Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Forderung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP150011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 22. Mai 2015

in Sachen

Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Fürsprecher Y._____

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 20. November 2014 (FV140037-K)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 20. Mai 2015, beim Obergericht eingegangen am 21. Mai 2015, zog die Beklagte ihre Berufung vom 20. April 2015 zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Klägerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4.

Der Klägerin wird für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 19 und 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'219.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Mai 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.