Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Arbeitsrechtliche Forderung (vorsorgliche Massnahmen)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA250027-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber

Beschluss vom 5. März 2026

in Sachen

Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Uster vom 22. September 2025 (AN250004-I)

Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Uster vom 22. September 2025:

1. Die Anträge des Klägers auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen werden abgewiesen.

2. (Mitteilungssatz)

3. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage)

Berufungsanträge:

des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts Uster vom 22. September 2025 (Geschäfts-Nr. AN250004) sei aufzuheben, und es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und unter Androhung der Bestrafung der Organe der Berufungsbeklagten gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Unterlassungsfall für die Dauer des unter der Geschäfts-Nr. AN250004 am Arbeitsgericht Uster hängigen Verfahrens anzuordnen: a) die provisorische Wiedereinstellung des Berufungsklägers bei der Berufungsbeklagten unter den Bedingungen des bestehenden Arbeitsvertrags, und b) die Aufhebung der von der Berufungsbeklagten angeordneten Freistellung des Berufungsklägers. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an das Arbeitsgericht Uster zurückzuweisen. 3. Alles unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsbeklagten."

der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 8 S. 2): "1. Es sei die Berufung des Klägers im Verfahren mit der Geschäfts- Nr. LA250027-O abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es sei die Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Uster vom 22. September 2025 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN250004-I vollumfänglich zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."

Erwägungen

1.1

Am 9. Juli 2025 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) beim Arbeitsgericht Uster (fortan Vorinstanz) eine Klage betreffend Forderung aus Gleichstellungsgesetz ein und stellte zugleich folgende Anträge um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (Urk. 6/1 S. 2):

" … 7. Es sei die provisorische Wiedereinstellung des Klägers bei der Beklagten unter den Bedingungen des bestehenden Arbeitsvertrags im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer dieses Verfahrens anzuordnen, unter Anordnung der Bestrafung der Organe der Beklagten gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Unterlassungsfall. 8. … a. Die Aufhebung der Freistellung gemäss Ziffer 8 sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer dieses Verfahrens anzuordnen, unter Androhung der Bestrafung der Organe der Beklagten gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Unterlassungsfall. …"

1.2

Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 E. 1). Am 22. September 2025 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid.

2.

Dagegen erhob der Kläger am 29. September 2025 innert Frist Berufung mit den vorstehend aufgeführten Anträgen (Urk. 1 S. 2). Die mit Verfügung 11. November 2025 (Urk. 7) eingeholte Berufungsantwort der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) datiert vom 24. November 2025 (Urk. 8). Sie wurde dem Kläger mit Verfügung vom 5. Januar 2026 (Urk. 10) in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ZPO unter Fristansetzung zur Wahrung des allgemeinen Replikrechts zugestellt. Am 28. Januar 2026 reichte die Beklagte eine Noveneingabe ein (Urk. 11), welche dem Kläger mit Verfügung vom 4. Februar 2026 (Urk. 13) in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ZPO unter Fristansetzung zur Stellungnahme zugestellt wurde. Eine Stellungnahme des Klägers hierzu erfolgte nicht.

3.

Im Rahmen ihrer Noveneingabe vom 28 Januar 2026 (Urk. 11) teilte die Beklagte im Sinne eines echten Novums – unter Beilage der E-Mail-Korrespondenz mit dem Kläger vom 19./20. Januar 2026 (Urk. 12/1) – mit, dass der Kläger mit E- Mail vom 19. Januar 2026 ihr gegenüber den Antritt einer neuen Stelle per 1. Februar 2026 angezeigt und sie um Abmeldung bei den Sozialversicherungen gebeten habe. Mit Bestätigung vom 20. Januar 2026 habe sie den Stellenantritt beim neuen Arbeitgeber per 1. Februar 2026 akzeptiert und dem Kläger das Ende des Arbeitsverhältnisses mit ihr per 31. Januar 2026 bestätigt. Diese Darstellung blieb seitens des Klägers unkommentiert und daher unbestritten, sodass von ihrer Richtigkeit auszugehen ist. Damit aber ist das Rechtsschutzinteresse an einer Beurteilung der Berufung weggefallen, geht es doch bei dieser einzig um eine vorsorgliche Wiedereinstellung bzw. Aufhebung der Freistellung. Das Berufungsverfahren ist daher infolge der genannten Umstände als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

4.1

Das Berufungsverfahren beschlägt eine Streitigkeit nach Gleichstellungsgesetz, welche streitwertunabhängig kostenlos ist (Art. 114 lit. a ZPO).

4.2

Die Regelung der Entschädigungsfolgen bei Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO) erfolgt nach richterlichem Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; OGer ZH RV150006 vom 15. Oktober 2015 E. 6a). Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 107 N 8; BGer 4D_65/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 3.1). Vorliegend wurde das Berufungsverfahren vom Kläger initiiert und sein Antritt einer neuen Stelle bei einem anderen Arbeitgeber liess es hinfällig werden. Da der Kläger insofern die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu vertreten hat, hat er der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV auf Fr. 3'243.– (inkl. 8.1% MwSt.) festzusetzen.

Dispositiv

1.

Die Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2.

Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'243.– zu bezahlen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. März 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Wolf-Gerber

versandt am: ms

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 53, Art. 107, Art. 114 und Art. 242 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 292 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.