Grundstücken
vom 16. Mai 1997
Bei der Zwangsverwertung von Grundstücken hat in der Regel der Ersteigerer unmittelbar vor dem Zuschlag eine Kaufpreisanzahlung in bar oder durch Bankcheck zu leisten (Art. 60 Abs. 2 VZG). Die Betreibungs- und Konkursämter weisen in den Steigerungsbedingungen bzw. in den Publikationsanzeigen darauf hin, wobei nach der vorherrschenden Praxis im Kanton Zürich der Bankcheck von einer Schweizer Grossbank oder Kantonalbank ausgestellt sein muss:
Diese Beschränkung auf Schweizer Grossbanken und Kantonalbanken, welche alle übrigen Banken benachteiligt, lässt sich heute nicht mehr rechtfertigen. Die Betreibungs- und Konkursämter im Kanton Zürich werden deshalb angewiesen, Bankchecks von allen Banken mit Sitz in der Schweiz als Kaufpreisanzahlung bei der Versteigerung von Grundstücken zu akzeptieren und den Text in den Steigerungsbedingungen und in den Publikationsanzeigen darauf auszurichten.
Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichtes
-- Der präSident: ,.,. j.,-Z:/-?',.,;", ·-7. -- --:;.-" L· /-r ....
Der Generalsekretär: /(([[2/ / ' ,