Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Arbeitsrechtliche Forderung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA160016-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, und Dr. D. Scherrer, Oberrichter Dr. M. Kriech und Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini

Urteil vom 9. Juni 2016

in Sachen

Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Y._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 26. Januar 2015 (AN140027-L)

Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2016 (vormaliges Verfahren: LA150013-O)

Erwägungen

1.

Der Kläger hat mit Klage vom 4. Juni 2014 von der Beklagten die Bezahlung von Fr. 318‘500.– gefordert (Urk. 1). Das Arbeitsgericht Zürich wies die Klage mit Urteil vom 26. Januar 2015 ab (Urk. 26). Mit Urteil vom 16. September 2015 verpflichtete die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beklagte, dem Kläger Fr. 128‘505.– nebst 5 % Zins seit 21. Oktober 2013 zu bezahlen (Urk. 38). Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 14. April 2016 auf, wies die Klage ab und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das hiesige Gericht zurück (Urk. 42).

2.

Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen (Urk. 26 S. 18). Der Kläger wird auch für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 17‘120.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 GebV OG). Die volle Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren beträgt Fr. 10‘000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Es resultiert eine Gesamtentschädigung von (leicht abgerundet) Fr. 32‘150.–.

Dispositiv

1.

Die erst- und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf je Fr. 17‘120.– festgesetzt.

2.

Die erst- und die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen bezogen.

3.

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 32‘150.– zu bezahlen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 318‘500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Juni 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. L. Hunziker Schnider Lic. iur. M. Reuss Valentini

versandt am: gs

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.