Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Ehescheidung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC110057-O/U, vereinigt mit Geschäfts-Nr. LC110046

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Beschluss vom 22. März 2012

in Sachen

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

betreffend Ehescheidung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 29. Juni 2011 (FE070180)

Erwägungen

1.

Mit Urteil vom 29. Juni 2011 sprach die Vorinstanz zwischen den Parteien die Scheidung aus und regelte die Nebenfolgen (Urk. 161). Am 28. Juli 2011 ging hierorts rechtzeitig die Berufungsschrift des Gesuchstellers ein (Urk. 162 in Geschäfts-Nr. LC110046, Urk. 160/1). Am 8. September 2011 ging hierorts ebenfalls rechtzeitig die Berufungsschrift der Gesuchstellerin ein (Urk. 162, Urk. 160/2), worauf das vorliegende Verfahren angelegt wurde.

2.

Die selbständig eingereichten und bis anhin separat geführten Berufungen beschlagen das gleiche Scheidungsverfahren und sind aus Zweckmässigkeitsgründen zu vereinigen (Art. 125 ZPO). Geschäfts-Nr. LC110057 ist somit mit Geschäfts-Nr. LC110046 zu vereinigen und unter dieser Nummer weiterzuführen. Geschäfts-Nr. LC110057 ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten sind als Urk. 191/161-180 zu den Akten von Geschäfts-Nr. LC110046 zu nehmen.

Dispositiv

1.

Geschäfts-Nr. LC110057 wird mit Geschäfts-Nr. LC110046 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. Geschäfts-Nr. LC110057 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

2.

Schriftliche Mitteilung in Geschäfts-Nr. LC110046.

Zürich, 22. März 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 125 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.