Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Wirkung einer Berufung auf die im Massnahmeentscheid angesetzte Klagefrist.

Rubrum

ZPO 263, ZPO 315. Wirkung einer Berufung auf die im Massnahmeentscheid angesetzte Klagefrist. Wenn das Einzelgericht die Frist "ab Eintritt der Rechtskraft" seines Entscheides ansetzte, läuft sie bis zur Erledigung des Rechtsmittels nicht, auch wenn dieses keine aufschiebende Wirkung hat.

Erwägungen

1.

Die Vorinstanz setzte der Berufungsbeklagten in der Verfügung vom 12. April 2012 in der Dispositiv-Ziffer 4 eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils an, um den ordentlichen Zivilprozess direkt beim zuständigen Gericht anzuheben, unter der Androhung, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist die vorsorgliche Massnahme ohne Weiteres dahinfallen würde (act. 25 S. 16).

2.

Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 stellte die Berufungsbeklagte bei der Vorinstanz das folgende Gesuch (act. 32):

"1. Die Frist gemäss Dispositiv Ziff. 4 der Verfügung vom 12. April 2012 sei der Klägerin abzunehmen und nach dem Berufungsentscheid vom Obergericht oder dem Bezirksgericht Affoltern neu anzusetzen. 2. Eventualiter sei der Fristbeginn zu erstrecken bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Berufungsentscheid des Obergerichts."

Die Vorinstanz überwies das genannte Begehren mit Verfügung vom 7. Juni 2012 zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung dem Obergericht (act. 31). Es ist sinngemäss als Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung entgegenzunehmen.

3.

Grundsätzlich hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung jedoch gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO), weshalb diese regelmässig sofort vollsteckbar sind, auch wenn sie noch nicht (formell und materiell) rechtskräftig sind. Die Rechtskraft hingegen ist weder in Art. 315 Abs. 4 lit. b noch in Art. 315 Abs. 5 ZPO geregelt; sie tritt

vielmehr erst mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Anfechtung des Entscheides der Berufungsinstanz mit Beschwerde in Zivilsachen (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 100 Abs. 2 lit. c BBG) oder mit dem Entscheid des Bundesgerichts ein. Vollstreckbarkeit und Rechtskraft fallen demnach bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen auseinander (ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 315 N 55 und Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 14).

4.

Die Vorinstanz ordnete eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils an, um den ordentlichen Zivilprozess direkt beim zuständigen Gericht anzuheben (Dispositiv-Ziffer 4). Nachdem gegen die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 12. April 2012 Berufung erhoben worden ist, ist das Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend hat auch die Frist zur Anhebung des ordentlichen Zivilprozesses noch nicht zu laufen begonnen. Auf das Gesuch der Berufungsbeklagten um Abnahme der Frist bzw. eventualiter um Fristerstreckung ist daher nicht einzutreten.

Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 20. Juni 2012 Geschäfts-Nr.: LF120036-O/Z02.doc

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 315 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Berufsbildung, Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. August 2021, 1. Januar 2022, 1. April 2022, 1. Juli 2024 und 1. März 2025 erneut konsolidiert.