Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Fürsorgerische Unterbringung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA190022-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Beschluss vom 12. August 2019

in Sachen

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juli 2019 (FF190126)

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juni 2019 von med. pract. B._____ im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen (act. 5-6). Mit Urteil vom 2. Juli 2019 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ab (act. 30).

2.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2019 rechtzeitig bei der Kammer Beschwerde und ersucht wiederum um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und unverzügliche Entlassung aus der PUK. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 31). Am 25. Juli 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde nach Absprache mit seinem betreuenden Arzt Dr. C._____ und seinem Bruder nächstens in dessen Wohnung in D._____ zurückkehren. Er werde wieder in die Klinik eintreten müssen, wenn es bei seinem Bruder "nicht klappe". Aufgrund der unklaren tatsächlichen Umstände halte er an der Beschwerde zur Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung fest. Eventualiter sei festzustellen, dass sein Umzug von der PUK zu seinem Bruder einer formellen Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung gleichkomme (act. 33).

Mit Schreiben vom 24. Juli 2019, zur Post gegeben am 6. August 2019, teilt die PUK der Kammer mit, dass sie die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2019 aufhebe. Der Beschwerdeführer werde in Begleitung seines Bruders aus der Klinik austreten und bei diesem wohnhaft sein (act. 36). Mit dem nachträglichen Wegfall der fürsorgerischen Unterbringung fehlt dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3.). Das Verfahren ist gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

3.a) Bei der vorinstanzlichen Kostenregelung bleibt es. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird hinsichtlich der Gerichtskosten ebenfalls gegenstandslos und ist abzuschreiben.

b) Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter wird einer Partei beigegeben, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung des Prozesses verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Zudem muss die Bestellung zur Wahrung der Rechte der ersuchenden Partei notwendig sein (Art. 117 und 118 ZPO).

Der Beschwerdeführer bezieht vom italienischen Staat eine monatliche Invalidenrente in der Höhe von rund € 1'500.– (Prot. I S. 11 und 14). Über weitere nennenswerte Vermögenswerte scheint er nicht zu verfügen. Damit ist seine Mittellosigkeit zu bejahen. Seine Beschwerde kann sodann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen, seiner persönlichen Verhältnisse und der Tragweite des Entscheides erscheint der Beizug eines Vertreters schliesslich erforderlich (Prot. I S. 12 ff., act. 6). Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer ist dem Beschwerdeführer somit Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlicher Vertreter zu bestellen. Über die Höhe der Entschädigung wird nach Einsicht in seine Eingabe mit der Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen (act. 37) mit separatem Beschluss entschieden (§§ 7 und 13 i.V.m. § 23 AnwGebV).

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) wird abgeschrieben.

3.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlicher Vertreter bestellt.

4.

Die Kostenregelung des angefochtenen Entscheides (Dispositiv Ziffern 2 und 3) wird bestätigt.

5.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

6.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.

Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

8.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am: 20. August 2019

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 117, Art. 118 und Art. 242 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.