27. Mai 2002: Beilage von Fotokopien aus dem Plan für das Grundbuch

NI Nr. 153

DER VERWALTUNGSKOMMISSION

DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH

an die

Notariate und Grundbuchämter

betreffend

Beilage von Fotokopien aus dem Plan für das Grundbuch zu Grundstücksverträgen auf EigEmtumsübertragung

vom 27. Mai 2002

In der Notariatspraxis im Kanton Zürich wird bei einem Vertrag auf Eigentumsübertragung für die Grenzen des Erwerbsobjektes stets auf den Plan aus dem Grundbuch verwiesen und festgehalten, dass sie den Parteien gemäss dem vorgelegten Plan bekannt seien. Mit der Ablösung der "Notariatspläne" durch Planausdrucke, welche nur noch den im Zeitpunkt der Planherstellung gültigen Grenzverlauf aufzeigen und deshalb in periodischen Zeitabständen ausgewechselt werden müssen, entsteht eine neue Situation. Es wäre zu einem späteren Zeitpunkt in vielen Fällen nicht mehr möglich, einer Partei den konkreten, an lässlich der Vertragsunterzeichnung vorgelegten Plan aus dem Grundbuch nochmals zu unterbreiten, weil er in der Zwischenzeit durch einen neuen PIanausdruck ersetzt worden ist. Es rechtfertigt sich deshalb in denjenigen Fällen, wo es sinnvoll ist und der Erhöhung der Rechtssicherheit dient, aus dem Plan für das Grundbuch eine Fotokopie herzustellen - auf der die Grenzen des Erwerbsobjektes sichtbar sind - und sie dem Originalvertrag und den Ausfertigungen beizulegen.

Solche Fotokopien aus dem Plan für das Grundbuch werden durch ihr Hinzufügen zum

Vertrag und zu den Ausfertigungen nicht zum Vertragsbestandteil (vgl. zur Abgrenzung

unten). Bei deren Fehlen leidet der Vertrag an keinem Gültigkeitsmangel. Es wird einzig

das visualisiert, worauf im Vertrag hingewiesen wird, nämlich auf die Grenzen gemäss

dem Plan für das Grundbuch, der den Parteien vorgelegt worden ist. Die rechtliche

Bedeutung ist die Gleiche wie für Fotokopien des Dienstbarkeitswortlautes aus dem

Sendtutenprotokoll oder für das amtliche Formular mit den Hinweisen auf das Grundsteuerrecht. In bestimmten Fällen kann es deshalb bei der bisherigen Praxis der biossen Einsichtnahme in den Plan für das Grundbuch bleiben, beispielsweise bei der Uebertragung eines lanalwirtschaftlichen Heimwesens, bei güter- oder erbrechtlich motivierten

Veräusserungsverträgen, Sacheinlageverträgen, usw.

In analoger Weise ist mit dem Plan gemäss einer Mutationsurkunde zu verfahren,

sofern im Rechtsgrundausweis darauf verwiesen ist, auch wenn hier die Mutationsurkunde mit dem Plan dauernd auf dem Amt aufbewahrt bleibt.

Zur Abgrenzung wird auf Folgendes hingewiesen: Sofern Pläne Vertragsbestandteile

bilden, wie dies beispielsweise für die Darstellung von Teilgrundstücken, die noch nicht

amtlich vermessen sind, oder von Dienstbarkeitsgrenzen der Fall ist, muss nach dem

Verfahren gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes

vom 15. September 1982 über das Beurkundungsverfahren, wenn Beilagen zur Urkunde

als Bestandteile des zu beurkundenden Rechtsgeschäftes gelten, vorgegangen werden

(Kreisschreibensammlung Nr. 187).

Im Namen der Verwaltungskommission

des Obergerichtes

Der Präsident: