Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Fürsorgerische Unterbringung (Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Stadt Zürich vom 24. September 2018)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA180034-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. S. Mazan, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal

Urteil vom 17. Oktober 2018

in Sachen

Beschwerdeführer,

betreffend fürsorgerische Unterbringung (Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Stadt Zürich vom 24. September 2018)

Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. September 2018 (FF180202)

Erwägungen

1.

A._____ wurde am 25. März 2018 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen. Mit Entscheid vom 4. Mai 2018 ordnete die KESB Stadt Zürich (KESB) die weitere Unterbringung an. Unter Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung wurde A._____ am 5. Juni 2018 ins Alters- und Pflegeheim B._____ verlegt (vgl. act. 2 S. 1 Rz 1 f.). Am 24. September 2018 erfolgte die gesetzlich vorgesehene Überprüfung der Unterbringung. Die KESB kam in ihrem Entscheid zum Ergebnis, die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung von A._____ im Alters- und Pflegeheim B._____ seien weiterhin erfüllt. Zudem nahm sie davon Vormerk, dass die Zuständigkeit für die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung resp. für die Verlegung bei der ärztlichen Leitung der Einrichtung liege, in der sich A._____ aufhalte (vgl. act. 2 S. 6).

2.

Am 25. September 2018 erhob A._____ beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) Beschwerde. Darin führte er aus, er wolle keine Psychopharmaka mehr einnehmen und zukünftige Einweisungen in die Psychiatrische Klinik verhindern (vgl. act. 1). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 28. September 2018 auf seine Beschwerde nicht ein (act. 3 = act. 6). Sie erwog, dass das Einzelgericht für die Überprüfung von Beschwerden zuständig sei, mithin also über die Frage der Weiterführung oder Beendigung der fürsorgerischen Unterbringung, nicht jedoch über die Modalitäten der Unterbringung zu entscheiden sei. Da der Beschwerdeführer nicht um Entlassung aus dem Alters- und Pflegeheim B._____ AG ersuche, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (a.a.O.).

3.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht mit identischem Inhalt wie schon beim Bezirksgericht. Er führt wiederum aus, er wolle keine Psychopharmaka mehr einnehmen und zukünftige Einweisungen in die Psychiatrische Klinik verhindern (act. 7). Damit wendet er sich wiederum nicht gegen die Anordnung der KESB, mit welcher die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung beschlossen und die Zuständigkeit für Entlassungs- und Verlegungs- gesuche an die ärztliche Leitung der Einrichtung delegiert wurde bzw. gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts, was einzig Gegenstand der Beschwerde sein könnte.

Was die Medikamenteneinnahme betrifft, so geht aus dem Entscheid der KESB vom 24. September 2018 hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl das Antidiabetikum als auch die Neuroleptika freiwillig einnimmt (vgl. act. 2 S. 3 Rz 5 f.). Die (Zwangs-) Medikation war nicht Gegenstand des KESB- oder des vorinstanzlichen Verfahrens und kann damit auch nicht Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens sein. Da der gegenwärtige Aufenthalt bzw. der Verbleib des Beschwerdeführers im Alters- und Pflegeheim B._____ AG in der Beschwerde gar nicht thematisiert ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

Anzumerken ist, dass die Begründung des bezirksgerichtlichen Entscheides missverständlich formuliert ist. So ist das Einzelgericht nicht für die "Überprüfung von Beschwerden" zuständig. Es hat die Richtigkeit des Entscheides der KESB zu überprüfen, mithin darüber zu entscheiden, ob die KESB zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Zeitpunkt ihres Entscheides die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung weiterhin erfüllt waren. Im Übrigen sind Gesuche um Entlassung an die Klinikleitung zu richten, an welche die KESB die Zuständigkeit dafür übertragen kann (Art. 428 Abs. 2 ZGB) und vorliegend auch übertragen hat.

4.

Ist nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen, bleibt darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, jederzeit ein Entlassungsgesuch an die Klinikleitung zu richten (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB).

5.

Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben

3.

Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, den Beistand, das Alters- und Pflegeheim B._____ und die KESB Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

4.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 426, Art. 428 und Art. 429 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.