20. Dezember 1994: An die Notariate über die Mehrwertsteuer
NI Nr. 476
DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die
Notariate
über die
Mehrwertsteuer
vom 20. Dezember 1994
Am 1. Januar 1995 wird als Ersatz für die Warenumsatzsteuer die Mehrwertsteuer eingeführt. Mit der Mehrwertsteuer werden neu auch Dienstleistungen und Energielieferungen der Steuerpflicht unterstellt. Grundlagen für die Erhebung der Mehrwertsteuer bilden der Bundesbeschluss über die Finanzordnung vom 18. Juni 1993 (AS 1994 S. 258) und die Verordnung des Bundesrates über die Mehrwertsteuer (MWSTV) vom 22. Juni 1994 (AS 1994 S. 1464; SR 641.201).
Obwohl Bund, Kantone und Gemeinden, die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Personen und Organisationen für Leistungen, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen, nicht steuerpflichtig sind (Art. 17 Abs. 4 MWSTV), geht die Eidgenössische Steuerverwaltung davon aus, dass die Beurkundungstätigkeit (ihrer Natur nach ebenfalls eine hoheitliche Verrichtung) der Mehrwertsteuer-
pflicht untersteht. Auch nach Ansicht der Bundesbehörden untersteht jedoch die Tätigkeit der Grundbuchämter, (soweit die Amtshandlungen hoheitliche Verrichtungen sind) und der Konkursämter nicht der Mehrwertsteuer.
Die Notariate haben hinsichtlich der Erhebung und Ablieferung der Mehrwertsteuer folgendes zu beachten:
1 Jedes Notariat bildet eine eigene Abrechnungsstelle. Jedes Notariat erhält
eine eigene Register-Nummer und rechnet direkt gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab. Die Ablieferungen erfolgen ebenfalls direkt. , Die Notariate rechnen die Mehrwertsteuer aufgrund der Einnahmen ab (Art. 3 Abs. 4 MWSTV). Die dazu erforderliche Bewilligung der Steuerverwaltung wird vom Notariatsinspektorat eingeholt.
2 Die Mehrwertsteuer wird von sämtlichen vereinnahmten notariellen
Gebühren sowie von den den Parteien in Rechnung gestellten Auslagen für Telefon, Porti, Fotokopien etc. berechnet. Die Mehrwertsteuer ist auch auf die Bezüge in Verfahren in Erbschaftssachen zu beziehen.
Verzugszinsen gehören nicht zum steuerpflichtigen Entgelt. Auf Kostenvorschüsse (z6. in Erbschaftssachen) sind ebenfalls keine Mehrwertsteuern zu beziehen. Die Mehrwertsteuer wird beim Bezug der Gebühren und Auslagen fällig.
Die Dienstleistungen gemäss § 1 Ziff. 10 bis 12 der Notariatsgebührenverordnung sind, auch wenn es sich dabei um ein Grundbuchgeschäft handelt, keine hoheitlichen Tätigkeiten und sind daher mehrwertsteuerpflichtig. Diese Gebühren sind künftig in jedem Falle als notarielle Gebühren in Rechnung zu stellen. Damit erübrigt sich eine Aufteilung der grundbuchamtlichen Gebühren in solche, die der Mehrwertsteuer unterstellt und solche, die der Steuer nicht unterstellt sind.
Wo gebührenpflichtige Verrichtungen der Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese mit 6,5 % zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Finanzdirektion kann Ausnahmen bezeichnen (§ 1a der geänderten Notariatsgebührenver-
ordnung). Bei den von der Finanzdirektion bezeichneten Ausnahmen ist die Mehrwertsteuer in der Gebühr bzw. im Auslagenersatz inbegriffen.
Um die Abrechnung der Mehrwertsteuer zu ermöglichen, werden das Konto 4310.101 (notarielle Gel: ühren) und das Parteikostenkonto in drei Unterkonten aufgeteilt: Entgelte zuzüglich MWST; Entgelte, in denen die MWST inbegriffen ist; Entgelte ohne MWST. Diese Unterteilung wird im Journal- Hauptbuch nicht zum Ausdruck gebracht. Die Unterkonten werden durch die EDVerfasst.
5. Ist d~r Kunde des Notariates steuerpflichtig, so hat er Anspruch darauf, dass ihm auf Verlangen eine detaillierte Rechnung ausgestellt wird. Die mit der EDV erstellten Rechnungen erfüllen diese Anforderungen.
Die von einzelnen Notariaten für die Bezahlung von Beglaubigungsgebühren verwendeten unnumerierten Quittungen erfüllen diese Voraussetzungen auch, wenn diese die Mehrwertsteuer-Nummer des Notariates und die Angabe enthält, dass im erwähnten Betrag 6,5 % Mehrwertsteuer enthalten sei.
Wird dem Kunden anstelle der ursprünglichen Rechnung eine neue, berichtigte Rechnung ausgestellt, so muss auf dieser ausdrücklich vermerkt werden: "Ersetzt Rechnung Nr .... vom ... ".
6 Die Notariate haben über die Mehrwertsteuer vierteljährlich mit der
Eidgenössischen Steuerverwaltung abzurechnen (Art. 36 Abs. 1 lit. a MWSTV).
Die Notariate erhalten von der Eidg. Steuerverwaltung die Bewilligung, die Vorsteuern im Sinne von Art. 47 Abs. 3 MWSTV pauschal abzurechnen. Die
Steuerverwaltung hat für die Notariate einen Saldo-Steuersatz von 5,2 %
festgesetzt. Die Notariate haben somit von der vereinnahmten Mehrwertsteuer von 6,5 % 5,2 % abzuliefern. Die restlichen 1,3 % verbleiben dem Kanton als pauschalisierte Abgeltung der Vorsteuern. Gleichzeitig sind die Notariate davon entbunden, die ihnen auferlegten Vorsteuern in der Buchhaltung besonders auszuweisen.
7 Gemäss Ziffer 2 ist die Mehrwertsteuer von den Gebühren und von den den
Parteien in Rechnung gestellten Auslagen für Telefon, Porti, Fotokopien etc. geschuldet. Das gilt, wenn den Parteien für ein Rechtsgeschäft ausschliesslich notarielle Gebühren und dazu die entsprechenden Auslagen in Rechnung gestellt werden.
Werden den Parteien in derselben Rechnung für dasselbe Rechtsgeschäft
sowohl notarielle wie auch grundbuchamtliche Gebühren in Rechnung gestellt, so sind allfällige Auslagen als nichtmehrwertsteuerpflichtig zu behandeln. , Werden den Parteien neben den Auslagen für Porti, Telefon und Fotokopien auch Barauslagen belastet, die dem Notariat für das betreffende Rechtsgeschäft erwachsen sind (Auslagen für Bewilligungen, Handelsregister- und Familienregisterauszüge, Handlungsfähigkeitszeugnisse, Publikationskosten etc.), so sind diese letzteren Barauslagen den Parteien ohne zusätzliche Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Unter diese, nicht mehrwertsteuerpflichtigen Barauslagen fallen alle weiteren Aufwendungen, die in einem Verfahren in Erbschaftssachen für den Nachlass getätigt werden. Es
handelt sich dabei um Dienstleistungen, welche das Notariat in Stellvertretung des Nachlasses tätigt und deshalb nicht der Mehrwertsteuer unterliegen (Art. 10 Abs. 1 MWSTV).
In Verfahren in Erbschaftssachen ist mit Wirkung ab 1. Januar 1995 für diejenigen Auslagen, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, eine
separate Auslagenrechnung zu führen. Beim Abschluss des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen dem Nachlass mit einer mittels EDV erstellten Rechnung zu belasten.
8. Die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften, an denen ausschliesslich Parteien mit Wohnsitz oder Geschäftssitz im Ausland beteiligt sind, ist von der Mehrwertsteuer befreit, sofern das Rechtsgeschäft seine Wirkungen im Ausland entfaltet (Art. 15 Abs. 2 lit. I MWSTV). Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ist durch das Notariat zu prüfen. Betrachtet es die Voraussetzungen als erfüllt, so werden die Gebühren und Auslagen ohne Mehrwertsteuern in Rechnung gestellt. In Zweifelsfällen ist
die Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Die Parteien können die Steuerbefreiung in diesen Fällen direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung geltend machen.
9 Dienstleistungen, die vor dem 1. Januar 1995 erbracht werden und für die
im alten Jahr Rechnung gestellt wird, unterliegen nicht der Mehrwertsteuer, auch wenn die Rechnung erst im neuen Jahr bezahlt wird. Wird für eine im alten Jahr erfolgte Dienstleistung erst im neuen Jahr Rechnung gestellt, so unterliegt diese Verrichtung der Mehrwertsteuer. Die Notariate werden
aufgefordert, , für alle vor dem 1. Januar 1995 erbrachten Dienstleistungen
noch im alten Jahr Rechnung zu stellen.
Für die Verfahren in Erbschaftssachen bedeutet dies, dass die Gebühren-
und Auslagenrechnungen bis zum 31. Dezember 1994 nachzuführen und die ausgewiesenen Gebühren und Auslagen bis zu diesem Zeitpunkt (mehrwertsteuerfrei) zu beziehen sind. Bezüge nach dem 31. Dezember 1994 sind unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer abzurechnen.
Im Namen der Verwaltungskommission des Obergerichts Der Präsident: Der Generalsekretär: ---------. Dr. D. Bosshart Dr. D. Meyer