Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Arrestbewilligung, Ort des Arrestes.

Art. 272 SchKG, Ort des Arrestes. Hat der Schuldner (Wohn-)Sitz im Ausland, kann der Arrest am Ort der kontoführenden Bankfiliale genommen werden, das schliesst aber einen Arrest am Hauptsitz nicht aus.

(Sachverhalt) Der Arrestgläubiger macht glaubhaft, dass der Arrestschuldner bei der Filiale Genf der Bank Z Guthaben unterhält. Er verlangt den Arrest in Zürich, wo sich der Hauptsitz der Bank befindet.

(Erwägung 9) Unter Hinweis auf ZR 100/2001 Nr. 39 erwog der Vorderrichter, der Arrest gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG sei vom "Richter des Ortes" zu bewilligen, "wo die Vermögensgegenstände sich befinden", was unter Berücksichtigung der bezirksweisen Gerichtsorganisation im Kanton Zürich nichts anderes bedeute, als dass jener Richter örtlich zuständig sei, in dessen Bezirk sich die Vermögensgegenstände befänden. Im übrigen werde nicht behauptet und schon gar nicht glaubhaft gemacht, dass der Beklagte im Bezirk Zürich, namentlich am Hauptsitz der Z AG, Vermögenswerte liegen habe. Mit dieser Begründung trat der Einzelrichter auf das Arrestbegehren der Klägerin nicht ein.

Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Nach der in ZR 99/2000 Nr. 39 wiedergegebenen obergerichtlichen Praxis sind sämtliche Forderungen eines im Ausland wohnhaften Arrestschuldners gegenüber einer Bank als Drittschuldnerin an deren Hauptsitz verarrestierbar, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit einer Filiale handelt. BGE 128 III 473 ff. wird von der Kammer so verstanden, dass einem Begehren um Arrest am Ort der Niederlassung Folge gegeben werden muss, wenn dieser Ort unzweifelhaft den überwiegenden Anknüpfungspunkt darstellt. Das Obergericht leitet daraus nicht ab, dass Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit einer Filiale nicht auch am Hauptsitz verarrestiert werden könnten. Sachwerte wie z.B. Edelmetalle, Schrankfachinhalte etc. hingegen können nur bei der betreffenden Filiale verarrestiert werden.

Es ist daher der Arrest beim Hauptsitz der Z AG in Zürich für sämtliche Guthaben und Forderungen, insbesondere das Nummernkonto xxx zu Konto-Nr. yyy, sowie Herausgabeansprüche des Beklagten einschliesslich Erträgnisse hieraus gegenüber dieser Bank zu bewilligen, auch soweit sie aus Kundenbeziehungen des Beklagten zur Z-Filiale in Genf herrühren.

Obergericht II. Zivilkammer Beschluss vom 16. Juli 2004

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 272 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.